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Document 31981R2630

Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission vom 10. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker

ABl. L 258 vom 11.9.1981, p. 16–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1995; Aufgehoben durch 31995R1464

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/2630/oj

31981R2630

Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission vom 10. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker

Amtsblatt Nr. L 258 vom 11/09/1981 S. 0016 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0083


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2630/81 DER KOMMISSION

vom 10. September 1981

über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 37 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 2990/76 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 342/81 (3), festgelegt worden. Diese Verordnung ist mehrmals geändert worden und bedarf weiterer wesentlicher Anpassungen, da zum einen neue grundlegende Marktordnungsbestimmungen für den Zucker- und den Isoglukosesektor eingeführt worden sind und zum anderen einige Vorschriften über die Kaution und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen überarbeitet werden müssen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und verwaltungsmässigen Effizienz empfiehlt es sich daher, diese Regelung durch entsprechende Anpassungen und durch Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2990/76 und (EWG) Nr. 1470/77 (4) zu kodifizieren.

Diese besonderen Vorschriften sind aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Zucker- und des Isoglukosesektors Ergänzungen oder Abweichungen zu den Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2620/81 (6).

Um eine reibungslose Verwaltung des gemeinschaftlichen Zucker- und Isoglukosemarktes wirksamer gewährleisten zu können, sind unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen besondere harmonisierte Bedingungen für die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, vor allem für Weißzucker, Rohzucker und Isoglukose, vorzusehen.

Es sind Kautionsbeträge festzulegen, die den einzelnen unter die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 fallenden Erzeugnissen angepasst sind. Die starken Schwankungen der Weltmarktpreise von Weißzucker und Rohzucker sind eine ernste Gefahr für die ordnungsgemässe Verwaltung des gemeinschaftlichen Weiß- und Rohzuckermarktes, wenn die Verpflichtungen aus den Ausfuhrlizenzen von den Beteiligten wegen dieser Schwankungen nicht eingehalten werden. Analog zu den Bestimmungen, wie sie bereits für die im Rahmen der Ausschreibungen für die Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker erteilten Lizenzen bestehen, sind daher Vorschriften zu erlassen über die Kaution für Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1489/76 (8).

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 gilt die eingeführte oder ausgeführte Menge, die um höchstens 5 % über der in der Lizenz angegebenen Menge liegt, als aufgrund dieser Lizenz eingeführt oder ausgeführt. Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Zuckermarktes, bei der die Gefahr einer unterschiedlichen Behandlung der Beteiligten ausgeschaltet ist, muß für den Fall der Ausfuhr von C-Zucker klargestellt werden, daß die Erstattungen wie auch die Abschöpfungen bei der Ausfuhr für die Zuckermenge gelten, die innerhalb der vorgesehenen Toleranz von 5 % über die in der Lizenz angegebene Zuckermenge hinaus ausgeführt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die durch Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 eingeführten Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen fest.

Artikel 2

(1) Bei Festsetzung der Erstattung oder gegebenenfalls der Ausfuhrabschöpfung im Rahmen eines in der Gemeinschaft eröffneten Ausschreibungsverfahrens muß der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem die Zuschlagserklärung aufgrund der Ausschreibung erteilt worden ist.

(2) In dem Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz und in der Lizenz ist in Feld 12 eine der nachstehenden Angaben einzutragen:

- »Forordning om licitation (EÖF) nr. . . . . . . (EFT nr. . . . . . . af . . . . . . ),

fristen for indgivelse af tilbud udlöber den . . . . . .";

- »Ausschreibung - Verordnung (EWG) Nr. . . . . . . (ABl. Nr. . . . . . . vom . . . . . .),

Ablauf der Angebotsfrist am . . . . . .";

- »kanonismós diagonismoý (EOK) arith. . . . . . . (EE arith. . . . . . . tis . . . . . .),

prothesmía paroysiáseos ton prosforón ekpnéoysa tin . . . . . .)";

- »Tendering Regulation (EEC) No . . . . . . (OJ No . . . . . . of . . . . . .),

time limit for submission of tenders expires . . . . . .";

