Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31981R3567

    Verordnung (EWG) Nr. 3567/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in...' ' oder "Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

    ABl. L 357 vom 12.12.1981, p. 5–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3567/oj

    31981R3567

    Verordnung (EWG) Nr. 3567/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in...' ' oder "Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

    Amtsblatt Nr. L 357 vom 12/12/1981 S. 0005 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0101
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0027
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0101
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0027


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3567/81 DES RATES vom 3. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (1) wurde am 18. Januar 1977 unterzeichnet und trat am 1. November 1978 in Kraft.

    Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hat der Kooperationsrat EWG-Ägypten den Beschluß Nr. 1/81 zur Änderung des Protokolls über die Ursprungsregeln gefasst.

    Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Ägypten findet in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. KING (1) ABl. Nr. L 266 vom 27.9.1978, S. 1.

    BESCHLUSS Nr. 1/81 DES KOOPERATIONSRATES EWG-AEGYPTEN vom 18. September 1981 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

    DER KOOPERATIONSRAT -

    gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten, insbesondere auf Titel I,

    gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden "Protokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Rechnungseinheit entspricht nicht der derzeitigen internationalen Währungslage. Es ist daher erforderlich, eine neue gemeinsame Wertgrundlage für die Feststellung festzulegen, wann Formblätter EUR.2 anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendet werden können und wann kein Ursprungsnachweis notwendig ist.

    Die Europäischen Gemeinschaften haben ab 1. Januar 1981 die ECU eingeführt.

    Es ist angebracht, die ECU als gemeinsame Wertgrundlage zu nehmen.

    Aus Verwaltungs- und Handelsgründen muß diese gemeinsame Wertgrundlage für Zeiträume von mindestens jeweils zwei Jahren unverändert bleiben. Die zu verwendende ECU ist deshalb ausnahmsweise zu einem Stichtag festzustellen, der alle zwei Jahre anzupassen ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe"1 000 Rechnungseinheiten" durch "1 620ECU" ersetzt.

    2. In Artikel 6 Absatz 1 wird Unterabsatz 3 durch folgendenText ersetzt:

    "Für die Umrechnung der ECU in die nationaleWährung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaftgilt bis zum 30. April 1983 der in diesem Staatzum 1. Oktober 1980 gültige nationale Kurs derECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zweiJahren gilt der nationale Kurs der ECU, der in diesemStaat am ersten Arbeitstag im Oktober desdem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahresgültig ist.

    Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahrenkönnen von der Gemeinschaft erforderlichenfallsberichtigte Beträge eingeführt werden, die diein diesem Artikel und in Artikel 17 Absatz 2 genannten,in ECU ausgedrückten Beträge ersetzenund dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesendurch die Gemeinschaft spätestens einenMonat vor ihrem Inkrafttreten zu notifizieren sind.Diese Beträge sind in jedem Fall so festzusetzen,daß sich der in der nationalen Währung eines Staatesausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.

    Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaatsder Gemeinschaft in Rechnung gestellt,so erkennt der Einfuhrstaat den von dem betreffendenStaat angegebenen Betrag an."

    3. In Artikel 17 Absatz 2 werden die Angaben "60Rechnungseinheiten" und "200 Rechnungseinheiten"durch "105 ECU" bzw. "325 ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1982 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. September 1981.

    Im Namen des Kooperationsrates

    Der Präsident

    Michäl BUTLER

    Top