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Document 31982D0397

    82/397/EWG: Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1982 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Polypropylenfolie für Kondensatoren mit Ursprung in Japan und zur Verfahrenseinstellung

    ABl. L 172 vom 18.6.1982, p. 44–46 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/397/oj

    31982D0397

    82/397/EWG: Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1982 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Polypropylenfolie für Kondensatoren mit Ursprung in Japan und zur Verfahrenseinstellung

    Amtsblatt Nr. L 172 vom 18/06/1982 S. 0044 - 0046


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Juni 1982

    zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Polypropylenfolie für Kondensatoren mit Ursprung in Japan und zur Verfahrenseinstellung

    (82/397/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10,

    nach Konsultationen in dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Von der »Association of Plastics Manufacturers in Europe" (APME) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens im Namen der beiden Hersteller in der Gemeinschaft, auf die zu jenem Zeitpunkt die gesamte Gemeinschaftsproduktion von behandelter Polypropylenfolie für Elektrokondensatoren (OPP-T) entfiel. Der Antrag enthielt Beweise dafür, daß Dumping mit gleichartigen Waren, die aus Japan stammen, vorlag und hierdurch eine bedeutende Schädigung eingetreten war.

    Da dieses Beweismaterial ausreichte, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Verfahrens betreffend Einfuhren derartiger Waren mit Ursprung in Japan bekannt und leitete eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein.

    Die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Einführer und Ausführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller unterrichtet.

    Die Kommission hat den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung schriftlich und mündlich vorzutragen. Alle bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer haben diese Gelegenheit wahrgenommen.

    Zur vorläufigen Ermittlung der Dumpingspanne und der Schädigung hat die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen eingeholt und geprüft.

    Die Kommission nahm Kontrollen an Ort und Stelle bei zwei japanischen Herstellern, Toray Industries Inc. und Honshu Paper Co. Ltd., vor, die zusammen die gesamten japanischen OPP-T-Ausfuhren nach der Gemeinschaft stellen, sowie bei drei in Tokio niedergelassenen und an den betreffenden Ausfuhrgeschäften beteiligten Handelsunternehmen Mitsui & Co. Limited (verkauft die Erzeugnisse von Toray), Japan Pulp and Paper Company Limited und Gunze Sangyo Inc. (verkauft die Erzeugnisse von Honshu). Die Kommission nahm ferner Kontrollen an Ort und Stelle bei drei Einführern vor, nämlich Mitsui & Co. Limited (Londoner Niederlassung), Großbritannien, und Mitsui & Co. Europe GmbH sowie Gunze (Düsseldorf) GmbH, Bundesrepublik Deutschland; ausserdem bei zwei Herstellern der Gemeinschaft, nämlich Kalle in der Bundesrepublik Deutschland und Safidiep in Frankreich. Zusätzliche Informationen von einem dritten Hersteller in der Gemeinschaft erhielt die Kommission von Kopafol (BRD), einer Firma, die die Produktion erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1981 aufgenommen hat.

    Um das Vorliegen von Dumpingpraktiken festzustellen, wählte die Kommission für ihre Untersuchungen den Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 31. Mai 1981, und da Polypropylenfolien in vielen verschiedenen Stärken nach der Gemeinschaft ausgeführt werden, vertrat sie die Auffassung, daß die Folientypen, die jeweils für die beiden betroffenen Hersteller die grösste Bedeutung hatten und über 85 % des Exportvolumens ausmachten, eine repräsentative Auswahl darstellen. Die Kommission ging daher von den Ausfuhren der Toray-Erzeugnisse mit einer Dicke von 8 und 10 Mikron und von den Ausfuhren der Honshu-Erzeugnisse mit einer Dicke von 7, 8 und 10 Mikron aus.

    Für die Ermittlung des Normalwerts der betreffenden Erzeugnisse musste die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, daß von Toray oder Honshu hergestellte Folien mit einer Dicke von 7, 8 oder 10 Mikron nicht an unabhängige Abnehmer auf dem japanischen Markt verkauft worden sind, ausgenommen eine kleine Menge, die von Toray an einen japanischen Metallisierer, mit dem Toray eine besondere verfahrenstechnische Vereinbarung hatte, verkauft wurde. Nach Auffassung der Kommission erfolgten diese Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr.

    Preisangaben über Ausfuhren von Toray-Erzeugnissen nach dritten Ländern erhielt die Kommission nicht. Während des Untersuchungszeitraums wurden von Honshu keine Erzeugnisse in nennenswerten Mengen nach dritten Ländern verkauft. Unter diesen Umständen hielt es die Kommission für angezeigt, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln.

