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Document 31981R2852
Council Regulation (EEC) No 2852/81 of 28 September 1981 derogating from Regulation (EEC) No 343/79 in respect of general rules relating to the distillation of table wines decided upon in accordance with Article 12a of Regulation (EEC) No 337/79
Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 des Rates vom 28. September 1981 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 hinsichtlich der allgemeinen Regeln der nach Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beschlossenen Destillation von Tafelwein
Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 des Rates vom 28. September 1981 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 hinsichtlich der allgemeinen Regeln der nach Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beschlossenen Destillation von Tafelwein
ABl. L 280 vom 2.10.1981, p. 2–6
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1983
Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 des Rates vom 28. September 1981 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 hinsichtlich der allgemeinen Regeln der nach Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beschlossenen Destillation von Tafelwein
Amtsblatt Nr. L 280 vom 02/10/1981 S. 0002 - 0006
**** ( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 360 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 18 . ( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 64 . ( 4 ) ABL . NR . L 195 VOM 18 . 7 . 1981 , S . 3 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2852/81 DES RATES VOM 28 . SEPTEMBER 1981 ZUR ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 HINSICHTLICH DER ALLGEMEINEN REGELN DER NACH ARTIKEL 12A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 BESCHLOSSENEN DESTILLATION VON TAFELWEIN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3456/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12A ABSATZ 4 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE GEGENWÄRTIGE SCHWERE KRISE AUF DEM TAFELWEINMARKT SCHAFFT ERNSTHAFTE SCHWIERIGKEITEN FÜR DEN ERZEUGER . ANGESICHTS DER BEDEUTUNG UND DER ART DIESER SCHWIERIGKEITEN ERWEIST ES SICH ALS NOTWENDIG , IN ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR BESTIMMTE DESTILLATIONSMASSNAHMEN BETREFFEND WEIN ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2008/81 ( 4 ), BESONDERE REGELN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER NACH ARTIKEL 12A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 BESCHLOSSENEN DESTILLATIONSMASSNAHMEN FÜR DAS LAUFENDE WIRTSCHAFTSJAHR AUFZUSTELLEN . UM EINE ENTSPRECHENDE KONTROLLE DER DESTILLATIONSMASSNAHMEN SICHERZUSTELLEN , EMPFIEHLT ES SICH , DIE BRENNEREIEN EINEM ZULASSUNGSSYSTEM ZU UNTERSTELLEN . ES MUSS VORGESEHEN WERDEN , DASS DIE ERZEUGER MIT DEN BRENNEREIEN LIEFERVERTRAEGE ABSCHLIESSEN , DIE DER GENEHMIGUNG DER INTERVENTIONSSTELLE UNTERLIEGEN , DAMIT DER DESTILLATIONSABLAUF UND DIE EINHALTUNG DER DEN BEIDEN PARTEIEN OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN KONTROLLIERT WERDEN KÖNNEN . EINE ANPASSUNG DES VERTRAGSSYSTEMS IST JEDOCH ERFORDERLICH , UM DEM UMSTAND RECHNUNG ZU TRAGEN , DASS ES EINERSEITS ERZEUGER GIBT , DIE EINE DESTILLATIONSMASSNAHME IN LOHNARBEIT VORNEHMEN WOLLEN , UND ANDERERSEITS ERZEUGER , DIE SELBER ÜBER BRENNEREIANLAGEN VERFÜGEN . IM FALLE DER ZULETZT GENANNTEN ERZEUGER MACHT DAS FEHLEN EINER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG EINE AMTLICHE ANALYSE BESTIMMTER MERKMALE DES ZU DESTILLIERENDEN WEINES ERFORDERLICH . DER PREIS DES ZU DESTILLIERENDEN WEINS LÄSST NORMALERWEISE KEINE VERMARKTUNG ZU DEN FÜR DIE DESTILLATIONSERZEUGNISSE GELTENDEN MARKTBEDINGUNGEN ZU . ES IST ALSO NOTWENDIG , DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES BEIHILFEBETRAGS SO ZU WÄHLEN , DASS DER ABSATZ DER GEWONNENEN ERZEUGNISSE MÖGLICH WIRD . ES SOLLTE VORGESEHEN WERDEN , DASS DER DEN ERZEUGERN GARANTIERTE MINDESTPREIS DIESEN IN DER REGEL INNERHALB VON FRISTEN GEZAHLT WIRD , DIE ES IHNEN ERMÖGLICHEN , EINEN GEWINN ZU ERZIELEN , DER DEM GEWINN BEI EINEM HANDELSVERKAUF VERGLEICHBAR IST . ES IST DESHALB UNERLÄSSLICH , DIE AUSZAHLUNG DER BEIHILFEN , DIE DEN ERZEUGERN IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 12A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 BESCHLOSSENEN DESTILLATIONSMASSNAHMEN ZUSTEHEN , SOWEIT WIE MÖGLICH VORZUVERLEGEN , DABEI JEDOCH GLEICHZEITIG DURCH EINE KAUTIONSREGELUNG DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN ZU GEWÄHRLEISTEN . DAMIT DIE MASSNAHME IN DEN MITGLIEDSTAATEN VOLLSTÄNDIG ZUM ZUGE KOMMT , MÜSSEN MODALITÄTEN FÜR DIE VORAUSZAHLUNGEN VORGESEHEN WERDEN , DIE MIT DEN VERWALTUNGSREGELUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN VEREINBAR SIND . AUFGRUND DER BISHERIGEN ERFAHRUNG MUSS FÜR DIE IN DEN LIEFERVERTRAEGEN VORGESEHENE WEINMENGE DIE MÖGLICHKEIT EINER BESTIMMTEN ABWEICHUNG EINGERÄUMT WERDEN . IM ÜBRIGEN EMPFIEHLT ES SICH , IN UNVORHERGESEHENEN FÄLLEN ODER IN FÄLLEN HÖHERER GEWALT DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , DIE BEIHILFE FÜR DIE TATSÄCHLICH DESTILLIERTE WEINMENGE ZU ZAHLEN . DAMIT DIE DESTILLATIONSMASSNAHME IHR ZIEL VOLL ERREICHEN KANN UND DER TATSÄCHLICHEN LAGE DES MARKTES FÜR ZUR DESTILLATION BESTIMMTE WEINE RECHNUNG GETRAGEN WIRD , ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG ZUZULASSEN , DASS DIESE WEINE SOWOHL VON DEN BRENNEREIEN ALS AUCH VON DEN HERSTELLERN ZU BRENNWEIN VERARBEITET WERDEN KÖNNEN . DER BRENNWEIN WIRD IN DER NÄHE DES LAGERORTS DES TAFELWEINS HERGESTELLT , DAMIT DIE KOSTEN DES TRANSPORTS ZUR BRENNEREI , WENN DIESE WEIT ENTFERNT IST , NIEDRIG GEHALTEN WERDEN . DIE ZULASSUNG ZUR HERSTELLUNG DES BRENNWEINS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM , IN WELCHEM SICH DIE KELLEREI DES ERZEUGERS BEFINDET , IST WIRTSCHAFTLICH