- »Règlement d'adjudication (CEE) no . . . . . . (JO no . . . . . . du . . . . . .),

délai de présentation des offres expirant le . . . . . .";

- »Regolamento di gara (CEE) n. . . . . . . (GU n. . . . . . . del . . . . . .),

termine di presentazione delle offerte scade il . . . . . .";

- »Verordening m. b. t. inschrijving (EEG) nr. . . . . . . (PB nr. . . . . . . van . . . . . .),

indieningstermijn aanbiedingen eindigt op . . . . . .".

(3) Die Ausfuhrlizenz wird für die Menge erteilt, die in der Zuschlagserklärung der betreffenden Ausschreibung angegeben ist. Sie enthält in Feld 18a den Erstattungssatz oder gegebenenfalls den Satz der Ausfuhrabschöpfung, der in der Zuschlagserklärung aufgrund der Ausschreibung enthalten ist, in der Währung des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt. Diese Angabe ist in einer der nachstehenden Fassungen einzutragen:

- »restitutionssats: . . . . . .",

- »gültiger Erstattungssatz: . . . . . .",

- »öefarmozómeno ýpsos epistrofís . . . . . .",

- »rate of applicable refund: . . . . . .",

- »taux de la restitution applicable: . . . . . .",

- »tasso di restituzione applicabile: . . . . . .",

- »tö te passen restitutievöt: . . . . . ."

oder gegebenenfalls

- »eksportafgiftssats: . . . . . .",

- »gültiger Satz der Ausfuhrabschöpfung: . . . . . .",

- »öefarmozómeno ýpsos eisforás katá tin exagogí . . . . . . ",

- »rate of applicable export levy: . . . . . .",

- »taux du prélèvement à l'exportation applicable: . . . . . .",

- »tasso del prelievo all'esportazione applicabile: . . . . . .",

- »tö te passen heffingsvöt bij uitvör: . . . . . .".

(4) Wird nach diesem Artikel verfahren, so findet Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 keine Anwendung.

Artikel 3

(1) Für C-Zucker und C-Isoglukose, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1755/81 ausgeführt werden sollen, ist in dem Lizenzantrag und in Feld 12 der Lizenz eine der folgenden Angaben einzutragen:

- »til udförsel i medför af artikel 26, stk. 1, i forordning (EÖF) nr. 1785/81",

- »gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auszuführen",

- »pros exagogí sýmfona me to árthro 26 parágrafos 1 toy kanonismoý (EOK) arith. 1785/81",

- »for export under Article 26 paragraph 1 of Regulation (EEC) No 1785/81",

- »à exporter conformément à l'article 26 paragraphe 1 du règlement (CEE) no 1785/81",

- »da esportare a norma dell'articolo 26 paragrafo 1 del regolamento (CEE) N. 1785/81",

- »uit te vören overeenkomstig artikel 26, lid 1, van Verordening (EEG) nr. 1785/81".

Für C-Zucker und C-Isoglukose wird eine Lizenz ausgestellt, die nur für die Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gilt, in dem dieser Zucker bzw. diese Isoglukose erzeugt worden ist.

Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr finden auf die Mengen Anwendung, die gemäß der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 genannten Toleranz ausgeführt werden.

In Feld 18a ist eine der nachstehenden Angaben einzutragen:

- »udföres uden restitution eler afgift . . . . . . (den mängde, for hvilken denne licens er udstedt) kg; licens gyldig i . . . . . . (medlemsstat)";

- »ohne Erstattung und ohne Abschöpfung auszuführen . . . . . . (Menge, für die diese Lizenz erteilt wurde) kg; Lizenz gültig in . . . . . . (Mitgliedstaat)";

- »pros exagogí chorís epistrofí oýte eisforá . . . . . . (posótita gía tin opoía exedóthi to pistopoiitikó aftó) chgr; pistopoiitikó ischýon eis . . . . . . (Krátos mélos)";

