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Document 31981R1371

Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge

ABl. L 138 vom 25.5.1981, p. 1–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985; Aufgehoben durch 31985R3154

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1371/oj

31981R1371

Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge

Amtsblatt Nr. L 138 vom 25/05/1981 S. 0001 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0250
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0250


++++

( 1 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 88 VOM 2 . 4 . 1981 , S . 28 .

( 3 ) ABL . NR . L 139 VOM 30 . 5 . 1975 , S . 37 .

( 4 ) ABL . NR . L 363 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 71 .

( 5 ) ABL . NR . L 323 VOM 29 . 11 . 1980 , S . 1 .

( 6 ) ABL . NR . L 323 VOM 29 . 11 . 1980 , S . 7 .

( 7 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 8 ) ABL . NR . L 359 VOM 31 . 12 . 1974 , S . 1 .

( 9 ) ABL . NR . L 360 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 17 .

( 10 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 11 ) ABL . NR . L 121 VOM 5 . 5 . 1981 , S . 1 .

( 12 ) ABL . NR . L 317 VOM 12 . 12 . 1979 , S . 1 .

( 13 ) ABL . NR . L 87 VOM 1 . 4 . 1980 , S . 42 .

( 14 ) ABL . NR . L 274 VOM 18 . 10 . 1980 , S . 11 .

( 15 ) ABL . NR . L 185 VOM 16 . 7 . 1975 , S . 3 .

( 16 ) ABL . NR . L 333 VOM 30 . 11 . 1978 , S . 7 .

( 17 ) ABL . NR . L 89 VOM 2 . 4 . 1976 , S . 1 .

( 18 ) ABL . NR . L 219 VOM 12 . 8 . 1976 , S . 14 .

( 19 ) ABL . NR . L 38 VOM 9 . 2 . 1977 , S . 20 .

( 20 ) ABL . NR . L 344 VOM 19 . 12 . 1980 , S . 16 .

( 21 ) ABL . NR . L 246 VOM 27 . 9 . 1977 , S . 1 .

( 22 ) ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 1 .

( 23 ) ABL . NR . L 175 VOM 12 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 24 ) ABL . NR . L 197 VOM 3 . 8 . 1979 , S . 1 .

( 25 ) ABL . NR . L 194 VOM 6 . 8 . 1968 , S . 13 .

( 26 ) ABL . NR . L 133 VOM 4 . 6 . 1969 , S . 6 .

( 27 ) ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 28 .

( 28 ) ABL . NR . L 143 VOM 29 . 6 . 1971 , S . 28 .

( 29 ) ABL . NR . L 223 VOM 16 . 8 . 1976 , S . 17 .

( 30 ) ABL . NR . L 354 VOM 30 . 12 . 1974 , S . 57 .

( 31 ) ABL . NR . L 146 VOM 2 . 6 . 1978 , S . 19 .

( 32 ) ABL . NR . L 179 VOM 17 . 7 . 1979 , S . 31 .

( 33 ) ABL . NR . L 205 VOM 13 . 8 . 1979 , S . 19 .

( 34 ) ABL . NR . L 348 VOM 18 . 12 . 1976 , S . 21 .

( 35 ) ABL . NR . L 56 VOM 29 . 2 . 1980 , S . 17 .

( 36 ) ABL . NR . L 166 VOM 4 . 7 . 1977 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1371/81 DER KOMMISSION

VOM 19 . MAI 1981

ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 876/81 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ERFAHRUNGEN HABEN GEZEIGT , DASS DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29 . MAI 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3476/80 ( 4 ) , KLARER UND AUSFÜHRLICHER ABGEFASST WERDEN SOLLTEN , UM EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERREICHEN ; AUSSERDEM SOLLTEN SIE UNTERTEILT WERDEN IN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BERECHNUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UND DIE ENTSPRECHENDEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN .

DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG , DER FÜR DIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 DES RATES VOM 11 . NOVEMBER 1980 ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE , AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLTE WAREN ( 5 ) FALLENDEN ERZEUGNISSE GILT , WIRD ANHAND DER MENGEN BERECHNET , DIE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 DES RATES VOM 11 . NOVEMBER 1980 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDERZEUGNISMENGEN , BEI DENEN DAVON AUSGEGANGEN WIRD , DASS SIE ZUR HERSTELLUNG DER UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDEN WAREN VERWENDET WORDEN SIND ( 6 ) , ANGEGEBEN SIND , SOFERN IN DER VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHTS ANDERES BESTIMMT IST . HIERVON MUSS AUSGEGANGEN WERDEN , WENN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ERZEUGNISSE GELTEN , DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR GEWONNEN WORDEN SIND .

GRUNDERZEUGNISSE , DIE ALS ZUR HERSTELLUNG DER UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDEN WAREN VERWENDET ANGESEHEN WERDEN , SIND GETREIDE , BESTIMMTE MILCHERZEUGNISSE UND ZUCKER . DIE TATSÄCHLICH VERWENDETEN GRUNDERZEUGNISSE KÖNNEN WAREN SEIN , DIE AUS DER VERARBEITUNG DER OBENGENANNTEN ERZEUGNISSE HERRÜHREN ODER FOLGENDEN VERORDNUNGEN UNTERLIEGEN :

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 7 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( 8 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3455/80 ( 9 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 10 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1187/81 ( 11 ) .

WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT WERDEN , HABEN EINE DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN ENTSPRECHENDE WIRKUNG . EINIGE VORSCHRIFTEN DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG SOLLTEN DENEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 VOM 29 . NOVEMBER 1979 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( 12 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3476/80 , FOLGEN .

