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Document 31981R1371
Commission Regulation (EEC) No 1371/81 of 19 May 1981 laying down detailed rules for the administrative application of monetary compensatory amounts
Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge
Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge
ABl. L 138 vom 25.5.1981, p. 1–13
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985; Aufgehoben durch 31985R3154
Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge
Amtsblatt Nr. L 138 vom 25/05/1981 S. 0001 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0250
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0250
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 88 VOM 2 . 4 . 1981 , S . 28 . ( 3 ) ABL . NR . L 139 VOM 30 . 5 . 1975 , S . 37 . ( 4 ) ABL . NR . L 363 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 71 . ( 5 ) ABL . NR . L 323 VOM 29 . 11 . 1980 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . L 323 VOM 29 . 11 . 1980 , S . 7 . ( 7 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 8 ) ABL . NR . L 359 VOM 31 . 12 . 1974 , S . 1 . ( 9 ) ABL . NR . L 360 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 17 . ( 10 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 11 ) ABL . NR . L 121 VOM 5 . 5 . 1981 , S . 1 . ( 12 ) ABL . NR . L 317 VOM 12 . 12 . 1979 , S . 1 . ( 13 ) ABL . NR . L 87 VOM 1 . 4 . 1980 , S . 42 . ( 14 ) ABL . NR . L 274 VOM 18 . 10 . 1980 , S . 11 . ( 15 ) ABL . NR . L 185 VOM 16 . 7 . 1975 , S . 3 . ( 16 ) ABL . NR . L 333 VOM 30 . 11 . 1978 , S . 7 . ( 17 ) ABL . NR . L 89 VOM 2 . 4 . 1976 , S . 1 . ( 18 ) ABL . NR . L 219 VOM 12 . 8 . 1976 , S . 14 . ( 19 ) ABL . NR . L 38 VOM 9 . 2 . 1977 , S . 20 . ( 20 ) ABL . NR . L 344 VOM 19 . 12 . 1980 , S . 16 . ( 21 ) ABL . NR . L 246 VOM 27 . 9 . 1977 , S . 1 . ( 22 ) ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 1 . ( 23 ) ABL . NR . L 175 VOM 12 . 7 . 1979 , S . 1 . ( 24 ) ABL . NR . L 197 VOM 3 . 8 . 1979 , S . 1 . ( 25 ) ABL . NR . L 194 VOM 6 . 8 . 1968 , S . 13 . ( 26 ) ABL . NR . L 133 VOM 4 . 6 . 1969 , S . 6 . ( 27 ) ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 28 . ( 28 ) ABL . NR . L 143 VOM 29 . 6 . 1971 , S . 28 . ( 29 ) ABL . NR . L 223 VOM 16 . 8 . 1976 , S . 17 . ( 30 ) ABL . NR . L 354 VOM 30 . 12 . 1974 , S . 57 . ( 31 ) ABL . NR . L 146 VOM 2 . 6 . 1978 , S . 19 . ( 32 ) ABL . NR . L 179 VOM 17 . 7 . 1979 , S . 31 . ( 33 ) ABL . NR . L 205 VOM 13 . 8 . 1979 , S . 19 . ( 34 ) ABL . NR . L 348 VOM 18 . 12 . 1976 , S . 21 . ( 35 ) ABL . NR . L 56 VOM 29 . 2 . 1980 , S . 17 . ( 36 ) ABL . NR . L 166 VOM 4 . 7 . 1977 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1371/81 DER KOMMISSION VOM 19 . MAI 1981 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 876/81 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ERFAHRUNGEN HABEN GEZEIGT , DASS DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29 . MAI 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3476/80 ( 4 ) , KLARER UND AUSFÜHRLICHER ABGEFASST WERDEN SOLLTEN , UM EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERREICHEN ; AUSSERDEM SOLLTEN SIE UNTERTEILT WERDEN IN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BERECHNUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UND DIE ENTSPRECHENDEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN . DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG , DER FÜR DIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 DES RATES VOM 11 . NOVEMBER 1980 ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE , AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLTE WAREN ( 5 ) FALLENDEN ERZEUGNISSE GILT , WIRD ANHAND DER MENGEN BERECHNET , DIE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 DES RATES VOM 11 . NOVEMBER 1980 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDERZEUGNISMENGEN , BEI DENEN DAVON AUSGEGANGEN WIRD , DASS SIE ZUR HERSTELLUNG DER UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDEN WAREN VERWENDET WORDEN SIND ( 6 ) , ANGEGEBEN SIND , SOFERN IN DER VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHTS ANDERES BESTIMMT IST . HIERVON MUSS AUSGEGANGEN WERDEN , WENN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ERZEUGNISSE GELTEN , DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR GEWONNEN WORDEN SIND . GRUNDERZEUGNISSE , DIE ALS ZUR HERSTELLUNG DER UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDEN WAREN VERWENDET ANGESEHEN WERDEN , SIND GETREIDE , BESTIMMTE MILCHERZEUGNISSE UND ZUCKER . DIE TATSÄCHLICH VERWENDETEN GRUNDERZEUGNISSE KÖNNEN WAREN SEIN , DIE AUS DER VERARBEITUNG DER OBENGENANNTEN ERZEUGNISSE HERRÜHREN ODER FOLGENDEN VERORDNUNGEN UNTERLIEGEN : _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 7 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( 8 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3455/80 ( 9 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 10 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1187/81 ( 11 ) . WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT WERDEN , HABEN EINE DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN ENTSPRECHENDE WIRKUNG . EINIGE VORSCHRIFTEN DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG SOLLTEN DENEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 VOM 29 . NOVEMBER 1979 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( 12 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3476/80 , FOLGEN . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 798/80 DER KOMMISSION VOM 31 . MÄRZ 1980 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE VORAUSFINANZIERUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND POSITIVEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( 13 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2674/80 ( 14 ) , ENTHÄLT BESONDERE VERFAHREN , DIE EINZUHALTEN SIND . DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG BERÜHRT DIESE VERORDNUNG NICHT . ES IST ERFORDERLICH , FÜR DEN FALL DER HERANZIEHUNG DES ARTIKELS 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 GEMEINSAME REGELN VORZUSEHEN , DIE DIE ANWENDUNG ODER DEN VERZICHT AUF DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS BETREFFEN . WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HABEN TECHNISCH DIE WIRKUNG VON EINFUHR - UND AUSFUHRZÖLLEN . DIE VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOLLTEN IN SOLCHEN FÄLLEN MÖGLICHST DEN BEI EIN - UND AUSFUHREN GELTENDEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN . DERARTIGE VORSCHRIFTEN SIND INSBESONDERE IN FOLGENDEN RECHTSAKTEN ENTHALTEN : _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1818/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGEN , AUSGLEICHSBETRAEGE UND SONSTIGE ABGABEN BEI DER EINFUHR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN UND VON BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN ( 15 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2780/78 ( 16 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 754/76 DES RATES VOM 25 . MÄRZ 1976 ÜBER DIE ZOLLRECHTLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ZURÜCKKEHREN ( 17 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/76 DES RATES VOM 22 . JULI 1976 ÜBER DIE ZOLLRECHTLICHE