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Document 31981R3206

Verordnung (EWG) Nr. 3206/81 der Kommission vom 10. November 1981 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

ABl. L 322 vom 11.11.1981, p. 17–17 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3206/oj

31981R3206

Verordnung (EWG) Nr. 3206/81 der Kommission vom 10. November 1981 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 322 vom 11/11/1981 S. 0017


****

( 1 ) ABL . NR . L 130 VOM 27 . 5 . 1980 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 367 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 43 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3206/81 DER KOMMISSION

VOM 10 . NOVEMBER 1981

ZUR WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR

BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DAS INTERIMSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF PROTOKOLL NR . 1 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3502/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ZUR FESTSETZUNG VON PLAFONDS UND ZUR EINRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 1 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS BESTIMMT , DASS DIE EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DES INTERIMSABKOMMENS HERABGESETZTEN ZOLLSÄTZEN DEM HIERUNTER ANGEGEBENEN JÄHRLICHEN PLAFOND UNTERWORFEN SIND , BEI DESSEN ÜBERSCHREITUNG DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE WIEDERERHOBEN WERDEN KÖNNEN :

( IN TONNEN ) // //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // PLAFOND //

//

70.14 // GLASWAREN FÜR BELEUCHTUNG , FÜR SIGNALVORRICHTUNGEN ODER ZU OPTISCHEN ZWECKEN , NICHT AUS OPTISCHEM GLAS , NICHT OPTISCH BEARBEITET : // 1 500 //

// A . WAREN ZUM AUSSTATTEN VON ELEKTRISCHEN BELEUCHTUNGSKÖRPERN : //

// II . ANDERE ( Z . B . ZERSTREUER , SCHALEN FÜR DECKENLEUCHTEN , ANDERE SCHALEN , SCHIRME , GLOCKEN , TULPEN ) //

DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIESER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN HABEN OBENSTEHENDEN PLAFOND ERREICHT . DIE MARKTLAGE IN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERT DIE WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

VOM 14 . NOVEMBER BIS 31 . DEZEMBER 1981 SIND BEI DER EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE ANZUWENDEN :

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // URSPRUNG //

//

70.14 // GLASWAREN FÜR BELEUCHTUNG , FÜR SIGNALVORRICHTUNGEN ODER ZU OPTISCHEN ZWECKEN , NICHT AUS OPTISCHEM GLAS , NICHT OPTISCH BEARBEITET : // JUGOSLAWIEN //

// A . WAREN ZUM AUSSTATTEN VON ELEKTRISCHEN BELEUCHTUNGSKÖRPERN : //

// II . ANDERE ( Z . B . ZERSTREUER , SCHALEN FÜR DECKENLEUCHTEN , ANDERE SCHALEN , SCHIRME , GLOCKEN , TULPEN ) //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 10 . NOVEMBER 1981

FÜR DIE KOMMISSION

KARL-HEINZ NARJES

MITGLIED DER KOMMISSION

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