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 798/80 DER KOMMISSION VOM 31 . MÄRZ 1980 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE VORAUSFINANZIERUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND POSITIVEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( 13 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2674/80 ( 14 ) , ENTHÄLT BESONDERE VERFAHREN , DIE EINZUHALTEN SIND . DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG BERÜHRT DIESE VERORDNUNG NICHT .

ES IST ERFORDERLICH , FÜR DEN FALL DER HERANZIEHUNG DES ARTIKELS 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 GEMEINSAME REGELN VORZUSEHEN , DIE DIE ANWENDUNG ODER DEN VERZICHT AUF DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS BETREFFEN .

WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HABEN TECHNISCH DIE WIRKUNG VON EINFUHR - UND AUSFUHRZÖLLEN . DIE VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOLLTEN IN SOLCHEN FÄLLEN MÖGLICHST DEN BEI EIN - UND AUSFUHREN GELTENDEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN . DERARTIGE VORSCHRIFTEN SIND INSBESONDERE IN FOLGENDEN RECHTSAKTEN ENTHALTEN :

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1818/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGEN , AUSGLEICHSBETRAEGE UND SONSTIGE ABGABEN BEI DER EINFUHR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN UND VON BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN ( 15 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2780/78 ( 16 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 754/76 DES RATES VOM 25 . MÄRZ 1976 ÜBER DIE ZOLLRECHTLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ZURÜCKKEHREN ( 17 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/76 DES RATES VOM 22 . JULI 1976 ÜBER DIE ZOLLRECHTLICHE BEHANDLUNG VON ZU ERPROBUNGS - UND UNTERSUCHUNGSZWECKEN EINGEFÜHRTEN WAREN ( 18 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 DER KOMMISSION VOM 22 . DEZEMBER 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS ( 19 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3298/80 ( 20 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/77 DES RATES VOM 20 . SEPTEMBER 1977 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN AUSFUHRANMELDUNG ( 21 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3060/78 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1978 ÜBER DIE BEFREIUNG DER WAREN VON DEN EINFUHRABGABEN , DIE IN KLEINSENDUNGEN NICHTKOMMERZIELLER ART MIT HERKUNFT AUS DRITTLÄNDERN ENTHALTEN SIND ( 22 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DES RATES VOM 2 . JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN ( 23 ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1697/79 DES RATES VOM 24 . JULI 1979 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON NOCH NICHT VOM ABGABENSCHULDNER ANGEFORDERTEN EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN FÜR WAREN , DIE ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ANGEMELDET WORDEN SIND , DAS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DERARTIGER ABGABEN BEINHALTET ( 24 ) ,

_ RICHTLINIE 68/312/EWG DES RATES VOM 30 . JULI 1968 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER

1 . DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER WAREN , DIE IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHT WERDEN ,

2 . DIE VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG DIESER WAREN ( 25 ) ,

ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ,

_ RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES VOM 28 . MAI 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR IM GRENZUEBERSCHREITENDEN REISEVERKEHR ( 26 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 78/1032/EWG ( 27 ) ,

_ RICHTLINIE 71/235/EWG DES RATES VOM 21 . JUNI 1971 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN , DIE IN ZOLLAGERN UND FREIZONEN VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN ( 28 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 76/634/EWG ( 29 ) ,

_ RICHTLINIE 74/651/EWG DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER STEUERBEFREIUNGEN BEI DER EINFUHR VON WAREN IN KLEINSENDUNGEN NICHTKOMMERZIELLER ART INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( 30 ) ,

_ RICHTLINIE 78/453/EWG DES RATES VOM 22 . MAI 1978 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR EINGANGS - UND AUSFUHRABGABEN ( 31 ) ,

_ RICHTLINIE 79/623/EWG DES RATES VOM 25 . JUNI 1979 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZOLLSCHULD ( 32 ) ,

_ RICHTLINIE 79/695/EWG DES RATES VOM 24 . JULI 1979 ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ( 33 ) .

GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3094/76 DER KOMMISSION VOM 17 . DEZEMBER 1976 MIT ERGÄNZENDEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM HANDEL ZWISCHEN IRLAND UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ( 34 ) KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE GEWÄHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN VON BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN , UM UNREGELMÄSSIGKEITEN VORZUBEUGEN . IN GRENZGEBIETEN IST DIE GEFAHR VON BETRUGSFÄLLEN GRÖSSER . DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ALLER MITGLIEDSTAATEN SOLLTEN VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHEN KÖNNEN .

DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 483/80 DER KOMMISSION VOM 28 . FEBRUAR 1980 ÜBER DIE NICHTANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF ERZEUGNISSE , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESTIMMTEN BEHANDLUNGEN UNTERZOGEN UND ANSCHLIESSEND IN DEN VERSENDERMITGLIEDSTAAT ZURÜCKGESANDT WURDEN ( 35 ) , SOLLTEN IN DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG EINGEARBEITET WERDEN .