BEHANDLUNG VON ZU ERPROBUNGS - UND UNTERSUCHUNGSZWECKEN EINGEFÜHRTEN WAREN ( 18 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 DER KOMMISSION VOM 22 . DEZEMBER 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS ( 19 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3298/80 ( 20 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/77 DES RATES VOM 20 . SEPTEMBER 1977 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN AUSFUHRANMELDUNG ( 21 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3060/78 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1978 ÜBER DIE BEFREIUNG DER WAREN VON DEN EINFUHRABGABEN , DIE IN KLEINSENDUNGEN NICHTKOMMERZIELLER ART MIT HERKUNFT AUS DRITTLÄNDERN ENTHALTEN SIND ( 22 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DES RATES VOM 2 . JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN ( 23 ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1697/79 DES RATES VOM 24 . JULI 1979 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON NOCH NICHT VOM ABGABENSCHULDNER ANGEFORDERTEN EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN FÜR WAREN , DIE ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ANGEMELDET WORDEN SIND , DAS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DERARTIGER ABGABEN BEINHALTET ( 24 ) , _ RICHTLINIE 68/312/EWG DES RATES VOM 30 . JULI 1968 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER 1 . DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER WAREN , DIE IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHT WERDEN , 2 . DIE VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG DIESER WAREN ( 25 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS , _ RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES VOM 28 . MAI 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR IM GRENZUEBERSCHREITENDEN REISEVERKEHR ( 26 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 78/1032/EWG ( 27 ) , _ RICHTLINIE 71/235/EWG DES RATES VOM 21 . JUNI 1971 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN , DIE IN ZOLLAGERN UND FREIZONEN VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN ( 28 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 76/634/EWG ( 29 ) , _ RICHTLINIE 74/651/EWG DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER STEUERBEFREIUNGEN BEI DER EINFUHR VON WAREN IN KLEINSENDUNGEN NICHTKOMMERZIELLER ART INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( 30 ) , _ RICHTLINIE 78/453/EWG DES RATES VOM 22 . MAI 1978 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR EINGANGS - UND AUSFUHRABGABEN ( 31 ) , _ RICHTLINIE 79/623/EWG DES RATES VOM 25 . JUNI 1979 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZOLLSCHULD ( 32 ) , _ RICHTLINIE 79/695/EWG DES RATES VOM 24 . JULI 1979 ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ( 33 ) . GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3094/76 DER KOMMISSION VOM 17 . DEZEMBER 1976 MIT ERGÄNZENDEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM HANDEL ZWISCHEN IRLAND UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ( 34 ) KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE GEWÄHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN VON BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN , UM UNREGELMÄSSIGKEITEN VORZUBEUGEN . IN GRENZGEBIETEN IST DIE GEFAHR VON BETRUGSFÄLLEN GRÖSSER . DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ALLER MITGLIEDSTAATEN SOLLTEN VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHEN KÖNNEN . DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 483/80 DER KOMMISSION VOM 28 . FEBRUAR 1980 ÜBER DIE NICHTANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF ERZEUGNISSE , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESTIMMTEN BEHANDLUNGEN UNTERZOGEN UND ANSCHLIESSEND IN DEN VERSENDERMITGLIEDSTAAT ZURÜCKGESANDT WURDEN ( 35 ) , SOLLTEN IN DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG EINGEARBEITET WERDEN . DIE BELGISCH-LUXEMBURGISCHE WIRTSCHAFTSUNION ( BLWU ) UND DIE NIEDERLANDE HABEN BESCHLOSSEN , ZWISCHEN IHREN WÄHRUNGEN DIE VOR DEM 9 . MAI 1971 GELTENDEN BANDBREITEN IHRER WÄHRUNGEN BEIZUBEHALTEN . SIE HABEN DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN IHREN WÄHRUNGEN NICHT GEÄNDERT . INFOLGEDESSEN WIRKT SICH DIE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN FÜR DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN NUR GEGENÜBER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEN DRITTLÄNDERN AUS , WÄHREND DER HANDELSVERKEHR INNERHALB DER BLWU UND ZWISCHEN DER BLWU UND DEN NIEDERLANDEN DAVON UNBERÜHRT BLEIBT . DIESE MITGLIEDSTAATEN HABEN DAHER GEMÄSS ARTIKEL 233 DES VERTRAGES ERKLÄRT , UNTEREINANDER KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDEN ZU WOLLEN . SIE SIND BEI ANWENDUNG DER REGELUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ALS EIN EINZIGER MITGLIEDSTAAT ZU BETRACHTEN . DIE ERFAHRUNG HAT GEZEIGT , DASS DIE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER EINSCHLAEGIGEN UNTERLAGEN VERLÄNGERT WERDEN SOLLTE , WENN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU GEWÄHREN SIND . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME SÄMTLICHER ZUSTÄNDIGER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : TITEL I DEFINITIONEN ARTIKEL 1 ( 1 ) DIESE VERORDNUNG LEGT DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MIT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 EINGEFÜHRTER AUSGLEICHSBETRAEGE , IM FOLGENDEN " WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE " GENANNT , FEST . ( 2 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG GELTEN ALS A ) " ERZEUGNISSE " _ DIE UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE UND _ WAREN IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 ; B ) " EINFUHR " _ DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR VON ERZEUGNISSEN , DIE NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLEN , UND _ IN FÄLLEN DES VERBRINGENS VON ERZEUGNISSEN , DIE SICH IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGE BEFINDEN , AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AA ) IHRE ÜBERFÜHRUNG IN DEN INNERSTAATLICHEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ODER BB ) IHRE ABFERTIGUNG ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ODER ZU EINEM VERFAHREN MIT GLEICHWERTIGER WIRKUNG , DAS DIE EINHALTUNG EINZELSTAATLICHER VORSCHRIFTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN INNERSTAATLICHEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR SICHERSTELLT ; C ) " AUSFUHR " DAS VORLÄUFIGE ODER ENDGÜLTIGE VERBRINGEN VON ERZEUGNISSEN , DIE DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ENTSPRECHEN ODER DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR HERGESTELLT WORDEN SIND UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ENTHALTEN , DIE VOR IHRER VEREDELUNG DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLTEN , _ AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN , _ AUS EINEM MITGLIEDSTAAT NACH GEBIETEN AUSSERHALB DES GEBIETES DER GEMEINSCHAFT . DIE LIEFERUNGEN NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 SIND EBENFALLS ALS AUSFUHREN ZU BEHANDELN . BEI DER FESTSTELLUNG , OB EIN ERZEUGNIS DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLT , BLEIBT DIE