    Für Toray wurde der rechnerische Wert unter Zugrundelegung der Material- und Herstellungskosten, zuzueglich der in der Buchführung der Gesellschaft ausgewiesenen Gemeinkosten sowie einer von der Gesellschaft als vertretbar angesehenen Gewinnspanne von 6 %, ermittelt.

    Honshu lieferte weder die für den rechnerisch zu ermittelnden Wert notwendigen Informationen, noch gestattete die Firma den Vertretern der Kommission, Einblick in die Bücher zu nehmen. Daher musste die Kommission sich auf die verfügbaren Angaben stützen. Zu diesem Zweck setzte die Kommission einen hypothetischen Binnenmarktpreis ab Fabrik für Folien mit einer Dicke von 7, 8 und 10 Mikron fest, und zwar durch Hochrechnung aufgrund des Binnenmarktpreises, der für Honshu-Folien berechnet wird, deren Dicke unmittelbar unter und über der für den Export in Betracht kommenden Dicke liegt.

    Diese Normalwerte wurden für jedes einzelne Ausfuhrgeschäft auf dem Niveau ab Werk mit den Preisen verglichen, die für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Waren bezahlt worden waren. Im Sinne eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Exportpreisen wurde im Falle der Firma Toray den Unterschieden zwischen Zahlungsbedingungen und Verpackungskosten auf dem Binnenmarkt bzw. beim Export Rechnung getragen, ebenso den Unterschieden zwischen direkten Absatzkosten auf dem inländischen Markt bzw. den Exportmärkten, soweit solche Unterschiede der Kommission hinreichend klar nachgewiesen werden konnten.

    Im Falle der Firma Honshu wurden die Unterschiede zwischen den Kreditbedingungen für Inlands- bzw. Auslandsverkäufe berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben angebliche Differenzen bei den Produktionskosten für Ausfuhrwaren bzw. Waren, die auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden, da die Gesellschaft die zur Nachprüfung dieser Behauptungen notwendige Prüfung der Bücher nicht gestattete.

    Dieser Vergleich ergab, daß die Preise bei den von Toray während des Untersuchungszeitraums nach der Gemeinschaft getätigten Ausfuhren gedumpt waren, wobei die Dumpingspannen schwankten, in einigen Fällen jedoch 31 % erreichten während die gewogene Dumpingspanne 1,07 % betrug. Ausserdem zeigte sich bei dem Vergleich, daß alle Ausfuhren der Firma Honshu gedumpt waren, wobei die gewogene mittlere Dumpingspanne 53,4 % betrug.

    Die Kommission prüfte auch, ob Mitsui und Gunze Sangyo, die Erzeugnisse von Toray und Honshu in die Gemeinschaft verkauft haben, Dumpingpraktiken angewandt haben. Während des Untersuchungszeitraums verkauften weder Mitsui noch Gunze Sangyo OPP-T in einer Dicke von 7, 8 oder 10 Mikron auf dem japanischen Markt; auch wurde der Kommission keinerlei Beweismaterial betreffend die von Mitsui berechneten Preise für diese Waren bei der Ausfuhr nach Drittländern zur Verfügung gestellt. Daher ging die Kommission bei ihren Ermittlungen in bezug auf Mitsui von dem für Toray errechneten Normalwert und in bezug auf Gunze Sangyo von dem für Honshu errechneten Normalwert aus.

    Bei der Prüfung der von diesen Handelsunternehmen praktizierten Ausfuhrpreise musste die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, daß beide Firmen die betreffenden Erzeugnisse an ihre Filialen in der Gemeinschaft verkauft haben. Daher wurden diese Ausfuhrpreise aufgrund der Preise errechnet, zu denen die eingeführten Erzeugnisse erstmalig an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft worden waren, wobei alle zwischen Einfuhr und Wiederverkauf angefallenen Kosten berücksichtigt wurden, einschließlich der Beförderungskosten innerhalb der Gemeinschaft, Versicherung, Zölle, Kosten für den Kunden in der Gemeinschaft gewährte Kredite, gezahlter Provisionen, einer angemessenen Spanne für Verkaufs-, allgemeine und Verwaltungskosten der Filialen sowie einer Gewinnspanne von 2,8 %. Diese Gewinnspanne, die angemessen erscheint, entspricht dem Gewinn, der von einem der drei Einführer während des Untersuchungszeitraums für OPP-T-Verkäufe erzielt wurde; die Gewinnspanne war das einzige Beweismaterial, das der Kommission zur Verfügung stand.

    Die Ausfuhrpreise von Mitsui und Gunze Sangyo wurden für jedes Ausfuhrgeschäft auf der Basis der Preise ab Werk mit den jeweiligen Normalwerten verglichen.