DIE BELGISCH-LUXEMBURGISCHE WIRTSCHAFTSUNION ( BLWU ) UND DIE NIEDERLANDE HABEN BESCHLOSSEN , ZWISCHEN IHREN WÄHRUNGEN DIE VOR DEM 9 . MAI 1971 GELTENDEN BANDBREITEN IHRER WÄHRUNGEN BEIZUBEHALTEN . SIE HABEN DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN IHREN WÄHRUNGEN NICHT GEÄNDERT . INFOLGEDESSEN WIRKT SICH DIE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN FÜR DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN NUR GEGENÜBER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEN DRITTLÄNDERN AUS , WÄHREND DER HANDELSVERKEHR INNERHALB DER BLWU UND ZWISCHEN DER BLWU UND DEN NIEDERLANDEN DAVON UNBERÜHRT BLEIBT . DIESE MITGLIEDSTAATEN HABEN DAHER GEMÄSS ARTIKEL 233 DES VERTRAGES ERKLÄRT , UNTEREINANDER KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDEN ZU WOLLEN . SIE SIND BEI ANWENDUNG DER REGELUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ALS EIN EINZIGER MITGLIEDSTAAT ZU BETRACHTEN .

DIE ERFAHRUNG HAT GEZEIGT , DASS DIE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER EINSCHLAEGIGEN UNTERLAGEN VERLÄNGERT WERDEN SOLLTE , WENN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU GEWÄHREN SIND .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME SÄMTLICHER ZUSTÄNDIGER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I

DEFINITIONEN

ARTIKEL 1

( 1 ) DIESE VERORDNUNG LEGT DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MIT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 EINGEFÜHRTER AUSGLEICHSBETRAEGE , IM FOLGENDEN " WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE " GENANNT , FEST .

( 2 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG GELTEN ALS

A ) " ERZEUGNISSE "

_ DIE UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE UND

_ WAREN IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 ;

B ) " EINFUHR "

_ DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR VON ERZEUGNISSEN , DIE NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLEN , UND

_ IN FÄLLEN DES VERBRINGENS VON ERZEUGNISSEN , DIE SICH IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGE BEFINDEN , AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT

AA ) IHRE ÜBERFÜHRUNG IN DEN INNERSTAATLICHEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ODER

BB ) IHRE ABFERTIGUNG ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ODER ZU EINEM VERFAHREN MIT GLEICHWERTIGER WIRKUNG , DAS DIE EINHALTUNG EINZELSTAATLICHER VORSCHRIFTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN INNERSTAATLICHEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR SICHERSTELLT ;

C ) " AUSFUHR "

DAS VORLÄUFIGE ODER ENDGÜLTIGE VERBRINGEN VON ERZEUGNISSEN , DIE DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ENTSPRECHEN ODER DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR HERGESTELLT WORDEN SIND UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ENTHALTEN , DIE VOR IHRER VEREDELUNG DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLTEN ,

_ AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ,

_ AUS EINEM MITGLIEDSTAAT NACH GEBIETEN AUSSERHALB DES GEBIETES DER GEMEINSCHAFT .

DIE LIEFERUNGEN NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 SIND EBENFALLS ALS AUSFUHREN ZU BEHANDELN .

BEI DER FESTSTELLUNG , OB EIN ERZEUGNIS DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLT , BLEIBT DIE VERPACKUNG AUSSER BETRACHT ;

D ) " AUSFUHRANMELDUNG "

_ DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/77 ERWÄHNTE ANMELDUNG ODER

_ JEDE ANDERE VON DEN MITGLIEDSTAATEN VORGESCHRIEBENE ANMELDUNG , DIE _ UNBESCHADET BESONDERER GEMEINSCHAFTLICHER ZOLLBESTIMMUNGEN _ DEN ZOLLSTELLEN BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ZUR ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VORZULEGEN IST ;

E ) ALS " NEGATIVER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG " EIN BEI DER AUSFUHR ZU ERHEBENDER UND BEI DER EINFUHR ZU GEWÄHRENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ;

F ) ALS " POSITIVER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG " EIN BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHRENDER UND BEI DER EINFUHR ZU ERHEBENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG .

TITEL II

HANDELSMECHANISMEN

ABSCHNITT A

ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL 2

( 1 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN AUF ERZEUGNISSE ANGEWANDT , DIE EINGEFÜHRT ODER AUSGEFÜHRT WERDEN .

BEI DER AUSFUHR WERDEN JEDOCH KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF ERZEUGNISSE ANGEWANDT , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLEN , WENN DIESE ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN UND NICHT VOR ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND .

( 2 ) FÜR AUS EINEM DRITTLAND ODER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERBRACHTE ERZEUGNISSE WERDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ANGEWENDET , SOLANGE SICH DIE ERZEUGNISSE

A ) UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG NACH DER RICHTLINIE 68/312/EWG ODER

B ) IN EINEM ZOLLAGER - ODER FREIZONENVERFAHREN BEFINDEN , VORAUSGESETZT , DIESE ERZEUGNISSE WERDEN NUR DEN ÜBLICHEN LAGERBEHANDLUNGEN NACH DER RICHTLINIE 71/235/EWG UNTERWORFEN .

ARTIKEL 3

EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD NICHT GEWÄHRT , WENN DIE ERZEUGNISSE NICHT VON GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER QUALITÄT SIND ODER WENN ERZEUGNISSE ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND , DEREN EIGENSCHAFTEN ODER ZUSTAND IHRE VERWENDUNG ZU DIESEM ZWECK AUSSCHLIESSEN ODER WESENTLICH EINSCHRÄNKEN .

ARTIKEL 4

DIESE VERORDNUNG LÄSST DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 798/80 ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSZAHLUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND POSITIVEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNBERÜHRT .

ABSCHNITT B

EINFUHR

ARTIKEL 5

( 1 ) ALS BEI DER EINFUHR ZU GEWÄHRENDER BZW . ZU ERHEBENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GILT AUSSER IM FALL DER VORAUSFESTSETZUNG DER BETRAG , DER AN DEM TAG ANWENDBAR IST , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE EINFUHRANMELDUNG ANNIMMT . WERDEN ERZEUGNISSE IN DEMJENIGEN MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERGEFÜHRT , IN DEM SIE ZUM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SIND , SO IST DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN , DER AN DEM TAG ANWENDBAR WAR , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE ANMELDUNG ZUM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ANNAHM .

( 2 ) ERZEUGNISSE DÜRFEN VON DER ZOLLSTELLE NUR FREIGEGEBEN WERDEN , WENN DIE ZU ERHEBENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ENTRICHTET WORDEN SIND ODER DAFÜR SICHERHEIT GELEISTET WURDE , ES SEI DENN , DIE ZAHLUNG WIRD BIS ZUM ABLAUF DES NACH DER RICHTLINIE 78/453/EWG ZULÄSSIGEN ZEITRAUMS UND GEMÄSS DEREN BEDINGUNGEN AUFGESCHOBEN .

ARTIKEL 6

BEI ERFÜLLUNG DER EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN MACHT DER BETEILIGTE AUF DEM DAFÜR VORGESEHENEN DOKUMENT ALLE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICHEN ANGABEN , INSBESONDERE

A ) DIE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ,

B ) DIE BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE GEMÄSS DER FÜR WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERWENDETEN NOMENKLATUR ,

C ) DAS EIGENGEWICHT DER ERZEUGNISSE ODER GEGEBENENFALLS DIE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR JEDE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU BERÜCKSICHTIGENDE MENGENEINHEIT ,

D ) DIE ZUSAMMENSETZUNG DER ERZEUGNISSE , SOFERN DIES ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICH IST .

ABSCHNITT C

AUSFUHR

ARTIKEL 7

( 1 ) AUSGENOMMEN BEI VORAUSFESTSETZUNG UND UNBESCHADET ARTIKEL 25 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 26 GILT ALS BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHRENDER BZW . ZU ERHEBENDER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG DER BETRAG , DER AN DEM TAG ANWENDBAR IST , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE AUSFUHRANMELDUNG ANNIMMT . DIESER TAG IST AUCH MASSGEBEND FÜR DIE FESTSTELLUNG DER MENGE , ART UND BESCHAFFENHEIT DER AUSZUFÜHRENDEN ERZEUGNISSE .

( 2 ) BEI ANWENDUNG DER ARTIKEL 6 UND 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 IST _ AUSGENOMMEN BEI VORAUSFESTSETZUNG _ DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ZU ERHEBEN BZW . ZU GEWÄHREN , DER AM LETZTEN TAG DES MONATS ANWENDBAR IST .

( 3 ) BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 WERDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DER GLEICHEN GRUNDLAGE WIE DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN BERECHNET .

( 4 ) BEI ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG WERDEN DIE ERZEUGNISSE SO LANGE EINER ZOLLKONTROLLE UNTERSTELLT , BIS SIE DAS GEBIET DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS VERLASSEN ODER EINE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN BESTIMMUNGEN ERREICHT HABEN .

ARTIKEL 8

( 1 ) FÜR ZUR AUSFUHR BESTIMMTE ERZEUGNISSE , DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR HERGESTELLT WORDEN SIND , NACHSTEHEND " HERGESTELLTE ERZEUGNISSE " GENANNT , GELTEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN .

( 2 ) DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GELTEN FÜR HERGESTELLTE ERZEUGNISSE , DIE DER REGELUNG ÜBER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UNTERLIEGEN , UND ,

A ) SOWEIT SIE UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN , LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ENTHALTEN ,

_ DIE SICH VOR IHRER VEREDELUNG IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGEN BEFANDEN ,

UND

_ AUF WELCHE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WORDEN WÄREN , WENN SIE ZUM ZEITPUNKT DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE UNVERARBEITET AUSGEFÜHRT WORDEN WÄREN ,

ODER ,

B ) SOWEIT SIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLEN , GRUNDERZEUGNISSE ENTHALTEN , DIE VOR IHRER VEREDELUNG DIE VORAUSSETZUNGEN VON BUCHSTABE A ) ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH ERFÜLLTEN .

( 3 ) AUF HERGESTELLTE ERZEUGNISSE , DIE

A ) ZU EINER GRUPPE VON ERZEUGNISSEN GEHÖREN , DIE UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ODER

B ) UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLEN , FÜR DIE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AUFGRUND DER JEWEILIGEN VERWENDETEN MENGEN AN GRUNDERZEUGNISSEN BERECHNET WERDEN MUSS UND NICHT FÜR DAS HERGESTELLTE ERZEUGNIS SELBST FESTGESETZT IST ,

WIRD DER GESAMTBETRAG ANGEWENDET , DER SICH AUS DEN BETRAEGEN FÜR DIE BEI DER VEREDELUNG VERWENDETEN ERZEUGNISSE ERGIBT , DIE SICH VOR DER VEREDELUNG IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGEN BEFANDEN .

( 4 ) AUF HERGESTELLTE ERZEUGNISSE , DIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLEN , JEDOCH NICHT IN ABSATZ 3 ERFASST SIND , FINDET DER FÜR DIESES ERZEUGNIS FESTGESETZTE AUSGLEICHSBETRAG ABZUEGLICH DES BETRAGES ANWENDUNG , DER FÜR DIE ZUR VEREDELUNG TATSÄCHLICH VERWENDETEN GRUNDERZEUGNISSE GEGOLTEN HÄTTE , DIE SICH JEDOCH VOR DER VEREDELUNG NICHT IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERWÄHNTEN RECHTSLAGEN BEFANDEN , WENN DIESE GRUNDERZEUGNISSE IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR DES HERGESTELLTEN ERZEUGNISSES ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN WÄREN .