VERPACKUNG AUSSER BETRACHT ; D ) " AUSFUHRANMELDUNG " _ DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/77 ERWÄHNTE ANMELDUNG ODER _ JEDE ANDERE VON DEN MITGLIEDSTAATEN VORGESCHRIEBENE ANMELDUNG , DIE _ UNBESCHADET BESONDERER GEMEINSCHAFTLICHER ZOLLBESTIMMUNGEN _ DEN ZOLLSTELLEN BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ZUR ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VORZULEGEN IST ; E ) ALS " NEGATIVER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG " EIN BEI DER AUSFUHR ZU ERHEBENDER UND BEI DER EINFUHR ZU GEWÄHRENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ; F ) ALS " POSITIVER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG " EIN BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHRENDER UND BEI DER EINFUHR ZU ERHEBENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG . TITEL II HANDELSMECHANISMEN ABSCHNITT A ANWENDUNGSBEREICH ARTIKEL 2 ( 1 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN AUF ERZEUGNISSE ANGEWANDT , DIE EINGEFÜHRT ODER AUSGEFÜHRT WERDEN . BEI DER AUSFUHR WERDEN JEDOCH KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF ERZEUGNISSE ANGEWANDT , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLEN , WENN DIESE ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN UND NICHT VOR ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND . ( 2 ) FÜR AUS EINEM DRITTLAND ODER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERBRACHTE ERZEUGNISSE WERDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ANGEWENDET , SOLANGE SICH DIE ERZEUGNISSE A ) UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG NACH DER RICHTLINIE 68/312/EWG ODER B ) IN EINEM ZOLLAGER - ODER FREIZONENVERFAHREN BEFINDEN , VORAUSGESETZT , DIESE ERZEUGNISSE WERDEN NUR DEN ÜBLICHEN LAGERBEHANDLUNGEN NACH DER RICHTLINIE 71/235/EWG UNTERWORFEN . ARTIKEL 3 EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD NICHT GEWÄHRT , WENN DIE ERZEUGNISSE NICHT VON GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER QUALITÄT SIND ODER WENN ERZEUGNISSE ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND , DEREN EIGENSCHAFTEN ODER ZUSTAND IHRE VERWENDUNG ZU DIESEM ZWECK AUSSCHLIESSEN ODER WESENTLICH EINSCHRÄNKEN . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG LÄSST DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 798/80 ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSZAHLUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND POSITIVEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNBERÜHRT . ABSCHNITT B EINFUHR ARTIKEL 5 ( 1 ) ALS BEI DER EINFUHR ZU GEWÄHRENDER BZW . ZU ERHEBENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GILT AUSSER IM FALL DER VORAUSFESTSETZUNG DER BETRAG , DER AN DEM TAG ANWENDBAR IST , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE EINFUHRANMELDUNG ANNIMMT . WERDEN ERZEUGNISSE IN DEMJENIGEN MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERGEFÜHRT , IN DEM SIE ZUM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SIND , SO IST DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN , DER AN DEM TAG ANWENDBAR WAR , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE ANMELDUNG ZUM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ANNAHM . ( 2 ) ERZEUGNISSE DÜRFEN VON DER ZOLLSTELLE NUR FREIGEGEBEN WERDEN , WENN DIE ZU ERHEBENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND ODER DAFÜR SICHERHEIT GELEISTET WURDE , ES SEI DENN , DIE ZAHLUNG WIRD BIS ZUM ABLAUF DES NACH DER RICHTLINIE 78/453/EWG ZULÄSSIGEN ZEITRAUMS UND GEMÄSS DEREN BEDINGUNGEN AUFGESCHOBEN . ARTIKEL 6 BEI ERFÜLLUNG DER EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN MACHT DER BETEILIGTE AUF DEM DAFÜR VORGESEHENEN DOKUMENT ALLE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICHEN ANGABEN , INSBESONDERE A ) DIE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , B ) DIE BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE GEMÄSS DER FÜR WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERWENDETEN NOMENKLATUR , C ) DAS EIGENGEWICHT DER ERZEUGNISSE ODER GEGEBENENFALLS DIE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR JEDE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU BERÜCKSICHTIGENDE MENGENEINHEIT , D ) DIE ZUSAMMENSETZUNG DER ERZEUGNISSE , SOFERN DIES ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICH IST . ABSCHNITT C AUSFUHR ARTIKEL 7 ( 1 ) AUSGENOMMEN BEI VORAUSFESTSETZUNG UND UNBESCHADET ARTIKEL 25 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 26 GILT ALS BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHRENDER BZW . ZU ERHEBENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG DER BETRAG , DER AN DEM TAG ANWENDBAR IST , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE AUSFUHRANMELDUNG ANNIMMT . DIESER TAG IST AUCH MASSGEBEND FÜR DIE FESTSTELLUNG DER MENGE , ART UND BESCHAFFENHEIT DER AUSZUFÜHRENDEN ERZEUGNISSE . ( 2 ) BEI ANWENDUNG DER ARTIKEL 6 UND 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 IST _ AUSGENOMMEN BEI VORAUSFESTSETZUNG _ DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ZU ERHEBEN BZW . ZU GEWÄHREN , DER AM LETZTEN TAG DES MONATS ANWENDBAR IST . ( 3 ) BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 WERDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DER GLEICHEN GRUNDLAGE WIE DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN BERECHNET . ( 4 ) BEI ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG WERDEN DIE ERZEUGNISSE SO LANGE EINER ZOLLKONTROLLE UNTERSTELLT , BIS SIE DAS GEBIET DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS VERLASSEN ODER EINE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN BESTIMMUNGEN ERREICHT HABEN . ARTIKEL 8 ( 1 ) FÜR ZUR AUSFUHR BESTIMMTE ERZEUGNISSE , DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR HERGESTELLT WORDEN SIND , NACHSTEHEND " HERGESTELLTE ERZEUGNISSE " GENANNT , GELTEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN . ( 2 ) DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GELTEN FÜR HERGESTELLTE ERZEUGNISSE , DIE DER REGELUNG ÜBER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UNTERLIEGEN , UND , A ) SOWEIT SIE UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN , LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ENTHALTEN , _ DIE SICH VOR IHRER VEREDELUNG IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGEN BEFANDEN , UND _ AUF WELCHE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WORDEN WÄREN , WENN SIE ZUM ZEITPUNKT DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE UNVERARBEITET AUSGEFÜHRT WORDEN WÄREN , ODER , B ) SOWEIT SIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLEN , GRUNDERZEUGNISSE ENTHALTEN , DIE VOR IHRER VEREDELUNG DIE VORAUSSETZUNGEN VON BUCHSTABE A ) ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH ERFÜLLTEN . ( 3 ) AUF HERGESTELLTE ERZEUGNISSE , DIE A ) ZU EINER GRUPPE VON ERZEUGNISSEN GEHÖREN , DIE UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ODER B ) UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLEN , FÜR DIE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AUFGRUND DER JEWEILIGEN VERWENDETEN MENGEN AN GRUNDERZEUGNISSEN BERECHNET WERDEN MUSS UND NICHT FÜR DAS HERGESTELLTE ERZEUGNIS SELBST FESTGESETZT IST , WIRD DER GESAMTBETRAG ANGEWENDET , DER SICH AUS DEN BETRAEGEN FÜR