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Document 31981R1596
Council Regulation (EEC) No 1596/81 of 10 June 1981 relating to the organization of a survey of labour costs in industry, wholesale and retail distribution, banking and insurance
Verordnung (EWG) Nr. 1596/81 des Rates vom 10. Juni 1981 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe
Verordnung (EWG) Nr. 1596/81 des Rates vom 10. Juni 1981 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe
ABl. L 159 vom 17.6.1981, p. 1–2
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982
Verordnung (EWG) Nr. 1596/81 des Rates vom 10. Juni 1981 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe
Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1981 S. 0001 - 0002
**** ( 1 ) ABL . NR . 56 VOM 31 . 8 . 1960 , S . 1199/60 . ( 2 ) ABL . NR . 55 VOM 16 . 8 . 1961 , S . 1054/61 . ( 3 ) ABL . NR . 41 VOM 28 . 5 . 1962 , S . 1277/62 . ( 4 ) ABL . NR . 133 VOM 13 . 12 . 1962 , S . 2841/62 . ( 5 ) ABL . NR . 134 VOM 22 . 7 . 1966 , S . 2540/66 . ( 6 ) ABL . NR . L 289 VOM 29 . 11 . 1968 , S . 4 . ( 7 ) ABL . NR . L 238 VOM 23 . 10 . 1971 , S . 1 . ( 8 ) ABL . NR . L 37 VOM 12 . 2 . 1975 , S . 1 . ( 9 ) ABL . NR . L 68 VOM 10 . 3 . 1978 , S . 1 . ( 10 ) ABL . NR . 134 VOM 22 . 7 . 1966 , S . 2538/66 . ( 11 ) ABL . NR . L 263 VOM 21 . 10 . 1969 , S . 8 . ( 12 ) ABL . NR . L 326 VOM 27 . 11 . 1973 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1596/81 DES RATES VOM 10 . JUNI 1981 ZUR DURCHFÜHRUNG EINER ARBEITSKOSTENERHEBUNG IM PRODUZIERENDEN GEWERBE , IM GROSS- UND IM EINZELHANDEL SOWIE IM BANK- UND IM VERSICHERUNGSGEWERBE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 213 , NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE KOMMISSION MUSS ZUR ERFÜLLUNG DER IHR NACH DEM VERTRAG , INSBESONDERE NACH DEN ARTIKELN 2 , 3 , 117 , 118 , 120 UND 122 , OBLIEGENDEN AUFGABEN ÜBER DIE SITUATION UND DIE ENTWICKLUNG DER ARBEITSKOSTEN UND DER ARBEITNEHMEREINKOMMEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTET SEIN . DIE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN VERFÜGBAREN STATISTISCHEN UNTERLAGEN STELLEN INSBESONDERE WEGEN DER UNTERSCHIEDE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , REGELUNGEN UND VERWALTUNGSPRAKTIKEN DER MITGLIEDSTAATEN KEINE BRAUCHBARE VERGLEICHSBASIS DAR . INFOLGEDESSEN MÜSSEN ERHEBUNGEN AUFGRUND EINHEITLICHER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND NACH GEMEINSAMEN METHODEN DURCHGEFÜHRT UND AUFBEREITET WERDEN . DAS BESTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER HÖHE , ZUSAMMENSETZUNG UND ENTWICKLUNG DER ARBEITSKOSTEN WIE AUCH DER ARBEITNEHMEREINKOMMEN BESTEHT IN DER DURCHFÜHRUNG BESONDERER GEMEINSCHAFTLICHER ERHEBUNGEN , WIE DIES SEIT 1959 IN DURCHFÜHRUNG DER RATSVERORDNUNGEN NR . 