    Diese Vergleiche zeigen, daß die von Mitsui getätigten Ausfuhren nach der Gemeinschaft gedumpt waren, wobei die Dumpingspannen schwankten, in einigen Fällen jedoch bis zu 27 % erreichten, während die gewogene mittlere Dumpingspanne 1,3 % betrug, und daß alle Ausfuhren der Firma Gunze Sangyo nach der Gemeinschaft gedumpt waren, wobei die gewogene mittlere Dumpinspanne 86,4 % betrug.

    Hinsichtlich der der Gemeinschaftsindustrie durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ergab sich aus dem der Kommission während des Ermittlungszeitraums vorliegenden Beweismaterial, daß die Gesamteinfuhren von OPP-T aus Japan von 738 Tonnen im Jahr 1978 auf 1 305 Tonnen im Jahr 1980 stiegen und im ersten Halbjahr 1981 auf 499 Tonnen zurückgingen. Obwohl der Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft zwischen 1978 und 1980 um nahezu 75 % zunahm, blieb der Marktanteil der japanischen Einfuhren mit 32,2 % bis 36 % verhältnismässig stabil. Während des Untersuchungszeitraums waren die Wiederverkaufspreise für eingeführte japanische Folien der üblichsten Art, das heisst mit einer Dicke von 8 Mikron, die über die Hälfte des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachen, sehr niedrig und zwangen die Hersteller der Gemeinschaft, ihre Preise zu senken, um sich auf dem Markt halten zu können. Der durch diese Billigeinfuhren verursachte Preisdruck machte sich besonders in Italien, einem der wichtigsten Märkte in der Gemeinschaft, bemerkbar. 1981 lagen die gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreise für diese Einfuhren in einigen Fällen um mehr als 30 % unter dem für die Hersteller der Gemeinschaft zur Deckung ihrer Kosten und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns erforderlichen Preisniveau.

    Diese Auswirkungen auf die Gemeinschaftsindustrie haben dazu beigetragen, daß die Hersteller von OPP-T in der Gemeinschaft schwere Verluste erlitten und ihre Erzeugnisse nicht zu rentablen Preisen absetzen konnten.

    Die Kommission hat geprüft, inwieweit Schädigungen durch andere Faktoren, zum Beispiel Volumen und Preise nicht gedumpter Einfuhren oder Überkapazität der Gemeinschaftsfirmen, die sich einzeln oder zusammen für die Hersteller der Gemeinschaft negativ auswirken, verursacht wurden. Der erhebliche Umfang der gedumpten Einfuhren, die rund die Hälfte der Gesamteinfuhren der betreffenden Erzeugnisse ausmachten, die Preise, zu denen diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft angeboten wurden, sowie die Tatsache, daß der durch die Einfuhren verursachte Preisdruck sich besonders auf den Märkten der Gemeinschaft auswirkte, auf denen all Einfuhren mit besonders hohen Spannen gedumpt waren, brachten die Kommission jedoch zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren von OPP-T mit Ursprung in Japan für sich allein eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie, die als bedeutend anzusehen ist, verursachten.

    Alle betreffenden Ausführer und Einführer sind über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet worden und haben sich dazu geäussert. Daraufhin haben sich Honshu Paper Co. Ltd. und Gunze (Düsseldorf) GmbH als Filiale von Gunze Sangyo verpflichtet, ihre Preise soweit zu erhöhen, daß die schädigende Auswirkung der ermittelten Dumpingspannen ausgeschaltet wird. Toray industries Inc. und Mitsui & Co. Ltd haben ebenfalls Verpflichtungen angeboten, aufgrund deren eine weitere Schädigung der Gemeinschaftshersteller vermieden würde.

    Die Kommission hat daher festgestellt, daß es gegenwärtig nicht erforderlich ist, Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von behandelten Polypropylenfolien für Elektrokondensatoren mit Ursprung in Japan zu treffen und hat beschlossen, die angebotenen Verpflichtungen anzunehmen und das Verfahren ohne Erhebung von Antidumpingzöllen einzustellen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Kommission nimmt die Verpflichtungen an, die im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend behandelte Polypropylenfolien für Elektrokondensatoren mit Ursprung in Japan abgegeben worden sind.

    Artikel 2

    Das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von behandelten Polypropylenfolien für Elektrokondensatoren mit Ursprung in Japan wird eingestellt.

    Brüssel, den 14. Juni 1982

    Für die Kommission

    Wilhelm HAFERKAMP

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 155 vom 24. 6. 1981, S. 2.

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