DER ABZUZIEHENDE BETRAG DARF JEDOCH NICHT DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN , DER AUF DER GRUNDLAGE DER IM ANHANG I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 ANGEGEBENEN MENGEN FESTGESETZT WURDE . FÜR DEN HIERZU ERFORDERLICHEN VERGLEICH DIESER BETRAEGE WERDEN DIE TATSÄCHLICH VERWENDETEN GRUNDERZEUGNISSE EINERSEITS UND DIE IM ANHANG I ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 ANGEGEBENEN DURCHSCHNITTSMENGEN ANDERERSEITS ZU FOLGENDEN GRUPPEN ZUSAMMENGEFASST :

_ GETREIDE UND GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE ,

_ MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , AUSGENOMMEN LAKTOSE ,

_ LAKTOSE , ZUCKER UND ZUCKERSIRUP .

FÜR JEDE DIESER GRUPPEN IST DER SICH AUS DEN TATSÄCHLICH VERWENDETEN MENGEN ZU ERRECHNENDE BETRAG UND DER SICH AUS DEN IM ANHANG I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3034/80 ANGEGEBENEN MENGEN ZU ERRECHNENDE BETRAG ZU VERGLEICHEN .

( 5 ) " GRUNDERZEUGNISSE " IM SINNE DER ABSÄTZE 2 , 3 UND 4 SIND ERZEUGNISSE , DIE UNTER FOLGENDE VERORDNUNGEN FALLEN :

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 ( MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 ( ZUCKER ) ,

_ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 ( GETREIDE ) .

WERDEN UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDE WAREN VERWENDET , SO SIND AUCH SIE ALS GRUNDERZEUGNISSE ZU BETRACHTEN .

( 6 ) BEI DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE UNTER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3033/80 FALLENDEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE WERDEN DIE FÜR GRUNDERZEUGNISSE ERTEILTEN BESCHEINIGUNGEN ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3035/80 NICHT BERÜCKSICHTIGT , WENN SIE AUCH EINE VORAUSFESTSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ENTHALTEN .

ARTIKEL 9

( 1 ) DIE BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN VERWENDETE AUSFUHRANMELDUNG MUSS ALLE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTHALTEN , INSBESONDERE

A ) DIE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ,

B ) DIE BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE GEMÄSS DER FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERWENDETEN NOMENKLATUR ,

C ) DAS EIGENGEWICHT DER ERZEUGNISSE ODER GEGEBENENFALLS DIE ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR JEDE TARIFNUMMER ODER -STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU BERÜCKSICHTIGENDE MENGENEINHEIT ,

D ) DIE ZUSAMMENSETZUNG DER ERZEUGNISSE , SOFERN DIES ZUR BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICH IST .

( 2 ) BEKUNDET DER AUSFÜHRER INSBESONDERE DURCH EINE ERKLÄRUNG ODER DURCH NICHTVORLAGE DER VORGESCHRIEBENEN UNTERLAGEN SEINE ABSICHT , KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , SO SIND KEINERLEI ANGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ZU MACHEN .

ARTIKEL 10

( 1 ) IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SIND DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND C ) GENANNTEN ANGABEN IM FELD " WARENBEZEICHNUNG " ODER GEGEBENENFALLS IM FELD " EIGENGEWICHT " DES ZU VERWENDENDEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIERS EINZUTRAGEN .

BEI ANWENDUNG EINES DER VERFAHREN NACH TITEL IV ABSCHNITT I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 SIND DIESE ANGABEN IM FELD " WARENBEZEICHNUNG " DER FÜR DIESES VERFAHREN VORGESEHENEN DOKUMENTE EINZUTRAGEN UND DURCH ABDRUCK DES DIENSTSTEMPELS DER ABGANGSZOLLSTELLE ZU BESTÄTIGEN .

( 2 ) WIRD EIN GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDPAPIER DURCH EIN ANDERES ERSETZT , SO MUSS LETZTERES DIE ANGABEN DES ORIGINALPAPIERS SOWIE ART UND NUMMER DIESES ORIGINALS SOWIE DIE BEZEICHNUNG DER ABGANGSZOLLSTELLE ENTHALTEN .

( 3 ) WERDEN DIE ERZEUGNISSE BEI DER EINFUHR VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE IN EINE ANDERE ALS DIE IN DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIER ANGEGEBENE TARIFSTELLE EINGESTUFT , SO BENACHRICHTIGT SIE DIE ABGANGSZOLLSTELLE ENTSPRECHEND .

( 4 ) ABSATZ 1 GILT NICHT FÜR

_ ERZEUGNISSE , DIE VON DEM IN ARTIKEL 15 ABSATZ 1 GENANNTEN KONTROLLEXEMPLAR BEGLEITET SIND , UND

_ SENDUNGEN , BEI DENEN DIE WARENMENGE FÜR JEDE TARIFSTELLE 1 000 KG BZW . 10 HL NICHT ÜBERSCHREITET .

