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Document 31981R2669

    Verordnung (EWG) Nr. 2669/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

    ABl. L 262 vom 16.9.1981, p. 13–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/2669/oj

    31981R2669

    Verordnung (EWG) Nr. 2669/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

    Amtsblatt Nr. L 262 vom 16/09/1981 S. 0013 - 0013


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2669/81 DER KOMMISSION vom 14. September 1981 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über besondere Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1459/80 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 25/81 (4), sind die Ausnahmefälle geregelt, in denen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen den Betrieb verlassen dürfen. Darüber hinaus sollte eine Ausnahme für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen vorgesehen werden, die einem Röstverfahren unterzogen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 ist daher entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 13

    Abgesehen von Fällen höherer Gewalt dürfen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, deren Einbringung in das Unternehmen gemäß Artikel 12 nachgeprüft worden ist, dieses Unternehmen nicht mehr in unverarbeitetem Zustand verlassen.

    Eine Ausnahme ist zulässig für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, die nach Genehmigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats - zu Flocken verarbeitet werden sollen, welche zur Beimischung in Futtermitteln bestimmt sind,

    oder

    - in einem anderen Unternehmen vermahlen

    oder

    - einem Röstverfahren unterzogen werden sollen,

    sofern die gewonnenen Erzeugnisse in dasselbe Unternehmen zurückgebracht werden, das sie als Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen verlassen haben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. September 1981

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 8. (2) ABl. Nr. L 146 vom 12.6.1980, S. 3. (3) ABl. Nr. L 367 vom 28.12.1978, S. 9. (4) ABl. Nr. L 2 vom 1.1.1981, S. 18.

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