NICHT GERECHTFERTIGT UND KÖNNTE SCHWERWIEGENDE KONTROLLPROBLEME AUFWERFEN . ES SOLLTE DESHALB VORGESCHRIEBEN WERDEN , DASS DER BRENNWEIN NUR IM LAND DER TAFELWEINERZEUGUNG HERGESTELLT WERDEN DARF . FERNER SOLLTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , HINSICHTLICH DER ORTE , AN DENEN DER BRENNWEIN HERGESTELLT WERDEN DARF , BESCHRÄNKUNGEN VORZUSEHEN , UM DIE BESTMÖGLICHE KONTROLLE SICHERZUSTELLEN . IN JEDEM VON DIESER MASSNAHME BERÜHRTEN MITGLIEDSTAAT MUSS EINE STELLE MIT DER DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN BEAUFTRAGT WERDEN . DIE TAFELWEINMENGE , DIE IM RAHMEN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 12A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DESTILLIERT WERDEN KANN , IST FÜR JEDEN ERZEUGER AUF EINEN BESTIMMTEN PROZENTSATZ SEINER ERZEUGUNG BEGRENZT . UM DIE EINHALTUNG DIESER VORSCHRIFTEN ZU ÜBERWACHEN , BEDARF ES GENAUER NACHPRÜFUNGEN DER ERNTEMELDUNGEN UND DER EIN- UND AUSGANGSBÜCHER DES ERZEUGERS ZUM ZEITPUNKT DER GENEHMIGUNG DES LIEFERVERTRAGS . ES MUSS DAHER VORGESEHEN WERDEN , DASS FÜR DIE GENEHMIGUNG DER LIEFERVERTRAEGE DIE INTERVENTIONSSTELLE DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIG IST , IN DEM SICH DER WEIN ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGSABSCHLUSSES BEFINDET . DER ZUSATZ EINES INDIKATORS ZU DEM ZUR DESTILLATION BESTIMMTEN WEIN STELLT EIN WIRKSAMES KONTROLLMITTEL DAR . ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS VORHANDENSEIN EINES SOLCHEN INDIKATORS DAS INVERKEHRBRINGEN DIESER WEINE ODER DER DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSE NICHT VERHINDERN DARF - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DIE NACH ARTIKEL 12A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 BESCHLOSSENE DESTILLATION IM RAHMEN DER MASSNAHMEN , DIE DEN INHABERN DER IM LAUFE DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1980/81 ABGESCHLOSSENEN LANGFRISTIGEN LAGERVERTRAEGE VORBEHALTEN SIND , GELTEN ABWEICHEND VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 DIE VORSCHRIFTEN DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ARTIKEL 2 ( 1 ) ERZEUGER , DIE DIE DESTILLATION VON WEIN GEMÄSS ARTIKEL 1 DURCHFÜHREN , SCHLIESSEN MIT EINER ZUGELASSENEN BRENNEREI VERTRAEGE ÜBER DIE LIEFERUNG VON WEIN UND REICHEN SIE BEI DER INTERVENTIONSSTELLE VOR EINEM NOCH FESTZULEGENDEN ZEITPUNKT EIN . DIE LIEFERVERTRAEGE SIND IM SINNE DIESER VERORDNUNG NUR GÜLTIG , WENN SIE VON DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SICH DER WEIN ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGSSCHLUSSES BEFINDET , VOR EINEM NOCH FESTZULEGENDEN ZEITPUNKT GENEHMIGT WORDEN SIND . FINDET DIE DESTILLATION IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT STATT , IN DEM DER VERTRAG GENEHMIGT WURDE , SO ÜBERMITTELT DIE INTERVENTIONSSTELLE , DIE DEN VERTRAG GENEHMIGT HAT , DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE DESTILLATION STATTFINDET , HIERVON EINE ABSCHRIFT . ( 2 ) DIESE VERTRAEGE REGELN A ) DEN ANKAUF DER IM VERTRAG FESTGELEGTEN WEINMENGE DURCH DIE BRENNEREI ; B ) DIE VERPFLICHTUNG DER BRENNEREI , DEN WEIN ZU EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 86 % VOL ODER MEHR ODER ZU EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 85 % VOL ODER WENIGER ZU VERARBEITEN UND DAFÜR MINDESTENS DEN IN ARTIKEL 12A ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 VORGESEHENEN PREIS ZU ZAHLEN , WOBEI DIESER SICH FÜR NICHT ABGEFÜLLTE WARE AB ERZEUGERBETRIEB VERSTEHT . ARTIKEL 3 ( 1 ) ERZEUGER , DIE - SELBST ÜBER BRENNEREIANLAGEN VERFÜGEN UND BEABSICHTIGEN , EINE DESTILLATION NACH ARTIKEL 1 VORZUNEHMEN , ODER - DIE ABSICHT HABEN , EINE DESTILLATION IN LOHNARBEIT IN DEN BRENNEREIANLAGEN EINER ZUGELASSENEN BRENNEREI VORZUNEHMEN , TEILEN DIES VOR EINEM NOCH FESTZULEGENDEN ZEITPUNKT DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH IHRE KELLEREI BEFINDET , DURCH EINE ERKLÄRUNG ÜBER DIE LIEFERUNG ZUR DESTILLATION - IM FOLGENDEN " ERKLÄRUNG " GENANNT - MIT . WENN SICH DIE BRENNEREIANLAGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEFINDEN , TEILEN SIE DIES AUSSERDEM DER INTERVENTIONSSTELLE DIESES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS DURCH EINE ABSCHRIFT DER ERKLÄRUNG MIT . ( 2 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG WIRD DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTE VERTRAG WIE FOLGT ERSETZT : - IN DEM IN ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH GENANNTEN FALL DURCH DIE ERKLÄRUNG ; - IN DEM IN ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH GENANNTEN FALL DURCH DIE ERKLÄRUNG , DER EIN ZWISCHEN DEM ERZEUGER UND DER BRENNEREI GESCHLOSSENER LIEFERVERTRAG FÜR DIE DESTILLATION IN LOHNARBEIT BEIGEFÜGT WIRD . ( 3 ) DIE IN ABSATZ 2 GENANNTE ERKLÄRUNG IST IM SINNE DIESER VERORDNUNG NUR DANN GÜLTIG , WENN SIE VOR EINEM NOCH FESTZULEGENDEN ZEITPUNKT VON DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SICH DIE KELLEREI DES ERZEUGERS BEFINDET , GENEHMIGT WIRD . DIESE ERKLÄRUNG UMFASST - ENTWEDER FÜR DIE BRENNEREI DIE VERPFLICHTUNG , DEN WEIN ZU EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 86 % VOL ODER MEHR ZU VERARBEITEN , ODER - FÜR DIE BRENNEREI DIE VERPFLICHTUNG , DEN WEIN ZU EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 85 % VOL ODER WENIGER ZU VERARBEITEN . ( 4 ) IM FALLE DES ABSATZES 1 ERSTER GEDANKENSTRICH WIRD EINE PROBE DES ZUR DESTILLATION BESTIMMTEN WEINES UNTER DER AUFSICHT EINER AMTLICHEN STELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DIE KELLEREI DES ERZEUGERS BEFINDET , ZUR DURCH EIN AMTLICHES LABORATORIUM VORZUNEHMENDEN ANALYTISCHEN BESTIMMUNG DES VORHANDENEN ALKOHOLGEHALTS , DER GESAMTSÄURE , DER FLÜCHTIGEN SÄURE UND DES SCHWEFELDIOXIDS ENTNOMMEN . DAS ERGEBNIS DIESER ANALYSE WIRD DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE DESTILLATION STATTFINDET , MIT DEM