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Document 31981R3573

Verordnung (EWG) Nr. 3573/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Aufteilung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen und Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer

ABl. L 357 vom 12.12.1981, p. 15–17 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3573/oj

31981R3573

Verordnung (EWG) Nr. 3573/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Aufteilung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen und Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer

Amtsblatt Nr. L 357 vom 12/12/1981 S. 0015 - 0017


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3573/81 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 1981

zur Aufteilung der mengenmässigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen und Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3568/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus Nichteisenmetallen (2) wurden die mengenmässigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Rückstände und Aschen sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott von Kupfer für das Jahr 1982 festgesetzt.

Gemäß Artikel 3 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 3568/81 ist dem geschätzten Bedarf sowie den zuvor für die betreffenden Waren eröffneten Ausfuhrmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

Für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Reserve ist ein elastisches und anpassungsfähiges Verfahren erforderlich, das es erlaubt, allen Exporteuren den gleichen und fortgesetzten Zugang zu den Kontingenten bis zu deren Ausschöpfung zu sichern.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Verwaltung der Kontingente -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die mit Verordnung (EWG) Nr. 3568/81 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 eröffneten mengenmässigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft werden unbeschadet des Artikels 4 wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

(in Tonnen)

Nummer des

Gemeinsamen

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Menge

ex 26.03 Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen Deutschland 7 700

Frankreich 5 000

Italien 1 250

Benelux 1 150

Vereinigtes Königreich 2 600

Dänemark 1 300

Irland -

Griechenland 1 300

+ Gemeinschaftsreserve 2 000 74.01 D Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer und Kupferlegierungen Deutschland 12 200

Frankreich 9 200

Italien 1 700

Benelux 4 340

Vereinigtes Königreich 3 000

Dänemark 580

Irland 480

Griechenland 300

+ Gemeinschaftsreserve 900

Artikel 2

(1) Hat ein Mitgliedstaat seine erste Quote nach Artikel 1 oder - bei Anwendung des Artikels 4 - die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 70 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt er - soweit der Reservebetrag ausreicht - durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.

(2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 70 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat nach Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 7,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.

(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 70 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.

Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Ausschöpfung der Reserve angewandt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.

Artikel 3

Die in Anwendung von Artikel 2 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1982.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übertragen bis spätestens 15. Oktober 1982 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, von dem sie annehmen, daß er nicht noch ausgenutzt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15. Oktober 1982 den Teil ihrer ursprünglichen Quote mit, den sie auf die Reserve übertragen.

Artikel 5

Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 1 und 2 eröffneten Quoten und unterrichtete die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten bis spätestens 20. Oktober 1982 über den Stand der Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 4 erfolgten Übertragungen verbleibt.

Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 2 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den in ihrem Gebiet ansässigen Exporteuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Ausfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle anhand der Genehmigungen oder der Zolldokumente für die Ausfuhr auf ihre Quoten an.

(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Ausfuhren festgestellt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 vorgesehenen Informationen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 1982. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 1981

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1.

(2) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

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