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Document 31981R1468

    Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten

    ABl. L 144 vom 2.6.1981, p. 1–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 31997R0515

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1468/oj

    31981R1468

    Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten

    Amtsblatt Nr. L 144 vom 02/06/1981 S. 0001 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0082
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0250
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0082
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0250


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1468/81 DES RATES vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission (3),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das ordnungsgemässe Funktionieren der Zollunion und der gemeinsamen Agrarpolitik erfordern eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der in diesen Bereichen erlassenen Vorschriften betraut sind. Es erfordert auch eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Kommission, die die Aufgabe hat, für die Anwendung des Vertrages sowie der aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen.

    Es ist somit angebracht, die Regeln festzulegen, nach denen die gegenseitige Unterstützung, die die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander zuteil werden lassen müssen, und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zu erfolgen haben, um eine korrekte Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen sowie durch die Ermittlung aller Aktivitäten, die im Widerspruch zu diesen Regelungen stehen oder zu stehen scheinen. Diese Regeln sind jedoch in den Fällen nicht anzuwenden, in denen sie sich mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 betreffend die Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines Informationssystems in diesem Bereich (5) oder mit den, Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 359/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen (6) decken.

    Da eine gemeinschaftliche Regelung auf diesem Gebiet fehlte, haben die Mitgliedstaaten 1967 ein Übereinkommen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen geschlossen. Es ist zu vermeiden, daß die zur praktischen Anwendung dieses Übereinkommens erlassenen Vorschriften durch die auf diesem Gebiet notwendig gewordene Gemeinschaftsregelung wesentlich geändert werden. Die Gemeinschaftsregelung sollte sich daher soweit wie möglich an das genannte Übereinkommen anlehnen, damit die für die Anwendung dieses Übereinkommens ausgearbeiteten Verfahren und Methoden uneingeschränkt angewandt werden können.

    Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten, beeinträchtigen nicht die Anwendung des Übereinkommens von 1967 auf all den Gebieten dieses Übereinkommens, die auch weiterhin in den auschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Ausserdem berühren sie nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87. (3) ABl. Nr. C 100 vom 22.11.1973, S. 30. (4) ABl. Nr. C 2 vom 9.1.1974, S. 22. (5) ABl. Nr. L 36 vom 10.2.1972, S. 1. (6) ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 136. Diese Verordnung betrifft sowohl die Anwendung der Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik als auch die des Gemeinsamen Zolltarifs und der übrigen Zollbestimmungen. Was diesen zweiten Aspekt betrifft, so ermächtigen die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages die Organe der Gemeinschaft nicht, zwingende Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung zu erlassen. Es erscheint daher notwendig, diese Verordnung auch auf Artikel 235 zu stützen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Zoll- oder der Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten.

    (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung in den Fällen, in denen sie sich mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 und (EWG) Nr. 359/79 decken.

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet - "Zollregelung" die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Bestimmungen oder der Bestimmungen, die der Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren dienen, die Gegenstand des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie zwischen diesen und dritten Ländern sind;

    - "Agrarregelung" die Gesamtheit der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Bestimmungen und der spezifischen Regelungen nach Artikel 235 des Vertrages für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;

    - "ersuchende Behörde" die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Ersuchen (Antrag) um Unterstützung stellt;

    - "ersuchte Behörde" die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Ersuchen (Antrag) um Unterstützung gerichtet wird.

    (2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden, die benannt werden, um miteinander Verbindung aufzunehmen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung.

    Der Begriff "zuständige Behörden" umfasst im Sinne dieser Verordnung die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden.

    Artikel 3

    Eine Verpflichtung zur Unterstützung im Sinne dieser Verordnung besteht nicht für die Übermittlung von Auskünften oder Unterlagen, die die Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 im Rahmen von Befugnissen erhalten haben, die sie für die Justizbehörde ausüben.

    Bei Unterstützung auf Ersuchen (Antrag) erfolgt jedoch eine Übermittlung in allen Fällen, in denen die Justizbehörde, die hierzu gehört werden muß, damit einverstanden ist.

    TITEL I Unterstützung auf Antrag

    Artikel 4

    (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, die Einhaltung der in der Zoll- oder der Agrarregelung vorgesehenen Bestimmungen, insbesondere folgender Bestimmungen zu gewährleisten: - Bestimmungen über die Anwendung der Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstiger Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

    - Bestimmungen über Vorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind.

    (2) Zur Beschaffung der verlangten Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.

    Artikel 5

    Auf Antrag der ersuchenden Behörde liefert die ersuchte Behörde dieser alle Bescheinigungen sowie alle Schriftstücke oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken, die ihr zur Verfügung stehen oder die sie sich nach Maßgabe, des Artikels 4 Absatz 2 beschafft und die sich auf Vorgänge beziehen, für die die Zoll- oder Agrarregelung gilt.

    Artikel 6

    (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte Behörde dem Empfänger unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der Zoll- oder der Agrarregelung betreffenden Verwaltungsakte oder sonstige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bekannt oder lässt sie ihm bekanntgeben.

    (2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand der bekannt zugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen genannt wird, wird eine Übersetzung in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt ; der ersuchten Behörde steht es jedoch frei, auf die Vorlage einer solchen Übersetzung zu verzichten.