BESTÄTIGUNGSVERMERK EINER AMTLICHEN STELLE VOM ERZEUGER ÜBERMITTELT . ( 5 ) EIN VERTRETER EINER AMTLICHEN STELLE PRÜFT DIE DESTILLIERTE WEINMENGE UND DEN ZEITPUNKT DER DESTILLATION . ( 6 ) DIE ERZEUGER , DIE EINE ERKLÄRUNG ABGEGEBEN HABEN , SIND VERPFLICHTET , DEN WEIN , FÜR DEN DIESE ABGEGEBEN WURDE , ZU DESTILLIEREN ODER DESTILLIEREN ZU LASSEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) FÜR JEDEN HEKTOLITER DESTILLIERTEN WEIN ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE EINE BEIHILFE . ( 2 ) DER BETRAG DER BEIHILFE WIRD AUF DER GRUNDLAGE DES MINDESTANKAUFSPREISES GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ), DER PAUSCHALEN VERARBEITUNGSKOSTEN UND DES PREISES DER DURCH DIE DESTILLATION GEWONNENEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT , SO DASS DER ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE MÖGLICH WIRD . ( 3 ) DER GEWÄHRTE BEIHILFEBETRAG WIRD GESTAFFELT , JE NACHDEM , OB DIE DURCH DESTILLATION GEWONNENEN ERZEUGNISSE EINEN ALKOHOLGEHALT VON - 86 % VOL ODER MEHR , - 85 % VOL ODER WENIGER AUFWEISEN . DER GEWÄHRTE BEIHILFEBETRAG FÜR ERZEUGNISSE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 85 % VOL ODER WENIGER DARF JEDOCH DEN GEWÄHRTEN BEIHILFEBETRAG FÜR ERZEUGNISSE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 86 % VOL ODER MEHR NICHT ÜBERSTEIGEN . ARTIKEL 5 ( 1 ) BEI EINGANG DER GESAMTEN IN DEM LIEFERVERTRAG ANGEGEBENEN WEINMENGE BEI DER BRENNEREI ZAHLT DIESE DEM ERZEUGER MINDESTENS DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM MINDESTANKAUFSPREIS UND DER VORGESEHENEN BEIHILFE . ( 2 ) ABWEICHEND VON ABSATZ 1 ZAHLT DIE BRENNEREI DEN MINDESTANKAUFSPREIS INNERHALB NOCH FESTZUSETZENDER FRISTEN , - WENN DIE DESTILLATION IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ERFOLGT , IN DEM DER WEIN UNTER EINEN LANGFRISTIGEN LAGERVERTRAG GESTELLT WORDEN IST , ODER - WENN DIES IM LIEFERVERTRAG SO VEREINBART IST . ( 3 ) IST NACHGEWIESEN , DASS DIE GESAMTE IN DEM VERTRAG ANGEGEBENE WEINMENGE DESTILLIERT WORDEN IST , SO ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE DEM ERZEUGER ODER - IM FALLE DES ABSATZES 2 - DER BRENNEREI DIE VORGESEHENE BEIHILFE . WIRD DIE BEIHILFE DER BRENNEREI GEZAHLT , SO HAT DIESE NACHZUWEISEN , DASS SIE DEM ERZEUGER DEN MINDESTANKAUFSPREIS GEZAHLT HAT . ( 4 ) DER ERZEUGER ODER - IM FALLE DES ABSATZES 2 - DIE BRENNEREI KANN BEANTRAGEN , DASS DIE BEIHILFE IM VORAUS GEZAHLT WIRD , SOFERN DER ERZEUGER BZW . DIE BRENNEREI EINE KAUTION IN HÖHE VON 110 % DIESES BETRAGES FÜR DIE INTERVENTIONSSTELLE GELEISTET HAT . DIESE KAUTION WIRD IN FORM EINER GARANTIE EINES INSTITUTS GELEISTET , DAS DEN VON DEM MITGLIEDSTAAT , DEM DIE INTERVENTIONSSTELLE UNTERSTEHT , FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRICHT . DIE VORAUSZAHLUNG DARF ERST GELEISTET WERDEN , NACHDEM DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ODER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 