- »for export without refund or levy . . . . . . (quantity for which the licence is ißüd) kg; licence valid in . . . . . . (Member State)";

- »à exporter sans restitution ni prélèvement . . . . . . (quantité pour laquelle ce certificat a été délivré) kg; certificat valable en . . . . . . (État membre)"; - »da esportare senza restituzione né prelievo . . . . . . (quantitativo per il quale il titolo in causa é stato rilasciato) kg; titolo valido in . . . . . . (Stato membro)";

- »zonder restitutie of heffing uit te vören . . . . . . (höveelheid waarvoor dit certificaat werd afgegeven) kg; certificaat geldig in . . . . . . (Lid-Staat)".

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für C-Zucker, der gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 der in Artikel 18 derselben Verordnung genannten Ausfuhrabschöpfung unterliegt.

Artikel 4

Eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker und C-Isoglukose kann erst dann erteilt werden, wenn der betreffende Hersteller der zuständigen Stelle nachgewiesen hat, daß die Menge, für die die Lizenz beantragt wird, oder eine gleiche Menge tatsächlich über die A- und B-Quoten des betreffenden Betriebes hinaus erzeugt worden ist, wobei gegebenenfalls die auf das betreffende Wirtschaftsjahr übertragenen Mengen in Betracht gezogen werden.

Artikel 5

(1) a) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse für Mengen, die 10 Tonnen übersteigen, gelten 60 Tage lang vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an;

b) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), d), f) und g) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse und für die 10 Tonnen nicht übersteigenden Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der gleichen Verordnung genannten Erzeugnisse gelten 60 Tage lang vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 an.

(2) Die Einfuhrlizenz für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse gilt vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 an bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats.

(3) Unbeschadet einer anderen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in der Gemeinschaft festgelegten Gültigkeitsdauer gilt

a) die Ausfuhrlizenz für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von C-Zucker, die eine Menge von 10 Tonnen übersteigen, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an:

- bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats

oder

- 30 Tage, wenn keine Erstattung im periodischen System oder durch Ausschreibung festgelegt wird,

wobei die Gültigkeitsdauer nicht den 30. September überschreiten darf, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung folgt.

b) die Ausfuhrlizenz:

- für C-Zucker,

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse, die eine Menge von 10 Tonnen nicht übersteigen,

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f) und g) der vorgenannten Verordnung genannten Erzeugnisse

vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 an bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats.

In dem im zweiten Gedankenstrich genannten Fall kann der Beteiligte für dieselbe Ausfuhr nicht mehr als eine dieser Lizenzen verwenden.

Artikel 6

Für in die Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 (1) eingeführten Präferenzzucker ist in dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz und in der Lizenz einzutragen:

- in Feld 12 eine der nachstehenden Angaben:

- »Präferencesukker (forordning (EÖF) nr. 2782/76)",

- »Präferenzzucker (Verordnung (EWG) Nr. 2782/76)",

- »Protimisiakí záchari (kanonismós (EOK) arith. 2782/76)",

- »Preferential sugar (Regulation (EEC) No 2782/76)",

- »Sucre préférentiel (règlement (CEE) no 2782/76)",

- »Zucchero preferenziale (regolamento (CEE) n. 2782/76)",

- »preferentiële suiker (Verordening (EEG) nr. 2782/76)";

- »in Feld 14 die Angabe des Staates, Landes oder Gebietes, in dem der Zucker seinen Ursprung hat.

Die Einfuhrlizenz verpflichtet im Rahmen der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 zur Einfuhr aus dem darin angegebenen Staat, Land oder Gebiet.

Artikel 7

Für Handelsvorgänge mit einer Menge von höchstens 100 kg ist keine Lizenz erforderlich und kann auch nicht vorgelegt werden.

Artikel 8

(1) Die Kaution für die Lizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und Buchstaben f) und g) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse beträgt je 100 kg Eigengewicht Zucker bzw. Trockenstoff Isoglukose:

a) bei Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr oder der Erstattung:

- 0,25 ECU für die Erzeugnisse der Tarifnummern 17.01, 17.02 und 21.07,

- 0,05 ECU für die Erzeugnisse der Tarifnummern 12.04 und 17.03.

