This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31981R3723
Council Regulation (EEC) No 3723/81 of 21 December 1981 on the granting of exceptional food aid to the least-developed countries
Verordnung (EWG) Nr. 3723/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Gewährung einer außerordentlichen Nahrungsmittelhilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
Verordnung (EWG) Nr. 3723/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Gewährung einer außerordentlichen Nahrungsmittelhilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
ABl. L 373 vom 29.12.1981, p. 11–11
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982
Verordnung (EWG) Nr. 3723/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Gewährung einer außerordentlichen Nahrungsmittelhilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
Amtsblatt Nr. L 373 vom 29/12/1981 S. 0011
**** ( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 16 . 12 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3723/81 DES RATES VOM 21 . DEZEMBER 1981 ZUR GEWÄHRUNG EINER AUSSERORDENTLICHEN NAHRUNGSMITTELHILFE ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 UND 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE ERNÄHRUNGSLAGE UND DIE ZAHLUNGSBILANZSITUATION DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER SIND BESONDERS BESORGNISERREGEND . DIE GEMEINSCHAFT MUSS POSITIV AUF DEN NAHRUNGSMITTELBEDARF DIESER LÄNDER REAGIEREN , INSBESONDERE DURCH DIE DIREKTE LIEFERUNG VON NAHRUNGSMITTELN . DIE ZURVERFÜGUNGSTELLUNG VON GETREIDE AN DAS WELTERNÄHRUNGSPROGRAMM ZWECKS VERWENDUNG FÜR DIE INTERNATIONALE NAHRUNGSMITTELNOTRESERVE IST BESONDERS GEEIGNET , UM IN NOTSITUATIONEN HILFE ZU LEISTEN . DIE FÜR EIN TÄTIGWERDEN IN DIESEM BEREICH ERFORDERLICHEN BESONDEREN BEFUGNISSE SIND IM VERTRAG NICHT VORGESEHEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER WIRD EINE AUSSERORDENTLICHE NAHRUNGSMITTELHILFE MIT DER LIEFERUNG VERSCHIEDENER NAHRUNGSMITTEL WIE GETREIDE , ÖL , HÜLSENFRÜCHTE UND ZUCKER AN DIE BEVÖLKERUNG DIESER LÄNDER BESCHLOSSEN . DIESE ERZEUGNISSE WERDEN FREI BESTIMMUNGSORT GELIEFERT . DER WERT DER HILFE BELÄUFT SICH AUF 40 000 000 ECU . ARTIKEL 2 EIN TEIL DER HILFE , DER 100 000 TONNEN GETREIDE ENTSPRICHT , WIRD DEM WELTERNÄHRUNGSPROGRAMM ZUR VERWENDUNG IM RAHMEN DER INTERNATIONALEN NAHRUNGSMITTELNOTRESERVE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT . ARTIKEL 3 BEGÜNSTIGTE DER HILFE KÖNNEN DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER GEMÄSS DER EINSTUFUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN SEIN . ARTIKEL 4 DIE KOMMISSION WIRD BEAUFTRAGT , DIE HILFE NACH DEN BESTEHENDEN VERFAHREN DURCHZUFÜHREN . SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER NAHRUNGSMITTELHILFE . ARTIKEL 5 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 21 . DEZEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT N . RIDLEY