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Document 31981R3233

    Verordnung (EWG) Nr. 3233/81 der Kommission vom 12. November 1981 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

    ABl. L 325 vom 13.11.1981, p. 20–21 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1981

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3233/oj

    31981R3233

    Verordnung (EWG) Nr. 3233/81 der Kommission vom 12. November 1981 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

    Amtsblatt Nr. L 325 vom 13/11/1981 S. 0020 - 0021
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0170
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0170


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3233/81 DER KOMMISSION vom 12. November 1981 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 sieht vor, daß auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Getreide, das seit dem 1. August 1973 unter Kontrolle gestellt wurde, in den Genuß von Erstattungen kommen kann.

    Die Getreidemengen, für die die Erstattung gilt, sind nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 die Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt wurden und einem Koeffizienten unterliegen, der jährlich für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis aus zwischen der Gesamtausfuhr und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Aufgrund der Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 der Kommission (4) sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1981 festzusetzen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 sieht vor, daß der Koeffizient je nach dem verwendeten Getreide differenziert werden kann. Die Angaben, über welche die Kommission verfügt, erlauben nur die Festsetzung eines Koeffizienten für zu Malz verarbeitete Gerste, die im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Malt Whisky verwendet wird.

    In Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 ist vorgesehen, daß der Koeffizient angepasst werden kann, wenn die voraussichtliche Entwicklung der Ausfuhren dieser alkoholischen Getränke in einem der betreffenden Mitgliedstaaten die Tendenz zu einer erheblichen Veränderung aufweist. Eine solche Beurteilung kann auf der Grundlage eines Referenzzeitraums durchgeführt werden, der ausreichend lang ist, um unbedeutende kurze Schwankungen unberücksichtigt zu lassen. Ein Zeitraum von sechs dem betreffenden Jahr vorausgehenden Jahren entspricht dieser Voraussetzung. Ferner kann ein jährlicher Unterschied von weniger als 1 % zwischen der jeweiligen Entwicklung der Ausfuhren und der vermarkteten Gesamtmengen keine Tendenz zu einer bedeutenden Änderung aufzeigen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 wird der in Artikel 3 derselben Verordnung genannte Koeffizient für zu Malz verarbeitete Gerste, die im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Malt Whisky verwendet wird, wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0020999">

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 20.7.1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 121 vom 5.5.1981, S. 3. (4) ABl. Nr. L 183 vom 3.7.1981, S. 10.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. November 1981.

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

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