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Document 31981R2669
Commission Regulation (EEC) No 2669/81 of 14 September 1981 amending for the seventh time Regulation (EEC) No 3075/78 laying down detailed rules for the application of the special measures for peas and field beans used in the feeding of animals
Verordnung (EWG) Nr. 2669/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
Verordnung (EWG) Nr. 2669/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
ABl. L 262 vom 16.9.1981, p. 13–13
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1982
Verordnung (EWG) Nr. 2669/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
Amtsblatt Nr. L 262 vom 16/09/1981 S. 0013 - 0013
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2669/81 DER KOMMISSION vom 14. September 1981 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über besondere Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1459/80 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 25/81 (4), sind die Ausnahmefälle geregelt, in denen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen den Betrieb verlassen dürfen. Darüber hinaus sollte eine Ausnahme für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen vorgesehen werden, die einem Röstverfahren unterzogen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 ist daher entsprechend zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 erhält folgende Fassung: "Artikel 13 Abgesehen von Fällen höherer Gewalt dürfen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, deren Einbringung in das Unternehmen gemäß Artikel 12 nachgeprüft worden ist, dieses Unternehmen nicht mehr in unverarbeitetem Zustand verlassen. Eine Ausnahme ist zulässig für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, die nach Genehmigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats - zu Flocken verarbeitet werden sollen, welche zur Beimischung in Futtermitteln bestimmt sind, oder - in einem anderen Unternehmen vermahlen oder - einem Röstverfahren unterzogen werden sollen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse in dasselbe Unternehmen zurückgebracht werden, das sie als Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen verlassen haben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. September 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 8. (2) ABl. Nr. L 146 vom 12.6.1980, S. 3. (3) ABl. Nr. L 367 vom 28.12.1978, S. 9. (4) ABl. Nr. L 2 vom 1.1.1981, S. 18.