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Document 31981R3206
Commission Regulation (EEC) No 3206/81 of 10 November 1981 re-establishing the levying of customs duties applicable to third countries on certain products originating in Yugoslavia
Verordnung (EWG) Nr. 3206/81 der Kommission vom 10. November 1981 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Verordnung (EWG) Nr. 3206/81 der Kommission vom 10. November 1981 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
ABl. L 322 vom 11.11.1981, p. 17–17
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 3206/81 der Kommission vom 10. November 1981 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 322 vom 11/11/1981 S. 0017
**** ( 1 ) ABL . NR . L 130 VOM 27 . 5 . 1980 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 367 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 43 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3206/81 DER KOMMISSION VOM 10 . NOVEMBER 1981 ZUR WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DAS INTERIMSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF PROTOKOLL NR . 1 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3502/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ZUR FESTSETZUNG VON PLAFONDS UND ZUR EINRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 1 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS BESTIMMT , DASS DIE EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DES INTERIMSABKOMMENS HERABGESETZTEN ZOLLSÄTZEN DEM HIERUNTER ANGEGEBENEN JÄHRLICHEN PLAFOND UNTERWORFEN SIND , BEI DESSEN ÜBERSCHREITUNG DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE WIEDERERHOBEN WERDEN KÖNNEN : ( IN TONNEN ) // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // PLAFOND // // 70.14 // GLASWAREN FÜR BELEUCHTUNG , FÜR SIGNALVORRICHTUNGEN ODER ZU OPTISCHEN ZWECKEN , NICHT AUS OPTISCHEM GLAS , NICHT OPTISCH BEARBEITET : // 1 500 // // A . WAREN ZUM AUSSTATTEN VON ELEKTRISCHEN BELEUCHTUNGSKÖRPERN : // // II . ANDERE ( Z . B . ZERSTREUER , SCHALEN FÜR DECKENLEUCHTEN , ANDERE SCHALEN , SCHIRME , GLOCKEN , TULPEN ) // DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIESER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN HABEN OBENSTEHENDEN PLAFOND ERREICHT . DIE MARKTLAGE IN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERT DIE WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 VOM 14 . NOVEMBER BIS 31 . DEZEMBER 1981 SIND BEI DER EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE ANZUWENDEN : // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // URSPRUNG // // 70.14 // GLASWAREN FÜR BELEUCHTUNG , FÜR SIGNALVORRICHTUNGEN ODER ZU OPTISCHEN ZWECKEN , NICHT AUS OPTISCHEM GLAS , NICHT OPTISCH BEARBEITET : // JUGOSLAWIEN // // A . WAREN ZUM AUSSTATTEN VON ELEKTRISCHEN BELEUCHTUNGSKÖRPERN : // // II . ANDERE ( Z . B . ZERSTREUER , SCHALEN FÜR DECKENLEUCHTEN , ANDERE SCHALEN , SCHIRME , GLOCKEN , TULPEN ) // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 10 . NOVEMBER 1981 FÜR DIE KOMMISSION KARL-HEINZ NARJES MITGLIED DER KOMMISSION