10 ( 1 ), NR . 14 ( 2 ), NR . 28 ( 3 ), NR . 151 ( 4 ), NR . 101/66/EWG ( 5 ), ( EWG ) NR . 1899/68 ( 6 ), ( EWG ) NR . 2259/71 ( 7 ), ( EWG ) NR . 328/75 ( 8 ) UND ( EWG ) NR . 494/78 ( 9 ) AUF DER GRUNDLAGE DER BUCHHALTUNGSANGABEN DER JAHRE 1959 BIS 1964 , 1966 , 1969 , 1972 , 1975 UND 1978 IM PRODUZIERENDEN GEWERBE , DER VERORDNUNG NR . 100/66/EWG ( 10 ) AUF DER GRUNDLAGE DER ANGABEN FÜR DAS JAHR 1967 IM STRASSENVERKEHRSGEWERBE SOWIE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 2053/69 ( 11 ), ( EWG ) NR . 3192/73 ( 12 ) UND ( EWG ) NR . 494/78 AUF DER GRUNDLAGE DER BUCHHALTUNGSANGABEN DER JAHRE 1970 , 1974 UND 1978 IM HANDEL SOWIE IM BANK- UND IM VERSICHERUNGSGEWERBE GESCHEHEN IST . DA DIE AUFWENDUNGEN DER UNTERNEHMEN AN LÖHNEN , GEHÄLTERN UND LOHNNEBENKOSTEN BETRÄCHTLICHEN VERÄNDERUNGEN UNTERWORFEN SIND , IST ES ANGEBRACHT , EINE NEUE ERHEBUNG AUF DER GRUNDLAGE DER BUCHHALTUNGSANGABEN FÜR DAS JAHR 1981 VORZUNEHMEN , UM DIE ERGEBNISSE DER LETZTEN ERHEBUNGEN , DIE SICH AUF DIE BUCHHALTUNGSANGABEN FÜR 1978 IM PRODUZIERENDEN GEWERBE , IM HANDEL SOWIE IM BANK- UND IM VERSICHERUNGSGEWERBE BEZOGEN , AUF DEN NEUESTEN STAND ZU BRINGEN . ES IST NOTWENDIG , WEGEN DES UMFANGS DER ERHEBUNG UND ZUR VERRINGERUNG DER BELASTUNG DER UNTERNEHMEN UND DER HAUSHALTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER MITGLIEDSTAATEN DAS STICHPROBENVERFAHREN ANZUWENDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IM RAHMEN IHRER REGELMÄSSIGEN ERHEBUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKOSTEN UND DIE ARBEITNEHMEREINKOMMEN FÜHRT DIE KOMMISSION 1982 AUF DER GRUNDLAGE DER BUCHHALTUNGSANGABEN DES JAHRES 1981 EINE ERHEBUNG ÜBER DIE ARBEITSKOSTEN ( FÜR ARBEITER UND ANGESTELLTE ) UND DIE EINKOMMEN DER ARBEITNEHMER IM PRODUZIERENDEN GEWERBE , IM GROSS- UND IM EINZELHANDEL SOWIE IM BANK- UND IM VERSICHERUNGSGEWERBE DURCH . ARTIKEL 2 DIE ERHEBUNG ERSTRECKT SICH AUF ALLE UNTERNEHMEN ODER BETRIEBE MIT MINDESTENS ZEHN BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERN , DIE DIE IN DEN ABTEILUNGEN 1 , 2 , 3 , 4 UND 5 SOWIE IN DEN KLASSEN 61 , 64/65 , 81 UND 82 DER ALLGEMEINEN SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSZWEIGE IN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( NACE ) ABGEGRENZTEN UND DEFINIERTEN TÄTIGKEITEN AUSÜBEN , MIT AUSNAHME DER GRUPPEN 651 , 652 UND 811 SOWIE - FÜR IRLAND - DER KLASSE 50 UND - FÜR GRIECHENLAND - DER KLASSEN 50 , 61 , 64/65 , 81 UND 82 . IN LUXEMBURG WIRD DIE ERHEBUNG IM BANK- UND IM VERSICHERUNGSGEWERBE JEDOCH OHNE BERÜCKSICHTIGUNG EINER MINDESTANZAHL VON BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERN DURCHGEFÜHRT . DIE ERHEBUNG WIRD AUF DER GRUNDLAGE EINES STICHPROBENVERFAHRENS DURCHGEFÜHRT . ARTIKEL 3 DIE ARBEITGEBER SIND VERPFLICHTET , FÜR