GENANNTE GENEHMIGUNG ERTEILT WORDEN IST . ( 5 ) FÜR DIE VORAUSZAHLUNG AN DIE BRENNEREI WENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINES DER FOLGENDEN VERFAHREN AN : A ) DIE VORAUSZAHLUNG WIRD GELEISTET , WENN DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DER MINDESTPREIS DEM ERZEUGER SPÄTESTENS DREISSIG TAGE NACH DEM ZEITPUNKT VOLL AUSGEZAHLT WURDE , ZU DEM DIE GESAMTE IM LIEFERVERTRAG ANGEGEBENE WEINMENGE BEI DER BRENNEREI EINGEGANGEN IST . B ) DIE VORAUSZAHLUNG WIRD UNTER DER BEDINGUNG GELEISTET , DASS SICH DIE BRENNEREI VERPFLICHTET , DEM ERZEUGER - SPÄTESTENS DREISSIG TAGE NACH ERHALT DES VORSCHUSSES MINDESTENS 65 % DES MINDESTANKAUFSPREISES AUSZUZAHLEN , - SPÄTESTENS DREISSIG TAGE NACH DESTILLATION DER GESAMTEN IM LIEFERVERTRAG ANGEGEBENEN WEINMENGE DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM MINDESTANKAUFSPREIS UND DEM IM ERSTEN GEDANKENSTRICH GENANNTEN BETRAG AUSZUZAHLEN . ( 6 ) VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 8 WIRD DIE IN ABSATZ 4 GENANNTE KAUTION NUR FREIGEGEBEN , WENN INNERHALB EINER NOCH FESTZUSETZENDEN FRIST NACHGEWIESEN WIRD , - DASS DIE GESAMTE IM LIEFERVERTRAG ANGEGEBENE WEINMENGE DESTILLIERT WORDEN IST UND - IN DEM FALL DES ABSATZES 5 BUCHSTABE B ), DASS DER MINDESTANKAUFSPREIS DEM ERZEUGER INNERHALB DER VORGESEHENEN FRISTEN GEZAHLT WORDEN IST . ZUM ZEITPUNKT DER FREIGABE DER KAUTION NIMMT DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN VOR , UM DEN IN ARTIKEL 7 GENANNTEN ABWEICHUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN . ARTIKEL 6 DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN MÜSSEN INNERHALB NOCH FESTZULEGENDER FRISTEN STATTFINDEN . ES KANN JEDOCH BESCHLOSSEN WERDEN , DEN ZEITPUNKT FÜR DIE BEENDIGUNG DIESER MASSNAHMEN VORZUVERLEGEN , WENN ES DIE WIRTSCHAFTSLAGE AUF DEM MARKT ERFORDERT , WOBEI INSBESONDERE - DER HÖHE DER GEWOGENEN DURCHSCHNITTSPREISE UND - DEN AUF DEM MARKT VERFÜGBAREN MENGEN DER BETROFFENEN WEINSORTEN RECHNUNG ZU TRAGEN IST . ARTIKEL 7 FÜR DIE WEINMENGE , DIE IN DEN VERTRAEGEN NACH ARTIKEL 2 GENANNT WIRD , IST EINE ABWEICHUNG VON 10 % NACH OBEN ODER UNTEN ZULÄSSIG . DIE INTERVENTIONSSTELLE ZAHLT DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 VORGESEHENE BEIHILFE FÜR DIE WEINMENGE , DIE BIS ZU DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN ABWEICHUNG UND BIS ZU DEN HÖCHSTMENGEN , DIE GEGENSTAND DER DESTILLATION SEIN KÖNNEN , TATSÄCHLICH DESTILLIERT WORDEN IST . ARTIKEL 8 KANN WEGEN EINES UNVORHERSEHBAREN EREIGNISSES ODER AUS GRÜNDEN HÖHERER GEWALT DIE GESAMTE WEINMENGE ODER EIN TEIL DER WEINMENGE , FÜR DIE EIN VERTRAG NACH ARTIKEL 2 GESCHLOSSEN WURDE , NICHT DESTILLIERT WERDEN , SO TEILT DIE BRENNEREI ODER DER ERZEUGER DIES UNVERZUEGLICH - DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DIE BRENNEREIANLAGEN BEFINDEN , UND - FALLS SICH DIE KELLEREI DES ERZEUGERS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , DER