Die Kaution für Ausfuhrlizenzen für Weißzucker und Rohzucker, deren Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich auf 30 Tage begrenzt ist, beträgt jedoch 3,50 ECU.

b) bei den Ausfuhrlizenzen für C-Zucker und C-Isoglukose: 0,25 ECU;

c) bei Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder gegebenenfalls der Subvention und unbeschadet anderer im Rahmen einer Ausschreibung in der Gemeinschaft festgesetzter Beträge:

- 3,00 ECU für die Erzeugnisse der Tarifnummer 17.01,

- 0,75 ECU für die Erzeugnisse der Tarifnummer 17.03, wenn die Abschöpfung nicht gleich Null ist,

- 0,15 ECU für die Erzeugnisse der Tarifnummer 17.03, wenn die Abschöpfung gleich Null ist;

d) bei Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung oder der Abschöpfung und unbeschadet anderer im Rahmen einer Ausschreibung in der Gemeinschaft festgesetzter Beträge:

- 9,00 ECU für die Erzeugnisse der Tarifnummer 17.01,

- 0,75 ECU für die Erzeugnisse der Tarifnummer 17.03,

- 0,25 ECU für die Erzeugnisse der Tarifstellen 17.02 C, D II, E und F I sowie 21.07 F IV,

- 1,00 ECU für die Erzeugnisse der Tarifstellen 17.02 D I und 21.07 F III;

e) bei den in Artikel 6 genannten Einfuhrlizenzen: 0,25 ECU.

(2) Ist bei den Erzeugnissen der Tarifnummer 17.01 ausser in Fällen höherer Gewalt die Ausfuhrpflicht aufgrund der Ausfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Erstattung, ausgenommen im Rahmen einer Ausschreibung in der Gemeinschaft erteilte Lizenzen, nicht erfuellt, und liegt die in Absatz 1 Buchstabe d) erster Gedankenstrich genannte Kaution unter der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 genannten, an letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung abzueglich der in diesen Lizenzen im voraus festgesetzten Erstattung, so hat der Lizenzinhaber als zusätzliche Kaution innerhalb der in Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 festgesetzten Frist für die Menge, für welche die Ausfuhrpflicht nicht erfuellt ist, einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem Ergebnis dieser Berechnung und der in Absatz 1 Buchstabe d) erster Gedankenstrich genannten Kaution zu entrichten.

Artikel 9

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 werden die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker der Tarifnummer 17.01 mit Ausnahme von C-Zucker für Mengen über 10 Tonnen am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt.

Bei Lizenzen für Mengen bis zu 10 Tonnen kann der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag auf Erteilung solcher Lizenzen stellen.

Artikel 10

(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 ist bei einer vorzeitigen Ausfuhr von Weißzucker der Tarifnummer 17.01 mit nachfolgender Einfuhr von Rohzucker der Tarifnummer 17.01, die nach erteilter Bewilligung entweder nach Artikel 25 der Richtlinie 69/73/EWG des Rates (1) oder nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission (2) erfolgt, für die Ausfuhr von Weißzucker und die Einfuhr von Rohzucker die Vorlage einer Lizenz erforderlich.

(2) Im Feld 12 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz für Weißzucker sowie des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz für Rohzucker ist eine der nachstehenden Angaben einzutragen:

- »EX/IM, Artikel 25, Direktiv aktiv forädling,

- licens gyldig i . . . . . . (udstedende medlemsstat)";

- »EX/IM, Artikel 25, Richtlinie aktiver Veredelungsverkehr,

- Lizenz gültig in . . . . . . (erteilender Mitgliedstaat)";

- »ECH/IM, árthro 25, odigía teleiopoiíseos pros epanexagogí

- pistopoiitikó ischýon st . . . . . . (Krátos mélos ekdóseos) ";

- »EX/IM, Article 25, Inward processing directive,

- licence valid in . . . . . . (issuing Member State)";

- »EX/IM, Article 25, Directive perfectionnement actif,

- certificat valable en . . . . . . (Etat membre de délivrance)";

- »EX/IM, Articolo 25, Direttiva perfezionamento attivo,

- titolo valito in . . . . . . (Stato membro di rilascio)";

- »EX/IM, Artikel 25, Richtlijn actieve veredeling,

- certificaat geldig in . . . . . . (Lid-Staat van afgifte)".