ARTIKEL 11

( 1 ) WIRD DAS ERZEUGNIS BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ZUR BEFÖRDERUNG NACH EINEM BESTIMMUNGSBAHNHOF ODER AN EINEM EMPFÄNGER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ODER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU DEM IN TITEL IV ABSCHNITT I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 VORGESEHENEN VERFAHREN ABGEFERTIGT , SO BRINGT DIE ABGANGSZOLLSTELLE AUF DER AUSFUHRANMELDUNG FOLGENDEN VERMERK AN :

" VERLASSEN DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETES VON ... ( ENTWEDER NAME DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS ODER ANGABE " DER GEMEINSCHAFT " ) IM VEREINFACHTEN GEMEINSCHAFTLICHEN EISENBAHN / GROSSBEHÄLTERVERSANDVERFAHREN . "

( 2 ) DIE ABGANGSZOLLSTELLE DARF EINER ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS , DIE EINE BEENDIGUNG DER BEFÖRDERUNG INNERHALB DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS ZUR FOLGE HAT , NUR ZUSTIMMEN , WENN ERWIESEN IST ,

_ DASS EIN BEREITS AUSGEZAHLTER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ZURÜCKGEZAHLT WORDEN IST ODER

_ DASS DIE BETEILIGTEN DIENSTSTELLEN ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HABEN , DAMIT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG NICHT AUSGEZAHLT WIRD .

IST DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 2 JEDOCH BEREITS AUSGEZAHLT WORDEN UND HAT DAS ERZEUGNIS DAS GEBIET DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS NICHT VERLASSEN , SO BENACHRICHTIGT DIE ABGANGSZOLLSTELLE DIE MIT DER ZAHLUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS BEFASSTE STELLE HIERVON UND ÜBERMITTELT IHR UNVERZUEGLICH ALLE ERFORDERLICHEN ANGABEN . IN DIESEM FALL GILT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ALS ZU UNRECHT GEZAHLT .

ARTIKEL 12

( 1 ) WIRD DER BEI DER AUSFUHR ZU ERHEBENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GEMÄSS ARTIKEL 4A ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 VON DER AUSFUHRERSTATTUNG ABGEZOGEN , SO MUSS FÜR DEN BETRAG , UM DEN DIE AUSFUHRERSTATTUNG VERRINGERT WIRD , BEI ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG EINE ANGEMESSENE SICHERHEIT GELEISTET WERDEN .

ÜBERSTEIGT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG DIE AUSFUHRERSTATTUNG UND IST VORSTEHENDER UNTERABSATZ ANWENDBAR , SO MUSS FÜR DEN BETRAG , UM DEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG VERRINGERT WIRD , BEI ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG EINE ANGEMESSENE SICHERHEIT GELEISTET WERDEN .

( 2 ) DIE SICHERHEIT KANN FÜR JEDES AUSFUHRGESCHÄFT ODER FÜR MEHRERE AUSFUHRGESCHÄFTE FESTGESETZT WERDEN , WOBEI DER BETRAG , UM DEN SICH DIE AUSFUHRERSTATTUNG BZW . DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG VERRINGERT , ZU BERÜCKSICHTIGEN IST .

( 3 ) AUF VORLAGE DES NACHWEISES , DER IN ARTIKEL 9 UND GEGEBENENFALLS IN DEN ARTIKELN 10 UND 20 ODER 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 ODER IN DEN EINSCHLAEGIGEN ARTIKELN DER VERORDNUNGEN ÜBER BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE GEFORDERT WIRD , WIRD DIE SICHERHEIT NACH MASSGABE DER ERSTATTUNG FREIGESTELLT , DIE BEI VORLAGE DIESES NACHWEISES GEWÄHRT WORDEN WÄRE , WENN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG NICHT ZU ERHEBEN GEWESEN WÄRE .

( 4 ) IST EINER DER VERLANGTEN NACHWEISE NICHT FRISTGERECHT ERBRACHT WORDEN , SO VERFÄLLT DER AUS DIESEM GRUND NICHT FREIGESTELLTE TEIL DER SICHERHEIT . DIE SICHERHEIT VERFÄLLT JEDOCH NICHT , WENN DER NACHWEIS INNERHALB DER ZEIT ERBRACHT WIRD , UM DIE DIE URSPRÜNGLICHE FRIST VERLÄNGERT WORDEN IST .

( 5 ) VERFÄLLT DIE SICHERHEIT , SO GILT DIE VERSPÄTETE ZAHLUNG DES DURCH DIE SICHERHEIT GEDECKTEN BETRAGES ALS WEITERE ZAHLUNGSERLEICHTERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 7 DER RICHTLINIE 78/453/EWG . DIESE ZAHLUNGSERLEICHTERUNG GILT ALS VOM LETZTEN ZEITPUNKT AN GEWÄHRT , ZU DEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GEMÄSS DER RICHTLINIE HÄTTE GEZAHLT WERDEN MÜSSEN , WENN ARTIKEL 4A ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 NICHT ANGEWANDT WORDEN WÄRE .

( 6 ) AUF DIE STELLUNG DER IN ABSATZ 2 VORGESEHENEN SICHERHEIT KANN VERZICHTET WERDEN ,

A ) _ WENN DER AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ FÜR ALLE BESTIMMUNGEN DERSELBE IST

ODER

_ WENN DER NIEDRIGSTE AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ DEN SATZ DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ÜBERSTEIGT

UND

B ) _ WENN DIE ERZEUGNISSE ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN ODER ZU EINEM GLEICHWERTIGEN VERFAHREN IM HINBLICK AUF IHRE AUSFUHR IN EIN DRITTLAND ABGEFERTIGT WERDEN

ODER

_ WENN DIE ERZEUGNISSE EINER EINZELSTAATLICHEN VERFAHRENSREGELUNG UNTERWORFEN WERDEN , DURCH DIE IHRE AUSFUHR IN EIN DRITTLAND AUS DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRLEISTET WIRD , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WURDEN ,

UND

C ) _ WENN DURCH EIN INNERSTAATLICHES VERFAHREN VORGESEHEN WIRD , DASS NACH ABSATZ 1 ABGEZOGENE BETRAEGE NACHGEZAHLT WERDEN , FALLS DER ANSPRUCH AUF AUSFUHRERSTATTUNG NICHT ERFÜLLT IST .