    Artikel 7

    Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig oder lässt besonders sorgfältig überwachen: a) Personen, bei denen Anlaß zu der begründeten Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder die Agrarregelung begehen, und insbesondere die Ortsveränderungen dieser Personen;

    b) die Orte, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die zu der begründeten Annahme Anlaß geben, daß sie Vorgängen dienen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen;

    c) Warenbewegungen, von denen mitgeteilt wird, daß sie Gegenstand von Vorgängen sein können, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen;

    d) die Beförderungsmittel, bei denen Anlaß zu der begründeten Annahme besteht, daß sie zu Vorgängen benutzt werden, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen.

    Artikel 8

    Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuche Behörde durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszuegen davon alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften Auskünfte über festgestellt oder geplante Vorgänge, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder diesen Regelungen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen.

    Urschriften der in Absatz 1 genannten Unterlagen und Gegenstände werden nur übermittelt, soweit das Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegensteht.

    Artikel 9

    (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der ersuchten Behörde die geeigneten Ermittlungen über Vorgänge durchgeführt oder veranlasst, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder diesen Regelungen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen.

    Bei diesen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Staates handeln würde.

    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittelungen mit.

    (2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde bezeichnete Bedienstete bei den Ermittelungen nach Absatz 1 anwesend sein.

    Artikel 10

    Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde gehörig befugte Bedienstete in den Büros, in denen die Verwaltungsbehörden desjenigen Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, nach den von der ersuchten Behörde festgelegten Einzelheiten Auskünfte über die Anwendung der Zoll- oder der Agrarregelung einholen, die die ersuchende Behörde benötigt und die aus den den in diesen Büros Beschäftigten zugänglichen Unterlagen ersichtlich sind. Die betreffenden Bediensteten sind befugt, Kopien der Unterlagen anzufertigen.

    TITEL II Unterstützung ohne vorangehenden Antrag

    Artikel 11

    Unter den Voraussetzungen der Artikel 12 und 13 leisten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne deren Antrag Unterstützung.

    Artikel 12

    Sofern sie es als der Einhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 7 bezeichnete besonders sorgfältige Überwachung durch oder veranlassen diese;

    b) sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszuegen davon alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte über Vorgänge mit, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder diesen Regelungen ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen.

    Artikel 13

    Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommen Mitgliedstaaten unverzueglich alle zweckdienlichen Auskünfte über Vorgänge, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder diesen Regelungen ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel und Methoden, die zur Durchführung derartiger Vorgänge benutzt werden.

    TITEL III Schlußbestimmungen

    Artikel 14

    (1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten teilen - sobald ihnen verfügbar - der Kommission mit a) alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte bezueglich: - der Waren, die Gegenstand von Vorgängen waren oder vermutlich Gegenstand von Vorgängen waren, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen;

    - der Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die Zoll- oder die Agrarregelung zu übertreten;

    b) alle Angaben über die Unzulänglichkeiten oder Lücken der Zoll- oder der Agrarregelung, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet werden konnten.

    (2) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte mit, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.

    Artikel 15

    Die Kommission veranstaltet Tagungen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten, um - allgemein das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung zu prüfen;

    - die praktischen Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 14 genannten Auskünfte festzulegen;

    - die der Kommission nach Artikel 14 mitgeteilten Auskünfte im Hinblick darauf zu prüfen, welche Lehren daraus zu ziehen sind und um gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen insbesondere in Form einer Änderung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen oder in Form von ergänzenden Bestimmungen vorzuschlagen.

    Artikel 16

    Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um a) innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden sicherzustellen;

    b) im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen, soweit erforderlich, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die sie zu diesem Zweck besonders ermächtigen, einzuführen;

    c) im allseitigen Einvernehmen, soweit erforderlich, die Modalitäten festzulegen, mit denen die ordnungsgemässe Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung gewährleistet wird.

    Artikel 17

    (1) Diese Verordnung verpflichtet die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht zur gegenseitigen Unterstützung, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, zu beeinträchtigen.

    (2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.

    Artikel 18

    Statt der in dieser Verordnung vorgesehenen Übermittlung von Schriftstücken können dem gleichen Zweck dienende Informationen beliebiger Form geliefert werden, die aus der Datenverarbeitung stammen.

    Artikel 19

    (1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt ebenso wie denjenigen, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsinstitutionen Anwendung finden, vorsehen.

    Die Auskünfte nach Unterabsatz 1 dürfen insbesondere keinen anderen Personen als denjenigen übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder den Institutionen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Funktion befugt sind, sie zu kennen. Sie dürfen auch zu keinem anderen als dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, die Auskunft erteilende Behörde billigt dies ausdrücklich und der Weitergabe oder Verwendung stehen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Empfängerbehörde ihren Sitz hat, nicht entgegen.

    (2) Absatz 1 steht nicht der Verwendung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungsverfahren entgegen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der Zoll- oder der Agrarregelung eingeleitet worden sind.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzueglich unterrichtet.

    Artikel 20

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Abkommen zur gegenseitigen Unterstützung der Zollverwaltungen mit.

    Artikel 21

    Die Mitgliedstaaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

    Artikel 22

    Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der die Rechtshilfe in Strafsachen betreffenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten.

    Artikel 23

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D.F. van der MEI

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