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Document 31981R3565
Council Regulation (EEC) No 3565/81 of 3 December 1981 on the application of the EEC-Cyprus Association Council Decision No 1/81 replacing the unit of account by the ECU in the Protocol concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation to the Agreement establishing an association between the European Economic Community and the Republic of Cyprus
Verordnung (EWG) Nr. 3565/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in...' ' oder ,,Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern
Verordnung (EWG) Nr. 3565/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in...' ' oder ,,Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern
ABl. L 357 vom 12.12.1981, p. 1–1
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1983; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R2992
Verordnung (EWG) Nr. 3565/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in...' ' oder ,,Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern
Amtsblatt Nr. L 357 vom 12/12/1981 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0023
**** ( 1 ) ABL . NR . L 133 VOM 21 . 5 . 1973 , S . 2 . ( 2 ) ABL . NR . L 339 VOM 28 . 12 . 1977 , S . 2 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3565/81 DES RATES VOM 3 . DEZEMBER 1981 ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES NR . 1/81 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-ZYPERN ZUR ERSETZUNG DER RECHNUNGSEINHEIT DURCH DIE ECU IM PROTOKOLL ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " WAREN MIT URSPRUNG IN . . . " ODER " URSPRUNGSWAREN " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN ZUM ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ZYPERN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DAS ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ZYPERN ( 1 ) WURDE AM 19 . DEZEMBER 1972 UNTERZEICHNET UND TRAT AM 1 . JUNI 1973 IN KRAFT . EIN ZUSATZPROTOKOLL ( 2 ) WURDE AM 15 . SEPTEMBER 1977 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNET UND TRAT AM 1 . JUNI 1978 IN KRAFT . GEMÄSS ARTIKEL 25 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " WAREN MIT URSPRUNG IN . . . " ODER " URSPRUNGSWAREN " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN , DAS DEM VORGENANNTEN PROTOKOLL BEIGEFÜGT UND BESTANDTEIL DES ABKOMMENS IST , HAT DER ASSOZIATIONSRAT EWG-ZYPERN DEN BESCHLUSS NR . 1/81 ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE URSPRUNGSREGELN GEFASST . DIESER BESCHLUSS SOLL IN DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG FINDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER BESCHLUSS NR . 1/81 DES ASSOZIATIONSRATES EWGZYPERN FINDET IN DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG . DER WORTLAUT DES BESCHLUSSES IST DIESER VERORDNUNG BEIGEFÜGT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . DEZEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT T . KING