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Document 31981R3723

    Verordnung (EWG) Nr. 3723/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Gewährung einer außerordentlichen Nahrungsmittelhilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder

    ABl. L 373 vom 29.12.1981, p. 11–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3723/oj

    31981R3723

    Verordnung (EWG) Nr. 3723/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 zur Gewährung einer außerordentlichen Nahrungsmittelhilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder

    Amtsblatt Nr. L 373 vom 29/12/1981 S. 0011


    ****

    ( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 16 . 12 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3723/81 DES RATES

    VOM 21 . DEZEMBER 1981

    ZUR GEWÄHRUNG EINER AUSSERORDENTLICHEN NAHRUNGSMITTELHILFE ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 UND 235 ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

    NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ),

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE ERNÄHRUNGSLAGE UND DIE ZAHLUNGSBILANZSITUATION DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER SIND BESONDERS BESORGNISERREGEND .

    DIE GEMEINSCHAFT MUSS POSITIV AUF DEN NAHRUNGSMITTELBEDARF DIESER LÄNDER REAGIEREN , INSBESONDERE DURCH DIE DIREKTE LIEFERUNG VON NAHRUNGSMITTELN .

    DIE ZURVERFÜGUNGSTELLUNG VON GETREIDE AN DAS WELTERNÄHRUNGSPROGRAMM ZWECKS VERWENDUNG FÜR DIE INTERNATIONALE NAHRUNGSMITTELNOTRESERVE IST BESONDERS GEEIGNET , UM IN NOTSITUATIONEN HILFE ZU LEISTEN .

    DIE FÜR EIN TÄTIGWERDEN IN DIESEM BEREICH ERFORDERLICHEN BESONDEREN BEFUGNISSE SIND IM VERTRAG NICHT VORGESEHEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER WIRD EINE AUSSERORDENTLICHE NAHRUNGSMITTELHILFE MIT DER LIEFERUNG VERSCHIEDENER NAHRUNGSMITTEL WIE GETREIDE , ÖL , HÜLSENFRÜCHTE UND ZUCKER AN DIE BEVÖLKERUNG DIESER LÄNDER BESCHLOSSEN .

    DIESE ERZEUGNISSE WERDEN FREI BESTIMMUNGSORT GELIEFERT . DER WERT DER HILFE BELÄUFT SICH AUF 40 000 000 ECU .

    ARTIKEL 2

    EIN TEIL DER HILFE , DER 100 000 TONNEN GETREIDE ENTSPRICHT , WIRD DEM WELTERNÄHRUNGSPROGRAMM ZUR VERWENDUNG IM RAHMEN DER INTERNATIONALEN NAHRUNGSMITTELNOTRESERVE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT .

    ARTIKEL 3

    BEGÜNSTIGTE DER HILFE KÖNNEN DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER GEMÄSS DER EINSTUFUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN SEIN .

    ARTIKEL 4

    DIE KOMMISSION WIRD BEAUFTRAGT , DIE HILFE NACH DEN BESTEHENDEN VERFAHREN DURCHZUFÜHREN .

    SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER NAHRUNGSMITTELHILFE .

    ARTIKEL 5

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 21 . DEZEMBER 1981 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    N . RIDLEY

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