Ausserdem werden im Feld 12 der Ausfuhrlizenz die Nummer der entsprechenden Einfuhrlizenz und in dem entsprechenden Feld der Einfuhrlizenz die Nummer der entsprechenden Ausfuhrlizenz vermerkt.

Der Lizenzantrag für die Ausfuhr von Weißzucker wird nur auf Vorlage der im Absatz 1 genannten Bewilligung und bei gleichzeitiger Beantragung einer Einfuhrlizenz für den Rohzucker angenommen.

Die Einfuhrlizenz muß sich auf Rohzucker der Standardqualität in einer Menge erstrecken, die nach Maßgabe des Rendements der auf dem Ausfuhrlizenzantrag angegebenen Weißzuckermenge entspricht. Der Rendementwert des Rohzuckers wird errechnet, indem der doppelte Polarisierungsgrad dieses Zuckers um die Zahl 100 vemindert wird.

Entspricht der eingeführte Rohzucker nicht der Standardqualität, so wird die im Rahmen der Lizenz einzuführende Rohzuckermenge errechnet, indem die in der Lizenz erwähnte Rohzuckermenge der Standardqualität mit einem Berichtigungsköffizienten multipliziert wird. Diesen Koeffizienten erhält man, indem man die Zahl 92 durch den Rendementwert des tatsächlich eingeführten Rohzuckers teilt.

(3) Abweichend von Artikel 5 gelten die Ausfuhrlizenz für Weißzucker und die Einfuhrlizenz für Rohzucker:

- bis zum 30. Juni eines Wirtschaftsjahres, wenn der Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 ab 1. Oktober des gleichen Wirtschaftsjahres eingereicht worden ist;

- bis zum 30. September eines Wirtschaftsjahres, wenn der Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 ab 1. Juli des gleichen Wirtschaftsjahres eingereicht worden ist.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet der folgenden Unterabsätze beträgt die Kaution für die in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen 9,50 ECU je 100 kg Eigengewicht.

Jedoch wird der im ersten Unterabsatz genannte Betrag der Kaution gemäß der Ausfuhrabschöpfung für Rohzucker, die gegebenenfalls am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz und an allen Montagen während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz gilt, angepasst. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Tabelle im Anhang.

Der Antragsteller der Einfuhrlizenz hat die Verpflichtung, die im vorangehenden Unterabsatz genannte Erhöhung der Kaution, je nach Fall, am Tag selbst der Beantragung der Lizenz oder an jedem Montag innerhalb der Laufzeit dieser Lizenz und in diesem letzteren Fall innerhalb der drei nachfolgenden Arbeitstage vorzunehmen. Auf Antrag des Inhabers der Lizenz stellt die zuständige Stelle den Teil der Kaution, der sich gegebenenfalls aus einer Anpassung nach unten ergibt, unverzueglich frei.

Ferner verringert die zuständige Stelle auf Antrag des Beteiligten, der gleichzeitig mit dem Einfuhrlizenzantrag vorzulegen ist, und nach Vorlage geeigneter Nachweise die gemäß den Bestimmungen des zweiten und dritten Unterabsatzes geleistete Kaution um den Kautionsbetrag, der bei der vorzeitigen Ausfuhr des entsprechenden Weißzuckers entweder gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/349/EWG der Kommission (1) oder gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 645/75 geleistet wurde.

Jedoch darf der gemäß diesem Absatz angepasste Kautionsbetrag in keinem Fall niedriger sein als der im ersten Unterabsatz genannte Kautionsbetrag.