DIE BEI DER VEREDELUNG VERWENDETEN ERZEUGNISSE ERGIBT , DIE SICH VOR DER VEREDELUNG IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGEN BEFANDEN . ( 4 ) AUF HERGESTELLTE ERZEUGNISSE , DIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLEN , JEDOCH NICHT IN ABSATZ 3 ERFASST SIND , FINDET DER FÜR DIESES ERZEUGNIS FESTGESETZTE AUSGLEICHSBETRAG ABZUEGLICH DES BETRAGES ANWENDUNG , DER FÜR DIE ZUR VEREDELUNG TATSÄCHLICH VERWENDETEN GRUNDERZEUGNISSE GEGOLTEN HÄTTE , DIE SICH JEDOCH VOR DER VEREDELUNG NICHT IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERWÄHNTEN RECHTSLAGEN BEFANDEN , WENN DIESE GRUNDERZEUGNISSE IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR DES HERGESTELLTEN ERZEUGNISSES ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN WÄREN . DER ABZUZIEHENDE BETRAG DARF JEDOCH NICHT DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN , DER AUF DER GRUNDLAGE DER IM ANHANG I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 ANGEGEBENEN MENGEN FESTGESETZT WURDE . FÜR DEN HIERZU ERFORDERLICHEN VERGLEICH DIESER BETRAEGE WERDEN DIE TATSÄCHLICH VERWENDETEN GRUNDERZEUGNISSE EINERSEITS UND DIE IM ANHANG I ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 ANGEGEBENEN DURCHSCHNITTSMENGEN ANDERERSEITS ZU FOLGENDEN GRUPPEN ZUSAMMENGEFASST : _ GETREIDE UND GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE , _ MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , AUSGENOMMEN LAKTOSE , _ LAKTOSE , ZUCKER UND ZUCKERSIRUP . FÜR JEDE DIESER GRUPPEN IST DER SICH AUS DEN TATSÄCHLICH VERWENDETEN MENGEN ZU ERRECHNENDE BETRAG UND DER SICH AUS DEN IM ANHANG I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 ANGEGEBENEN MENGEN ZU ERRECHNENDE BETRAG ZU VERGLEICHEN . ( 5 ) " GRUNDERZEUGNISSE " IM SINNE DER ABSÄTZE 2 , 3 UND 4 SIND ERZEUGNISSE , DIE UNTER FOLGENDE VERORDNUNGEN FALLEN : _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 ( MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 ( ZUCKER ) , _ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 ( GETREIDE ) . WERDEN UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDE WAREN VERWENDET , SO SIND AUCH SIE ALS GRUNDERZEUGNISSE ZU BETRACHTEN . ( 6 ) BEI DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE WERDEN DIE FÜR GRUNDERZEUGNISSE ERTEILTEN BESCHEINIGUNGEN ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3035/80 NICHT BERÜCKSICHTIGT , WENN SIE AUCH EINE VORAUSFESTSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ENTHALTEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) DIE BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN VERWENDETE AUSFUHRANMELDUNG MUSS ALLE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTHALTEN , INSBESONDERE A ) DIE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , B ) DIE BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE GEMÄSS DER FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERWENDETEN NOMENKLATUR , C ) DAS EIGENGEWICHT DER ERZEUGNISSE ODER GEGEBENENFALLS DIE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR JEDE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU BERÜCKSICHTIGENDE MENGENEINHEIT , D ) DIE ZUSAMMENSETZUNG DER ERZEUGNISSE , SOFERN DIES ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICH IST . ( 2 ) BEKUNDET DER AUSFÜHRER INSBESONDERE DURCH EINE ERKLÄRUNG ODER DURCH NICHTVORLAGE DER VORGESCHRIEBENEN UNTERLAGEN SEINE ABSICHT , KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , SO SIND KEINERLEI ANGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ZU MACHEN . ARTIKEL 10 ( 1 ) IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SIND DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND C ) GENANNTEN ANGABEN IM FELD " WARENBEZEICHNUNG " ODER GEGEBENENFALLS IM FELD " EIGENGEWICHT " DES ZU VERWENDENDEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIERS EINZUTRAGEN . BEI ANWENDUNG EINES DER VERFAHREN NACH TITEL IV ABSCHNITT I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 SIND DIESE ANGABEN IM FELD " WARENBEZEICHNUNG " DER FÜR DIESES VERFAHREN VORGESEHENEN DOKUMENTE EINZUTRAGEN UND DURCH ABDRUCK DES DIENSTSTEMPELS DER ABGANGSZOLLSTELLE ZU BESTÄTIGEN . ( 2 ) WIRD EIN GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDPAPIER DURCH EIN ANDERES ERSETZT , SO MUSS LETZTERES DIE ANGABEN DES ORIGINALPAPIERS SOWIE ART UND NUMMER DIESES ORIGINALS SOWIE DIE BEZEICHNUNG DER ABGANGSZOLLSTELLE ENTHALTEN . ( 3 ) WERDEN DIE ERZEUGNISSE BEI DER EINFUHR VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE IN EINE ANDERE ALS DIE IN DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIER ANGEGEBENE TARIFSTELLE EINGESTUFT , SO BENACHRICHTIGT SIE DIE ABGANGSZOLLSTELLE ENTSPRECHEND . ( 4 ) ABSATZ 1 GILT NICHT FÜR _ ERZEUGNISSE , DIE VON DEM IN ARTIKEL 15 ABSATZ 1 GENANNTEN KONTROLLEXEMPLAR BEGLEITET SIND , UND _ SENDUNGEN , BEI DENEN DIE WARENMENGE FÜR JEDE TARIFSTELLE 1 000 KG BZW . 10 HL NICHT ÜBERSCHREITET . ARTIKEL 11 ( 1 ) WIRD DAS ERZEUGNIS BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ZUR BEFÖRDERUNG NACH EINEM BESTIMMUNGSBAHNHOF ODER AN EINEM EMPFÄNGER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ODER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU DEM IN TITEL IV ABSCHNITT I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 VORGESEHENEN VERFAHREN ABGEFERTIGT , SO BRINGT DIE ABGANGSZOLLSTELLE AUF DER AUSFUHRANMELDUNG FOLGENDEN VERMERK AN : " VERLASSEN DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETES VON ... ( ENTWEDER NAME DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS ODER ANGABE " DER GEMEINSCHAFT " ) IM VEREINFACHTEN GEMEINSCHAFTLICHEN EISENBAHN / GROSSBEHÄLTERVERSANDVERFAHREN . " ( 2 ) DIE ABGANGSZOLLSTELLE DARF EINER ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS , DIE EINE BEENDIGUNG DER BEFÖRDERUNG INNERHALB DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS ZUR FOLGE HAT , NUR ZUSTIMMEN , WENN ERWIESEN IST , _ DASS EIN BEREITS AUSGEZAHLTER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ZURÜCKGEZAHLT WORDEN IST ODER _ DASS DIE BETEILIGTEN DIENSTSTELLEN ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HABEN , DAMIT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG NICHT AUSGEZAHLT WIRD . IST DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 2 JEDOCH BEREITS AUSGEZAHLT WORDEN UND HAT DAS ERZEUGNIS DAS GEBIET DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS NICHT VERLASSEN , SO BENACHRICHTIGT DIE ABGANGSZOLLSTELLE DIE MIT DER ZAHLUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS BEFASSTE STELLE HIERVON UND ÜBERMITTELT IHR UNVERZUEGLICH ALLE ERFORDERLICHEN ANGABEN . IN DIESEM FALL GILT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ALS ZU UNRECHT GEZAHLT . ARTIKEL 12 ( 1 ) WIRD DER BEI DER AUSFUHR ZU ERHEBENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GEMÄSS ARTIKEL 4A ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 VON DER AUSFUHRERSTATTUNG ABGEZOGEN , SO MUSS FÜR DEN BETRAG , UM DEN DIE AUSFUHRERSTATTUNG VERRINGERT WIRD , BEI ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG EINE ANGEMESSENE SICHERHEIT GELEISTET WERDEN . ÜBERSTEIGT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG DIE AUSFUHRERSTATTUNG UND IST VORSTEHENDER UNTERABSATZ ANWENDBAR , SO MUSS FÜR DEN BETRAG , UM DEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG VERRINGERT WIRD , BEI ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG EINE ANGEMESSENE SICHERHEIT GELEISTET WERDEN . ( 2 ) DIE SICHERHEIT KANN FÜR JEDES AUSFUHRGESCHÄFT ODER FÜR MEHRERE AUSFUHRGESCHÄFTE FESTGESETZT WERDEN , WOBEI DER BETRAG , UM DEN SICH DIE AUSFUHRERSTATTUNG BZW . DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG VERRINGERT , ZU BERÜCKSICHTIGEN IST . ( 3 ) AUF VORLAGE DES NACHWEISES , DER IN ARTIKEL 9 UND GEGEBENENFALLS IN DEN ARTIKELN 10 UND 20 ODER 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 ODER IN DEN EINSCHLAEGIGEN ARTIKELN DER VERORDNUNGEN ÜBER BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE GEFORDERT WIRD , WIRD DIE SICHERHEIT NACH MASSGABE DER ERSTATTUNG FREIGESTELLT , DIE BEI VORLAGE DIESES NACHWEISES GEWÄHRT WORDEN WÄRE , WENN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG NICHT ZU ERHEBEN GEWESEN WÄRE . ( 4 ) IST EINER DER VERLANGTEN NACHWEISE NICHT FRISTGERECHT ERBRACHT WORDEN , SO VERFÄLLT DER AUS DIESEM GRUND NICHT FREIGESTELLTE TEIL DER SICHERHEIT . DIE SICHERHEIT VERFÄLLT JEDOCH NICHT , WENN DER NACHWEIS INNERHALB DER ZEIT ERBRACHT WIRD , UM DIE DIE URSPRÜNGLICHE FRIST VERLÄNGERT WORDEN IST . ( 5 ) VERFÄLLT DIE SICHERHEIT , SO GILT DIE VERSPÄTETE ZAHLUNG DES DURCH DIE SICHERHEIT GEDECKTEN BETRAGES ALS WEITERE ZAHLUNGSERLEICHTERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 7 DER RICHTLINIE 78/453/EWG . DIESE ZAHLUNGSERLEICHTERUNG GILT ALS VOM LETZTEN ZEITPUNKT AN GEWÄHRT , ZU DEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GEMÄSS DER RICHTLINIE HÄTTE GEZAHLT WERDEN MÜSSEN , WENN ARTIKEL 4A ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 NICHT ANGEWANDT WORDEN WÄRE . ( 6 ) AUF DIE STELLUNG DER IN ABSATZ 2 VORGESEHENEN SICHERHEIT KANN VERZICHTET WERDEN , A ) _ WENN DER AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ FÜR ALLE BESTIMMUNGEN DERSELBE IST ODER _ WENN DER NIEDRIGSTE AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ DEN SATZ DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ÜBERSTEIGT UND B ) _ WENN DIE ERZEUGNISSE ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN ODER ZU EINEM GLEICHWERTIGEN VERFAHREN IM HINBLICK AUF IHRE AUSFUHR IN EIN DRITTLAND ABGEFERTIGT WERDEN ODER _ WENN DIE ERZEUGNISSE EINER EINZELSTAATLICHEN VERFAHRENSREGELUNG UNTERWORFEN WERDEN , DURCH DIE IHRE AUSFUHR IN EIN DRITTLAND AUS DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRLEISTET WIRD , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WURDEN , UND C ) _ WENN DURCH EIN INNERSTAATLICHES VERFAHREN VORGESEHEN WIRD , DASS NACH ABSATZ 1 ABGEZOGENE BETRAEGE NACHGEZAHLT WERDEN , FALLS DER ANSPRUCH AUF AUSFUHRERSTATTUNG NICHT ERFÜLLT IST . ( 7 ) DIESER ARTIKEL GILT NICHT , WENN DEN AUSZUFÜHRENDEN ERZEUGNISSEN DIE REGELUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 565/80 ZUGUTE KOMMT . ARTIKEL 13 BEVOR DIE ZOLLSTELLE DIE AUSFUHR DER ERZEUGNISSE ODER DIE ANWENDUNG DER REGELUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 565/80 ZULÄSST , IST DER BEI DER AUSFUHR ZU ZAHLENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BZW . DER TEIL , DER DIE BEI DER AUSFUHR ZU ZAHLENDE AUSFUHRERSTATTUNG ÜBERSCHREITET , ZU ENTRICHTEN ODER DURCH SICHERHEITSLEISTUNG ABZUSICHERN , ES SEI DENN , DIE ZAHLUNG WIRD GEMÄSS DEN BEDINGUNGEN DER RICHTLINIE 78/453/EWG FÜR DEN ZULÄSSIGEN ZEITRAUM AUFGESCHOBEN . ABSCHNITT D ANWENDUNG VON ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ARTIKEL 14 ( 1 ) WILL EIN AUSFÜHRENDER MITGLIEDSTAAT VON DER IN ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHEN , SO TEILT ER DER KOMMISSION SEINE ABSICHT MIT , NACHDEM ER DIE ZUSTIMMUNG DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS EINGEHOLT HAT . DIE KOMMISSION SETZT HIERVON DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN KENNTNIS . ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE AUSFUHRANMELDUNG ANGENOMMEN WORDEN IST , BEVOR VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT WURDE , UNTERLIEGEN NICHT DEN BESTIMMUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS 2A . ( 2 ) WILL EIN AUSFÜHRENDER ODER EIN EINFÜHRENDER MITGLIEDSTAAT , NACHDEM ER VON ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 GEBRAUCH GEMACHT HAT , AUF SEINE ANWENDUNG VERZICHTEN , SO UNTERRICHTET ER ZUVOR DEN ANDEREN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAAT UND DIE KOMMISSION , DIE HIERVON DANN DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN KENNTNIS SETZT . IN DIESEM FALL UNTERLIEGEN DIE ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE AUSFUHRANMELDUNG VOR DEM WIRKSAMWERDEN DES VERZICHTS ANGENOMMEN WORDEN IST , WEITERHIN DEM GENANNTEN ARTIKEL . ARTIKEL 15 ( 1 ) DIE ZAHLUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS DURCH DEN AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT , DER DURCH DEN EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT WERDEN MÜSSTE , IST VON DEM NACHWEIS ABHÄNGIG , DASS DIE ERZEUGNISSE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN SIND . DER NACHWEIS WIRD DURCH VORLAGE EINES NACH DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 UND DIESES ARTIKELS AUSGESTELLTEN UND VERWENDETEN KONTROLLEXEMPLARS T 5 _ IM FOLGENDEN " KONTROLLEXEMPLAR " GENANNT _ ERBRACHT . UNTER " BESONDERE ANGABEN " DES KONTROLLEXEMPLARS SIND AUSZUFÜLLEN : FELD 101 : DURCH EINTRAGUNG DER TARIFNUMMER ODER DER TARIFSTELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ; FELD 103 : DURCH ANGABE DES EIGENGEWICHTS DER ERZEUGNISSE ( IN WORTEN ) ; FELD 104 : DURCH STREICHUNG DER WORTE " AUSGANG AUS DEM GEOGRAPHISCHEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT " IM ERSTEN GEDANKENSTRICH UND DURCH EINTRAGUNG EINER DER FOLGENDEN ANGABEN IM ZWEITEN GEDANKENSTRICH : _ ZUR EINFUHR IN ... ( EINFÜHRENDER MITGLIEDSTAAT ) ( VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1371/81 ) , _ TIL INDFÖRSEL I ... ( DEN IMPORTERENDE MEDLEMSSTAT ) ( FORORDNING ( EÖF ) NR . 1371/81 ) , _ ! *** , _ FOR IMPORT IN ... ( IMPORTING MEMBER STATE ) ( REGULATION ( EEC ) N 1371/81 ) , _ DESTINE A L'IMPORTATION EN ... ( ETAT MEMBRE IMPORTATEUR ) ( REGLEMENT ( CEE ) N 1371/81 ) , _ DESTINATO ALL'IMPORTAZIONE IN ... ( STATO MEMBRO IMPORTATORE ) ( REGOLAMENTO ( CEE ) N . 1371/81 ) , _ BESTEMD VOOR INVÖR IN ... ( INVÖRENDE LID-STAAT ) ( VERORDENING ( EEG ) NR . 