( 7 ) DIESER ARTIKEL GILT NICHT , WENN DEN AUSZUFÜHRENDEN ERZEUGNISSEN DIE REGELUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 565/80 ZUGUTE KOMMT .

ARTIKEL 13

BEVOR DIE ZOLLSTELLE DIE AUSFUHR DER ERZEUGNISSE ODER DIE ANWENDUNG DER REGELUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 565/80 ZULÄSST , IST DER BEI DER AUSFUHR ZU ZAHLENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BZW . DER TEIL , DER DIE BEI DER AUSFUHR ZU ZAHLENDE AUSFUHRERSTATTUNG ÜBERSCHREITET , ZU ENTRICHTEN ODER DURCH SICHERHEITSLEISTUNG ABZUSICHERN , ES SEI DENN , DIE ZAHLUNG WIRD GEMÄSS DEN BEDINGUNGEN DER RICHTLINIE 78/453/EWG FÜR DEN ZULÄSSIGEN ZEITRAUM AUFGESCHOBEN .

ABSCHNITT D

ANWENDUNG VON ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71

ARTIKEL 14

( 1 ) WILL EIN AUSFÜHRENDER MITGLIEDSTAAT VON DER IN ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHEN , SO TEILT ER DER KOMMISSION SEINE ABSICHT MIT , NACHDEM ER DIE ZUSTIMMUNG DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS EINGEHOLT HAT . DIE KOMMISSION SETZT HIERVON DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN KENNTNIS . ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE AUSFUHRANMELDUNG ANGENOMMEN WORDEN IST , BEVOR VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT WURDE , UNTERLIEGEN NICHT DEN BESTIMMUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS 2A .

( 2 ) WILL EIN AUSFÜHRENDER ODER EIN EINFÜHRENDER MITGLIEDSTAAT , NACHDEM ER VON ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 GEBRAUCH GEMACHT HAT , AUF SEINE ANWENDUNG VERZICHTEN , SO UNTERRICHTET ER ZUVOR DEN ANDEREN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAAT UND DIE KOMMISSION , DIE HIERVON DANN DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN KENNTNIS SETZT .

IN DIESEM FALL UNTERLIEGEN DIE ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE AUSFUHRANMELDUNG VOR DEM WIRKSAMWERDEN DES VERZICHTS ANGENOMMEN WORDEN IST , WEITERHIN DEM GENANNTEN ARTIKEL .

ARTIKEL 15

( 1 ) DIE ZAHLUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS DURCH DEN AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT , DER DURCH DEN EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT WERDEN MÜSSTE , IST VON DEM NACHWEIS ABHÄNGIG , DASS DIE ERZEUGNISSE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN SIND .

DER NACHWEIS WIRD DURCH VORLAGE EINES NACH DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 UND DIESES ARTIKELS AUSGESTELLTEN UND VERWENDETEN KONTROLLEXEMPLARS T 5 _ IM FOLGENDEN " KONTROLLEXEMPLAR " GENANNT _ ERBRACHT . UNTER " BESONDERE ANGABEN " DES KONTROLLEXEMPLARS SIND AUSZUFÜLLEN :

FELD 101 : DURCH EINTRAGUNG DER TARIFNUMMER ODER DER TARIFSTELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ;

FELD 103 : DURCH ANGABE DES EIGENGEWICHTS DER ERZEUGNISSE ( IN WORTEN ) ;

FELD 104 : DURCH STREICHUNG DER WORTE " AUSGANG AUS DEM GEOGRAPHISCHEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT " IM ERSTEN GEDANKENSTRICH UND DURCH EINTRAGUNG EINER DER FOLGENDEN ANGABEN IM ZWEITEN GEDANKENSTRICH :

_ ZUR EINFUHR IN ... ( EINFÜHRENDER MITGLIEDSTAAT ) ( VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1371/81 ) ,

_ TIL INDFÖRSEL I ... ( DEN IMPORTERENDE MEDLEMSSTAT ) ( FORORDNING ( EÖF ) NR . 1371/81 ) ,

_ ! *** ,

_ FOR IMPORT IN ... ( IMPORTING MEMBER STATE ) ( REGULATION ( EEC ) N 1371/81 ) ,

_ DESTINE A L'IMPORTATION EN ... ( ETAT MEMBRE IMPORTATEUR ) ( REGLEMENT ( CEE ) N 1371/81 ) ,

_ DESTINATO ALL'IMPORTAZIONE IN ... ( STATO MEMBRO IMPORTATORE ) ( REGOLAMENTO ( CEE ) N . 1371/81 ) ,

_ BESTEMD VOOR INVÖR IN ... ( INVÖRENDE LID-STAAT ) ( VERORDENING ( EEG ) NR . 1371/81 ) .