(5) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 findet auf die in Absatz 1 genannte Ausfuhrlizenz keine Anwendung. Die Vorschriften von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 gelten nicht für die in Absatz 1 genannte Einfuhrlizenz.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80

a) wird die Kaution für die Einfuhrlizenz nur dann in ihrer Gesamtheit freigestellt, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge unter Berücksichtigung des Rendements des Rohzuckers den tatsächlich ausgeführten Weißzuckermengen gleich ist oder sie übersteigt;

b) verfällt die Kaution für die Einfuhrlizenz für eine Menge, die dem Unterschied zwischen der tatsächlich ausgeführten Weißzuckermenge und der tatsächlich eingeführten Rohzuckermenge entspricht, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge geringer ist als die tatsächlich ausgeführte Weißzuckermenge. Diese Bestimmungen werden unter Berücksichtigung des Rendements des betreffenden Rohzuckers angewandt;

c) wenn der Beteiligte den in Absatz 4 vierter Unterabsatz genannten Antrag nicht eingereicht hat, wird der Teil der Kaution, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 zweiter Unterabsatz ergibt und der gegebenenfalls gemäß den unter Buchstabe b) genannten Bestimmungen verfällt, um den Betrag vermindert, der gegebenenfalls aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 645/75 und von Artikel 10 der Richtlinie 75/349/EWG verfällt.

Diese Verminderung wird nur auf Antrag des Beteiligten und nach Vorlage geeigneter Beweismittel vorgenommen;

d) wenn im Fall der Anwendung des Absatzes 4 der Inhaber der Einfuhrlizenz die Erhöhung der Kaution nicht innerhalb der Frist vornimmt, innerhalb derer sie zu erfolgen hat, verfällt - vorbehaltlich des Falles höherer Gewalt - die in Absatz 4 genannte und gegebenenfalls aufgrund dieses selben Absatzes angepasste Kaution unverzueglich und in ihrer Gesamtheit.

Hat der Beteiligte den in Absatz 4 vierter Unterabsatz genannten Antrag jedoch nicht eingereicht, so wird der verfallende Betrag bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gemäß den Bestimmungen von Buchstabe c) verringert.

(7) Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 75/349/EWG und von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 645/75 ist die Frist, in der die einer vorzeitigen Ausfuhr von Weißzucker entsprechende Einfuhr von Rohzucker zu erfolgen hat, gleich der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz für den Rohzucker.

(8) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 sind die Rechte aus den in Absatz 1 genannten Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

(9) Findet Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 Anwendung, so hat sich der Widerruf gleichzeitig auf die in Absatz 1 genannte Ausfuhr- und Einfuhrlizenz zu erstrecken.

Artikel 11

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2990/76 und (EWG) Nr. 1470/77 werden aufgehoben.

(2) In allen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen auf die Artikel der Verordnungen (EWG) Nr. 2990/76 und (EWG) Nr. 1470/77 Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf die betreffenden Artikel der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 341 vom 10. 12. 1976, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1981, S 8.

(4) ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1977, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 256 vom 10. 9. 1981, S. 14.

(7) ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 6.

(8) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1976, S. 13.

(1) ABl. Nr. L 318 vom 18. 11. 1976, S. 13.

(1) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1975, S. 16.

(1) ABl. Nr. L 156 vom 18. 6. 1975, S. 25.

ANHANG

Berechnung der in Artikel 10 genannten Kaution

(ECU je 100 kg Eigengewicht)

1.2 // // // Ausfuhrabschöpfung für Rohzucker (Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs 17.01 B), die die Anwendung der Anpassung der Kaution auslöst // Betrag, um den die Kaution nach oben oder nach unten angepasst wird // // // 1 // 2 // // // 0 bis 3,50 // - // 3,51 bis 7,00 // 3,50 // 7,01 bis 10,50 // 7,00 // 10,51 bis 14,00 // 10,50 // //

und so weiter mit jeweiligen Erhöhungen um 3,50 ECU

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