DIE IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENEN UNTERNEHMEN ODER BETRIEBE AUF DER GRUNDLAGE DER BUCHHALTUNGSANGABEN FÜR DAS VOLLE JAHR 1981 DIE FÜR DIE ERMITTLUNG DER ARBEITSKOSTEN ( FÜR ARBEITER UND ANGESTELLTE ) UND DES EINKOMMENS DER ARBEITNEHMER ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ZU ERTEILEN . ARTIKEL 4 VON DER ERHEBUNG WERDEN ERFASST : A ) DIE KOSTEN FÜR LÖHNE UND GEHÄLTER EINSCHLIESSLICH DER PRÄMIEN UND GRATIFIKATIONEN SOWIE ALLE NEBENKOSTEN , INSBESONDERE DIE BEITRAEGE DER ARBEITGEBER ZUR SOZIALEN SICHERHEIT UND ZU ZUSATZSYSTEMEN UND DIE SONSTIGEN SOZIALLEISTUNGEN EINSCHLIESSLICH DER AUFWENDUNGEN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG DER ARBEITNEHMER SOWIE DIE GEGEBENENFALLS UNMITTELBAR MIT DEN ARBEITSKOSTEN ZUSAMMENHÄNGENDEN BETRAEGE AN STEUERN UND SUBVENTIONEN ; B ) DIE ZAHL DER IN DEN UNTERNEHMEN ODER BETRIEBEN BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER ; C ) DIE ARBEITSZEIT . ARTIKEL 5 DIE AUSKÜNFTE WERDEN VON DEN STATISTISCHEN ÄMTERN DER MITGLIEDSTAATEN DURCH FRAGEBOGEN EINGEHOLT , DIE DIE KOMMISSION UNTER MITWIRKUNG DIESER ÄMTER ERSTELLT . DIE KOMMISSION LEGT UNTER MITWIRKUNG DIESER ÄMTER DIE TECHNISCHEN EINZELHEITEN DER ERHEBUNG FEST . SIE SETZT FERNER IN DER GLEICHEN WEISE DEN BEGINN UND DEN ABSCHLUSS DER ERHEBUNG SOWIE DIE FRIST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGEBOGEN FEST . DIE AUSKUNFTSPFLICHTIGEN HABEN DIE FRAGEN WAHRHEITSGEMÄSS , VOLLSTÄNDIG UND FRISTGERECHT ZU BEANTWORTEN . ARTIKEL 6 DIE STATISTISCHEN ÄMTER DER MITGLIEDSTAATEN BEREITEN DIE AUSGEFÜLLTEN FRAGEBOGEN AUF . SIE ÜBERMITTELN DER KOMMISSION UNTER AUSSCHLUSS ALLER EINZELAUSKÜNFTE NACH DEM VON DER KOMMISSION FESTGELEGTEN AUFBEREITUNGSPROGRAMM DIE NACH TÄTIGKEITSBEREICHEN UND GEGEBENENFALLS NACH GEBIETEN UND GRÖSSENKLASSEN DER UNTERNEHMEN ODER BETRIEBE AUFGEGLIEDERTEN ERGEBNISSE DER ERHEBUNG . ARTIKEL 7 DIE IM RAHMEN DER ERHEBUNG ERTEILTEN EINZELAUSKÜNFTE DÜRFEN NUR FÜR STATISTISCHE ZWECKE VERWENDET WERDEN . IHRE VERWENDUNG FÜR ANDERE , INSBESONDERE STEUERLICHE ZWECKE , UND IHRE WEITERGABE AN DRITTE SIND UNTERSAGT . DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN GEEIGNETE MASSNAHMEN GEGEN JEDEN VERSTOSS A ) GEGEN DIE VERPFLICHTUNG ZUR AUSKUNFTERTEILUNG NACH ARTIKEL 3 UND B ) GEGEN DIE GEHEIMHALTUNGSPFLICHT NACH ABSATZ 1 . ARTIKEL 8 DIE MITGLIEDSTAATEN ERHALTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ERHEBUNG EINEN DER ZAHL DER BEFRAGTEN UNTERNEHMEN ODER BETRIEBE ENTSPRECHENDEN PAUSCHALBETRAG . DIESER BETRAG GEHT ZU LASTEN DER IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIESEN ZWECK BEREITGESTELLTEN MITTEL . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 10 . JUNI 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT W . ALBEDA