1371/81 ) . ( 2 ) SIND DIE ERZEUGNISSE EINGEFÜHRT WORDEN , SO HAT DIE ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLE DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS IM FELD " ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND / ODER DER BESTIMMUNG " DIE ANGABE " SIND WIE UMSEITIG ANGEGEBEN BEHANDELT WORDEN " MIT DEM DATUM DER ANNAHME DER EINFUHRANMELDUNG ZU ERGÄNZEN UND UNTER " BEMERKUNGEN " EINE DER FOLGENDEN ANGABEN EINZUTRAGEN : _ " WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG NICHT GEWÄHRT " , _ " MONETÄRE UDLIGNINGSBELÖB IKKE YDET " , _ " ! *** " , _ " MONETARY COMPENSATORY AMOUNT NOT GRANTED " , _ " MONTANT COMPENSATOIRE MONETAIRE NON OCTROYE " , _ " IMPORTO COMPENSATIVO MONETARIO NON CONCESSO " , _ " MONETAIR COMPENSEREND BEDRAG NIET TÖGEKEND " . ( 3 ) BEI ANWENDUNG VON ABSATZ 1 WERDEN DIE IN ARTIKEL 6 GENANNTEN ANGABEN AUF DEM KONTROLLEXEMPLAR GEMACHT . ( 4 ) ERHÄLT DIE ABGANGSZOLLSTELLE ODER DIE ZENTRALE DIENSTSTELLE DAS KONTROLLEXEMPLAR ZURÜCK , SO WIRD ES AUF DEM AMTSWEG AN DIE ZAHLSTELLE ÜBERSANDT . ( 5 ) IST DAS IN ABSATZ 1 GENANNTE KONTROLLEXEMPLAR BINNEN DREI MONATEN NACH SEINER AUSSTELLUNG AUS VOM BETEILIGTEN NICHT ZU VERTRETENDEN GRÜNDEN NICHT AN DIE ABGANGSZOLLSTELLE ODER DIE ZENTRALE DIENSTSTELLE ZURÜCKGELANGT , SO KANN DER BETEILIGTE BEI DER ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLE UNTER ANGABE DER GRÜNDE UND UNTER BEIFÜGUNG ENTSPRECHENDER BELEGE DIE ANERKENNUNG ANDERER GLEICHWERTIGER UNTERLAGEN BEANTRAGEN . ZU DIESEN BELEGEN GEHÖREN NEBEN DEM BEFÖRDERUNGSDOKUMENT EINE DURCH DIE ZUSTÄNDIGE STELLE BEGLAUBIGTE DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER EINFUHRANMELDUNG IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT . IN DIESEM FALL TRAEGT DIE ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLE DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS IN DIE DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER EINFUHRANMELDUNG DEN AUCH FÜR DAS FELD " ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND / ODER BESTIMMUNG " DES KONTROLLEXEMPLARS VORGESEHENEN VERMERK EIN . DIESE EINTRAGUNG WIRD MIT DEM ABDRUCK DES DIENSTSTEMPELS DER ZOLLSTELLE BESTÄTIGT . ( 6 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION JEDES JAHR SPÄTESTENS ZUM 1 . MÄRZ FÜR DAS VORJAHR EINE NACH ERZEUGNISBEREICHEN AUFGESCHLÜSSELTE AUFSTELLUNG MIT FOLGENDEN ANGABEN : ZAHL DER ANWENDUNGSFÄLLE VON ABSATZ 5 , GRUND FÜR DIE NICHTVORLAGE DES KONTROLLEXEMPLARS ( SOWEIT BEKANNT ) , ERZEUGNISMENGEN UND BEANTRAGTER AUSGLEICHSBETRAG . ( 7 ) ABWEICHEND VON ABSATZ 1 HÄNGT DIE VON DEM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT ZU LEISTENDE ZAHLUNG FÜR ERZEUGNISSE , FÜR DIE BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDBAR WAREN , FÜR DIE ABER ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANWENDBAR IST , VON DER VORLAGE FOLGENDER UNTERLAGEN AB : A ) DER BEGLAUBIGTEN UND MIT DEN ERFORDERLICHEN VERMERKEN VERSEHENEN DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER IN ABSATZ 5 GENANNTEN EINFUHRANMELDUNG . AUSSERDEM SIND DER ZAHLSTELLE DAS BEFÖRDERUNGSDOKUMENT UND EINE DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER AUSFUHRANMELDUNG VORZULEGEN ; ODER B ) EINES VON DER ABGANGSZOLLSTELLE IM VORAUS ODER NACHTRAEGLICH AUSGESTELLTEN UND GEMÄSS ABSATZ 1 BIS 4 VERWANDTEN KONTROLLEXEMPLARS . ABSCHNITT E ZAHLUNG ARTIKEL 16 ( 1 ) DER BEI DER EINFUHR ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD NUR BEI VORLAGE EINER AUSFERTIGUNG DER EINFUHRANMELDUNG UND GEGEBENENFALLS DER ENTSPRECHENDEN BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE GEZAHLT , DIE DIE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ENTHALTEN UND AUS DENEN HERVORGEHT , DASS DIE ERZEUGNISSE EINGEFÜHRT WORDEN SIND . FERNER IST IN DIESER AUSFERTIGUNG ANZUGEBEN , AN WELCHEM TAG DIE ANMELDUNG VON DER ZOLLSTELLE ANGENOMMEN WURDE . FINDET ARTIKEL 15 ANWENDUNG , SO IST JEDOCH NUR DER IN DEMSELBEN ARTIKEL GENANNTE , MIT DEN ERFORDERLICHEN VERMERKEN VERSEHENE NACHWEIS VORZULEGEN . ( 2 ) DER BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD NUR BEI VORLAGE EINER AUSFERTIGUNG DER AUSFUHRANMELDUNG GEZAHLT , WELCHE DIE IN ARTIKEL 9 GENANNTEN ANGABEN ENTHÄLT UND DEN TAG ANGIBT , AN DEM DIE AUSFUHRANMELDUNG VON DER ZOLLSTELLE ANGENOMMEN WURDE . AUSSERDEM MUSS ENTWEDER IN DER AUFUHRANMELDUNG DER VERMERK GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1 ENTHALTEN SEIN ODER NACHGEWIESEN WERDEN , DASS DIE ERZEUGNISSE A ) DAS GEBIET DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS VERLASSEN HABEN ODER B ) EINE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN BESTIMMUNGEN ERREICHT HABEN . DIESER NACHWEIS WIRD NACH DEN VORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS ERBRACHT , IN DEM DIE AUSFUHRANMELDUNG ANGENOMMEN WURDE . ( 3 ) IST ARTIKEL 25 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 AUF ERSTATTUNGEN ANWENDBAR , SO GILT DER GENANNTE ARTIKEL ENTSPRECHEND AUCH FÜR POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE . ( 4 ) BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 WIRD DER ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IM VORAUS GEZAHLT , WENN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE ERZEUGNISSE BINNEN 30 TAGEN NACH ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EIN VORRATSLAGER VERBRACHT WORDEN SIND . ARTIKEL 17 ( 1 ) DER ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD AUF SCHRIFTLICHEN ANTRAG DES BETEILIGTEN AUSGEZAHLT . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN HIERZU EINEN BESONDEREN VORDRUCK VORSEHEN . ( 2 ) DER ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERFÄLLT _ AUSGENOMMEN BEI HÖHERER GEWALT _ , WENN DIE EINSCHLAEGIGEN DOKUMENTE NICHT INNERHALB EINER AUSSCHLUSSFRIST VON ZWÖLF MONATEN NACH DEM TAG EINGEREICHT WERDEN , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE EINFUHR - ODER AUSFUHRANMELDUNG ANGENOMMEN HAT . ( 3 ) DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BINNEN ZWEI MONATEN NACH DEM TAG DER HINTERLEGUNG DER VOLLSTÄNDIGEN UNTERLAGEN AUSGEZAHLT , AUSGENOMMEN A ) IN FÄLLEN HÖHERER GEWALT , B ) IN FÄLLEN , IN DENEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERMITTLUNGEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE EINGELEITET WORDEN SIND . IN DIESEN FÄLLEN WERDEN SIE ERST AUSGEZAHLT , WENN DER ANSPRUCH AUF DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANERKANNT WORDEN IST . TITEL III BEFREIUNGEN ARTIKEL 18 ( 1 ) BEI DER EINFUHR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UND BEI DER AUSFUHR WERDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ANGEWENDET A ) AUF KLEINSENDUNGEN NICHTGEWERBLICHER ART . FÜR DIESE BEFREIUNG GELTEN DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/651/EWG DES RATES VORGESEHENEN GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN ; B ) AUF ERZEUGNISSE IM HANDGEPÄCK VON REISENDEN . FÜR DIESE BEFREIUNG GELTEN DIE IN DER RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES VORGESEHENEN GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN . BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN VON ERZEUGNISSEN , AUF DIE BEI DER AUSFUHR ABSCHÖPFUNGEN ODER ANDERE BELASTUNGEN ERHOBEN WERDEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER DER BESONDEREN REGELUNG FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE EINGEFÜHRT WURDEN , DÜRFEN JEDOCH DIE MENGEN , AUF DIE KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WERDEN , 3 KG JE SENDUNG ODER REISENDEN NICHT ÜBERSCHREITEN ; C ) AUF ERZEUGNISSE ZU VERSUCHSZWECKEN . FÜR DIESE BEFREIUNG GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/76 ENTSPRECHEND . FÜR DIE AUSFUHR GELTEN JEDOCH NUR DIE ARTIKEL 1 , 4 UND 6 DER GENANNTEN VERORDNUNG . ( 2 ) FÜR DIE ANWENDUNG VON ABSATZ 1 BESTIMMT SICH DER GESAMTWERT DER SENDUNGEN ALLEIN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERZEUGNISSE , FÜR DIE EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANGEWANDT WIRD . ( 3 ) KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD GEWÄHRT FÜR EINFUHREN DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN . ARTIKEL 19 ( 1 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN NICHT ERHOBEN FÜR ERZEUGNISSE , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ZUR BEVORRATUNG A ) VON SEESCHIFFEN ODER B ) VON LUFTFAHRZEUGEN , DIE IM INTERNATIONALEN , EINSCHLIESSLICH DEM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LINIENVERKEHR VERKEHREN , AN BORD GEBRACHT WERDEN , SOFERN KEINE AUSFUHRERSTATTUNG BEANTRAGT WIRD . ( 2 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN NICHT ERHOBEN AUF LIEFERUNGEN AN STREITKRÄFTE , DIE AUF DEM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS STATIONIERT SIND , ABER NICHT DESSEN FLAGGE FÜHREN , SOFERN A ) DIE LIEFERUNGEN AUS DEM BINNENMARKT DES MITGLIEDSTAATS ERFOLGEN , IN DEM DIE STREITKRÄFTE STATIONIERT SIND , UND B ) KEINE AUSFUHRERSTATTUNG BEANTRAGT WIRD . ARTIKEL 20 DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN ERMÄCHTIGT , KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ERZEUGNISSE ZU GEWÄHREN ODER ZU ERHEBEN , DIE GLEICHZEITIG ZUR EINFUHR UND ZUR WIEDERAUSFUHR ANGEMELDET WERDEN . IN DIESEN FÄLLEN STELLEN DIE MITGLIEDSTAATEN SICHER , DASS KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANGEWENDET WERDEN KANN . ARTIKEL 21 ( 1 ) KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD ANGEWANDT AUF ERZEUGNISSE , DIE GEGENSTAND GEMEINSCHAFTLICHER ODER EINZELSTAATLICHER NAHRUNGSMITTELHILFSMASSNAHMEN SIND , A ) IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UND BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN , WENN DIE ERZEUGNISSE AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN STAMMEN ; B ) BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN , WENN DIE ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT BEREITGESTELLT WORDEN SIND . ( 2 ) KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN IM RAHMEN VON NAHRUNGSMITTELHILFEMASSNAHMEN ERHOBEN , DIE VON HUMANITÄREN ORGANISATIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN , WELCHE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ANERKANNT WORDEN SIND . TITEL IV ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ARTIKEL 22 ( 1 ) WERDEN ERZEUGNISSE , NACHDEM SIE IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRT WURDEN , WIEDER IN DEN ABGANGSMITGLIEDSTAAT VERBRACHT , SO IST IM WIEDEREINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 754/76 ENTSPRECHEND ANZUWENDEN , SOFERN DIE ERZEUGNISSE DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 DER GLEICHEN VERORDNUNG ERFÜLLEN . ( 2 ) FOLGENDE VORSCHRIFTEN SIND SINNGEMÄSS AUF DIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZU ERHEBENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN : _ DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 25 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG , _ DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1697/79 , _ DIE RICHTLINIE 79/623/EWG AB DEM TAG , AN DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TREFFEN , UM DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN . TITEL V BESONDERE VERFAHREN ARTIKEL 23 ( 1 ) UNBESCHADET DES ARTIKELS 16 KÖNNEN IM HANDEL ZWISCHEN GRENZGEBIETEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE ANWENDUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS VON BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN , UM UNREGELMÄSSIGKEITEN VORZUBEUGEN . ( 2 ) MACHT DER EINFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT VON DER IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH UND WIRD DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG INFOLGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 VOM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT , SO WIRD DAS KONTROLLEXEMPLAR IM SINNE VON ARTIKEL 15 ABSATZ 1 VON DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS ERST ZURÜCKGESANDT , WENN NACHGEWIESEN WORDEN IST , DASS DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND . ( 3 ) DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTEN VON DEN GEMÄSS ABSATZ 1 UND 2 GETROFFENEN MASSNAHMEN UNVERZUEGLICH DIE KOMMISSION , DIE DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DAVON IN KENNTNIS SETZT . ARTIKEL 24 ( 1 ) FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG WERDEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DIE NIEDERLANDE ALS EIN EINZIGER MITGLIEDSTAAT ANGESEHEN . ( 2 ) WIRD IM HANDEL ZWISCHEN DIESEN MITGLIEDSTAATEN EIN GEMEINSCHAFTSDOKUMENT VERWENDET , IN DEM DER GEMEINSCHAFTLICHE URSPRUNG DES ERZEUGNISSES NACHGEWIESEN IST , SO TRAEGT DAS DOKUMENT EINE DER FOLGENDEN , DURCH STEMPEL DER ABGANGSSTELLE BEGLAUBIGTEN ANGABEN : _ " WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IN BENELUX NICHT ANWENDBAR " , _ " MONTANT COMPENSATOIRE MONETAIRE NON APPLICABLE AU BENELUX " , _ " MONETAIR COMPENSEREND BEDRAG NIET VAN TÖPASSING IN BENELUX " . ARTIKEL 25 ( 1 ) DIESER ARTIKEL REGELT DIE ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI ERZEUGNISSEN , FÜR DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 EIN ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON EINFUHRABGABEN GESTELLT WURDE UND BEI DENEN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS VON DER WIEDERAUSFUHR NACH EINEM DRITTLAND ODER DER VERNICHTUNG DER ERZEUGNISSE ABHÄNGT . ( 2 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS BEI DER WIEDERAUSFUHR NOCH NICHT GENEHMIGT , SO IST FÜR NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SICHERHEIT ZU LEISTEN UND WERDEN POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT GEWÄHRT , BEVOR DIESE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST . ( 3 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS BEI DER WIEDERAUSFUHR VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE GENEHMIGT WORDEN UND FINDET ARTIKEL 23 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 ANWENDUNG , SO WERDEN BEI DER WIEDERAUSFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE WEDER NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN NOCH POSITIVE BETRAEGE GEWÄHRT . ( 4 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE GENEHMIGT WORDEN UND UNTERLAGEN DIE ERZEUGNISSE ZUR ZEIT IHRER ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR KEINEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN , UNTERLIEGEN SIE DIESEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN JEDOCH BEI DER WIEDERAUSFUHR , A ) SO WIRD KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER WIEDERAUSFUHR ANGEWENDET , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN DEM MITGLIEDSTAAT ERFÜLLT WERDEN , IN DEN DIE ERZEUGNISSE URSPRÜNGLICH EINGEFÜHRT WORDEN SIND ; B ) SO WERDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE WIEDERAUSFUHR ANGEWENDET , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERFÜLLT WERDEN . DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT DARF JEDOCH AUF ANTRAG DEN BETRAG ANWENDEN , DER ZUR ZEIT DER EINFUHR IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ANGEWENDET WURDE . ( 5 ) WIRD DIE VERNICHTUNG VON ERZEUGNISSEN BEANTRAGT , DIE ZUR ZEIT DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR KEINEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLAGEN , UND SOLL DIE VERNICHTUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STATTFINDEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE ERZEUGNISSE IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND , A ) SO HÄNGT DIE GENEHMIGUNG