INTERVENTIONSSTELLE DIESES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS MIT . IN DEN IM VORSTEHENDEN ABSATZ GENANNTEN FÄLLEN ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 VORGESEHENE BEIHILFE FÜR DIE WEINMENGE , DIE TATSÄCHLICH DESTILLIERT WORDEN IST . ARTIKEL 9 DER IN ARTIKEL 1 GENANNTE , ZUR DESTILLATION BESTIMMTE WEIN KANN ENTWEDER DURCH DIE BRENNEREI ODER DURCH EINEN ZUGELASSENEN HERSTELLER MIT AUSNAHME DES ERZEUGERS ZU BRENNWEIN VERARBEITET WERDEN . WIRD DIESE VERARBEITUNG VON DEM HERSTELLER VORGENOMMEN , SO GELTEN DIE ARTIKEL 2 , 4 , 5 , 7 UND 8 VORBEHALTLICH DER NACHSTEHENDEN ARTIKEL . ARTIKEL 10 ( 1 ) IM FALLE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 WERDEN DIE VERTRAEGE IM SINNE DES ARTIKELS 2 ZWISCHEN EINEM ERZEUGER UND EINEM HERSTELLER GESCHLOSSEN . ( 2 ) DIESE VERTRAEGE ENTHALTEN FÜR DEN HERSTELLER DIE VERPFLICHTUNG , A ) DIE DARIN ANGEGEBENE WEINMENGE ZU KAUFEN UND DEN GESAMTEN WEIN ZU BRENNWEIN ZU VERARBEITEN , B ) DEN ERHALTENEN BRENNWEIN AN EINE ZUGELASSENE BRENNEREI ZU LIEFERN , C ) DEM ERZEUGER MINDESTENS DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTEN PREIS ZU ZAHLEN . ARTIKEL 11 ( 1 ) IM FALLE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DARF DIE BRENNWEINHERSTELLUNG NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SICH DIE KELLEREI DES ERZEUGERS BEFINDET , INNERHALB EINER NOCH FESTZUSETZENDEN FRIST VORGENOMMEN WERDEN . ( 2 ) DIE BRENNWEINHERSTELLUNG NACH ABSATZ 1 ERFOLGT UNTER AMTLICHER AUFSICHT . HIERBEI - MÜSSEN DAS ODER DIE DOKUMENT(E ) UND DIE BÜCHER NACH ARTIKEL 53 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DIE ERHÖHUNG DES VORHANDENEN ALKOHOLGEHALTS IN % VOL UNTER ANGABE DES ENTSPRECHENDEN GEHALTS VOR UND NACH HINZUFÜGUNG DES DESTILLATS ZUM WEIN ENTHALTEN ; - WIRD UNTER AUFSICHT EINER AMTLICHEN STELLE VOR DER VERARBEITUNG ZU BRENNWEIN EINE PROBE DES WEINS ZUR ANALYTISCHEN BESTIMMUNG DES VORHANDENEN ALKOHOLGEHALTS IN EINEM AMTLICHEN ODER EINEM UNTER AMTLICHER AUFSICHT ARBEITENDEN LABORATORIUM ENTNOMMEN . ZWEI ANALYSEBOGEN WERDEN DEM BRENNWEINHERSTELLER ÜBERMITTELT , DER EINEN DAVON DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS ÜBERSENDET , IN DEM DER BRENNWEIN HERGESTELLT WORDEN IST . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN HINSICHTLICH DER ORTE , AN DENEN DER BRENNWEIN HERGESTELLT WERDEN DARF , BESCHRÄNKUNGEN VORSEHEN , SOWEIT DIES ERFORDERLICH IST , UM DIE BESTMÖGLICHE KONTROLLE SICHERZUSTELLEN . ARTIKEL 12 IM FALLE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 WIRD DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTE PREIS VON DEM HERSTELLER GEZAHLT , WENN DIE GESAMTE IN DEM VERTRAG ANGEGEBENE WEINMENGE BEI SEINEM BETRIEB EINGEGANGEN IST . ARTIKEL 13 IM FALLE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 ERFOLGT DIE DESTILLATION DES BRENNWEINS VOR EINEM NOCH FESTZUSETZENDEN ZEITPUNKT . DURCH DESTILLATION DES BRENNWEINS DARF NUR EIN ERZEUGNIS MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 85 % VOL ODER WENIGER HERGESTELLT WERDEN . ARTIKEL 14 ( 1 ) DIE INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DER BRENNWEIN HERGESTELLT WORDEN IST , ZAHLT DEM HERSTELLER DEN GEMÄSS ARTIKEL 4 FESTGESETZTEN BETRAG NACH DEN IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 ODER ABSÄTZEN 4 UND 5 BUCHSTABE A ) FESTGELEGTEN MODALITÄTEN . ( 2 ) DIE BEIHILFE WIRD JE HEKTOLITER UND JE % VOL VORHANDENER ALKOHOL DES WEINES VOR DER VERARBEITUNG ZU BRENNWEIN BERECHNET . ( 3 ) DIE ABWEICHUNG NACH ARTIKEL 7 FINDET AUF DIE AN DEN BETRIEB DES HERSTELLERS GELIEFERTEN TAFELWEINMENGEN ANWENDUNG . DIE BEIHILFE WIRD FÜR DIE TAFELWEINMENGE GEZAHLT , DIE NACH IHRER VERARBEITUNG ZU BRENNWEIN TATSÄCHLICH DESTILLIERT WORDEN IST . ARTIKEL 15 IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT ALS ZUGELASSENE BRENNEREI DIE BRENNEREI , DIE IN EINER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU ERSTELLENDEN LISTE AUFGEFÜHRT IST . DERJENIGE , FÜR DESSEN RECHNUNG DIE DESTILLATION ERFOLGT , WIRD EINER BRENNEREI IM SINNE DES ABSATZES 1 GLEICHGESTELLT . DIESE DESTILLATION MUSS VON EINER ZUGELASSENEN BRENNEREI DURCHGEFÜHRT WERDEN . IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT ALS ZUGELASSENER HERSTELLER DER HERSTELLER , DER IN EINER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERSTELLENDEN LISTE AUFGEFÜHRT IST . DIE ZULASSUNG EINER BRENNEREI ODER EINES HERSTELLERS KANN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZURÜCKGENOMMEN WERDEN , WENN DIE BRENNEREI ODER DER HERSTELLER DEN NACH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT . ARTIKEL 16 ( 1 ) DIE MIT DER DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG BEAUFTRAGTEN INTERVENTIONSSTELLEN WERDEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 BENANNT . ( 2 ) ZUSTÄNDIGE INTERVENTIONSSTELLE IST UNBESCHADET DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 , DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 UND DES ARTIKELS 14 ABSATZ 1 DIE INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE DESTILLATION STATTGEFUNDEN HAT . ARTIKEL 17 DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , UND INSBESONDERE DIE KONTROLLMASSNAHMEN , DIE VERHINDERN , DASS ZUR DESTILLATION BESTIMMTER TAFELWEIN ZWECKENTFREMDET WIRD . ZU DIESEM ZWECK KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERWENDUNG EINES INDIKATORS VORSEHEN . DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN SICH NICHT MIT DEM HINWEIS AUF DAS VORHANDENSEIN EINES INDIKATORS DEM INVERKEHRBRINGEN EINES ZUR DESTILLATION BESTIMMTEN TAFELWEINS ODER DER AUS DIESEM WEIN GEWONNENEN DESTILLATE IN IHREM HOHEITSGEBIET WIDERSETZEN . ARTIKEL 18 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT AB 16 . SEPTEMBER 1981 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 28 . SEPTEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WALKER