ZUR VERNICHTUNG , WENN DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE VERNICHTUNG STATTFINDEN SOLL , NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDET , VON DER ERSTATTUNG DES BEI DER EINFUHR IN DEN BESAGTEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE JENES MITGLIEDSTAATS AB ; B ) SO KANN DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE VERNICHTUNG VORGENOMMEN WERDEN SOLL , SOFERN BEI DER EINFUHR IN DIESEM MITGLIEDSTAAT POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWENDET WORDEN SIND , DIE ERSTATTUNG DES ERHOBENEN BETRAGES AN DIE BETREFFENDE PERSON ZULASSEN . ARTIKEL 26 BEI ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 , INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 23 , IST DER NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG , DER BEI DER WIEDERAUSFUHR IN DEN FÄLLEN ANZUWENDEN IST , IN DENEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER EINFUHR DIE EINFUHRABGABEN ÜBERSTEIGT , DER BEI DER EINFUHR GEWÄHRTE NETTOBETRAG . IST ZUR ZEIT DER WIEDERAUSFUHR KEINE ENTSCHEIDUNG IN BEZUG AUF ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 ERGANGEN , SO IST FÜR DEN FÜR DIE AUSFUHR FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG SICHERHEIT ZU LEISTEN . ARTIKEL 27 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN ERMÄCHTIGT , MAIS DER TARIFSTELLE 10.05 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FREIZUSTELLEN , WENN ER ZEITWEILIG VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VERBRACHT WIRD , UM DORT GETROCKNET ZU WERDEN . ( 2 ) DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIE ANWENDUNG DER IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN REGELUNG VERWEIGERN , WENN DIE PERSON DES ANTRAGSTELLERS ODER DIE MERKMALE DER VORGESEHENEN BEHANDLUNG NICHT DIE GEWÄHR DAFÜR BIETEN , DASS DER GESAMTE VORGANG GEMÄSS DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN DURCHGEFÜHRT WIRD . ( 3 ) DIE FREISTELLUNG VON DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEMÄSS ABSATZ 1 WIRD UNTER DER BEDINGUNG GEWÄHRT , DASS _ DER ANTRAGSTELLER EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON IST , DIE IM ABGANGSMITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST ; _ DIE TROCKNUNG IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT IM AUFTRAG UND FÜR RECHNUNG DES ANTRAGSTELLERS DURCHGEFÜHRT WIRD ; _ DER MAIS , NACHDEM ER GETROCKNET WURDE , INNERHALB EINER FRIST ZURÜCKGESANDT WIRD , DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS FESTGESETZT WIRD UND SECHS MONATE NICHT ÜBERSCHREITET ; _ DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIESE VORGÄNGE ZULASSEN . ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE VORGÄNGE UNTER AMTLICHER KONTROLLE ERFOLGEN UND DIE MENGE DES AUSGEFÜHRTEN MAISES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEI DER BEHANDLUNG UNVERMEIDLICHEN ABFÄLLE UND VERLUSTE DER MENGE DES ZURÜCKGESANDTEN MAISES ENTSPRICHT . ( 5 ) FÜR DIE ZWECKE VON ABSATZ 4 VERWENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DAS " AUSKUNFTSBLATT ZUR ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN AUSFUHR VON WAREN " GEMÄSS ANLAGE E 8 ZUM BESCHLUSS 77/415/EWG DES RATES ( 36 ) . IN FELD C DES AUSKUNFTSBLATTS MIT DER ÜBERSCHRIFT " ART DER DURCHZUFÜHRENDEN VEREDELUNG ODER AUSBESSERUNG " IST DER VERMERK " ANWENDUNG VON ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1371/81 " EINZUTRAGEN ; DIESER VERMERK IST AUCH IN DIE GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIERE UND ALLE BETREFFENDEN ZOLLANMELDUNGEN EINZUTRAGEN . ARTIKEL 28 ( 1 ) BEDEUTET DIE FREISTELLUNG VON DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 27 , DASS KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ERHOBEN WIRD , SO MUSS DER BETEILIGTE EINE SICHERHEIT IN HÖHE DES NICHT ERHOBENEN BETRAGES HINTERLEGEN . ( 2 ) AUSGENOMMEN IM FALLE HÖHERER GEWALT , VERFÄLLT DIE IM ABSATZ 1 GENANNTE SICHERHEIT GANZ ODER TEILWEISE ENTSPRECHEND DER BETREFFENDEN ERZEUGNISMENGE , WENN A ) DIE ERZEUGNISSE EINE UNZULÄSSIGE BEHANDLUNG ERFUHREN ODER B ) DER BETREFFENDE VORGANG NICHT FRISTGERECHT ABGEWICKELT WURDE . ( 3 ) IST DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AUFGRUND VON ARTIKEL 27 NICHT GEWÄHRT WORDEN UND IST DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE SICHERHEIT GANZ ODER TEILWEISE VERFALLEN , SO IST AUF ANTRAG DES BETEILIGTEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE BETREFFENDE MENGE ZU GEWÄHREN . BEI ANWENDUNG DIESES ABSATZES BEGINNT DIE IN ARTIKEL 17 ABSATZ 2 GENANNTE FRIST AN DEM TAG , AN DEM DIE SICHERHEIT VERFÄLLT . ARTIKEL 29 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN EINANDER ALLE AUSKÜNFTE UND LEISTEN EINANDER JEDE HILFE , UM DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 ZU ERMÖGLICHEN . SIE TEILEN DER KOMMISSION ALLJÄHRLICH IM JANUAR DIE ZAHL DER IM VORJAHR ABGEWICKELTEN FÄLLE UND DIE ENTSPRECHENDEN MENGEN MIT . ARTIKEL 30 ( 1 ) DIE ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFTEN 8 ZU KAPITEL 4 UND 3 ZU KAPITEL 10 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FINDEN AUF WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ZU ERHEBEN SIND , ENTSPRECHENDE ANWENDUNG . ( 2 ) FOLGENDE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FINDEN ENTSPRECHENDE ANWENDUNG , WENN EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN ODER BEI EIN - ODER AUSFUHREN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZU ERHEBEN IST : _ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 5 ZU KAPITEL 2 , _ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 8 ZU KAPITEL 4 , _ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 3 ZU KAPITEL 10 UND _ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 3 ZU KAPITEL 11 . ( 3 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FÜR GEMISCHE ( MISCHUNGEN ) DER KAPITEL 2 , 10 UND 11 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN , WERDEN WIE FOLGT BERECHNET : A ) FÜR GEMISCHE , BEI DENEN EIN BESTANDTEIL MINDESTENS 90 GEWICHTSHUNDERTTEILE AUSMACHT , IST DER SATZ DIESES BESTANDTEILS ANZUWENDEN ; B ) FÜR ANDERE GEMISCHE IST DER SATZ DES BESTANDTEILS ANZUWENDEN , DER DEN NIEDRIGSTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ERGIBT . FALLS FÜR EIN ODER MEHRERE BESTANDTEILE KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT SIND , WERDEN FÜR DIE GEMISCHE KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHRT . ( 4 ) DIE ABSÄTZE 1 , 2 UND 3 FINDEN KEINE ANWENDUNG AUF BESTANDTEILE , FÜR DIE BESONDERE BERECHNUNGSREGELN GELTEN . ARTIKEL 31 DIE ARTIKEL 6 BIS 16A UND 18 BIS 21 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 SOWIE DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 3094/76 UND ( EWG ) NR . 483/80 WERDEN AUFGEHOBEN . SIE FINDEN JEDOCH WEITERHIN ANWENDUNG AUF ERZEUGNISSE , FÜR WELCHE DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ERFÜLLT WORDEN SIND . ARTIKEL 32 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1981 IN KRAFT . ARTIKEL 17 ABSATZ 2 KANN JEDOCH AUF ANTRAG DES BETEILIGTEN AUF GESCHÄFTE ANWENDUNG FINDEN , FÜR WELCHE DIE VORHER FESTGELEGTE FRIST VON SECHS MONATEN NACH DEM 1 . JANUAR 1981 ABGELAUFEN IST . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 19 . MAI 1981 FÜR DIE KOMMISSION POUL DALSAGER MITGLIED DER KOMMISSION