( 2 ) SIND DIE ERZEUGNISSE EINGEFÜHRT WORDEN , SO HAT DIE ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLE DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS IM FELD " ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND / ODER DER BESTIMMUNG " DIE ANGABE " SIND WIE UMSEITIG ANGEGEBEN BEHANDELT WORDEN " MIT DEM DATUM DER ANNAHME DER EINFUHRANMELDUNG ZU ERGÄNZEN UND UNTER " BEMERKUNGEN " EINE DER FOLGENDEN ANGABEN EINZUTRAGEN :

_ " WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG NICHT GEWÄHRT " ,

_ " MONETÄRE UDLIGNINGSBELÖB IKKE YDET " ,

_ " ! *** " ,

_ " MONETARY COMPENSATORY AMOUNT NOT GRANTED " ,

_ " MONTANT COMPENSATOIRE MONETAIRE NON OCTROYE " ,

_ " IMPORTO COMPENSATIVO MONETARIO NON CONCESSO " ,

_ " MONETAIR COMPENSEREND BEDRAG NIET TÖGEKEND " .

( 3 ) BEI ANWENDUNG VON ABSATZ 1 WERDEN DIE IN ARTIKEL 6 GENANNTEN ANGABEN AUF DEM KONTROLLEXEMPLAR GEMACHT .

( 4 ) ERHÄLT DIE ABGANGSZOLLSTELLE ODER DIE ZENTRALE DIENSTSTELLE DAS KONTROLLEXEMPLAR ZURÜCK , SO WIRD ES AUF DEM AMTSWEG AN DIE ZAHLSTELLE ÜBERSANDT .

( 5 ) IST DAS IN ABSATZ 1 GENANNTE KONTROLLEXEMPLAR BINNEN DREI MONATEN NACH SEINER AUSSTELLUNG AUS VOM BETEILIGTEN NICHT ZU VERTRETENDEN GRÜNDEN NICHT AN DIE ABGANGSZOLLSTELLE ODER DIE ZENTRALE DIENSTSTELLE ZURÜCKGELANGT , SO KANN DER BETEILIGTE BEI DER ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLE UNTER ANGABE DER GRÜNDE UND UNTER BEIFÜGUNG ENTSPRECHENDER BELEGE DIE ANERKENNUNG ANDERER GLEICHWERTIGER UNTERLAGEN BEANTRAGEN . ZU DIESEN BELEGEN GEHÖREN NEBEN DEM BEFÖRDERUNGSDOKUMENT EINE DURCH DIE ZUSTÄNDIGE STELLE BEGLAUBIGTE DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER EINFUHRANMELDUNG IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT .

IN DIESEM FALL TRAEGT DIE ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLE DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS IN DIE DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER EINFUHRANMELDUNG DEN AUCH FÜR DAS FELD " ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND / ODER BESTIMMUNG " DES KONTROLLEXEMPLARS VORGESEHENEN VERMERK EIN . DIESE EINTRAGUNG WIRD MIT DEM ABDRUCK DES DIENSTSTEMPELS DER ZOLLSTELLE BESTÄTIGT .

( 6 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION JEDES JAHR SPÄTESTENS ZUM 1 . MÄRZ FÜR DAS VORJAHR EINE NACH ERZEUGNISBEREICHEN AUFGESCHLÜSSELTE AUFSTELLUNG MIT FOLGENDEN ANGABEN : ZAHL DER ANWENDUNGSFÄLLE VON ABSATZ 5 , GRUND FÜR DIE NICHTVORLAGE DES KONTROLLEXEMPLARS ( SOWEIT BEKANNT ) , ERZEUGNISMENGEN UND BEANTRAGTER AUSGLEICHSBETRAG .

( 7 ) ABWEICHEND VON ABSATZ 1 HÄNGT DIE VON DEM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT ZU LEISTENDE ZAHLUNG FÜR ERZEUGNISSE , FÜR DIE BEI ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDBAR WAREN , FÜR DIE ABER ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANWENDBAR IST , VON DER VORLAGE FOLGENDER UNTERLAGEN AB :

A ) DER BEGLAUBIGTEN UND MIT DEN ERFORDERLICHEN VERMERKEN VERSEHENEN DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER IN ABSATZ 5 GENANNTEN EINFUHRANMELDUNG . AUSSERDEM SIND DER ZAHLSTELLE DAS BEFÖRDERUNGSDOKUMENT UND EINE DURCHSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DER AUSFUHRANMELDUNG VORZULEGEN ;

ODER

B ) EINES VON DER ABGANGSZOLLSTELLE IM VORAUS ODER NACHTRAEGLICH AUSGESTELLTEN UND GEMÄSS ABSATZ 1 BIS 4 VERWANDTEN KONTROLLEXEMPLARS .

ABSCHNITT E

ZAHLUNG

ARTIKEL 16

( 1 ) DER BEI DER EINFUHR ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD NUR BEI VORLAGE EINER AUSFERTIGUNG DER EINFUHRANMELDUNG UND GEGEBENENFALLS DER ENTSPRECHENDEN BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE GEZAHLT , DIE DIE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ENTHALTEN UND AUS DENEN HERVORGEHT , DASS DIE ERZEUGNISSE EINGEFÜHRT WORDEN SIND .

FERNER IST IN DIESER AUSFERTIGUNG ANZUGEBEN , AN WELCHEM TAG DIE ANMELDUNG VON DER ZOLLSTELLE ANGENOMMEN WURDE . FINDET ARTIKEL 15 ANWENDUNG , SO IST JEDOCH NUR DER IN DEMSELBEN ARTIKEL GENANNTE , MIT DEN ERFORDERLICHEN VERMERKEN VERSEHENE NACHWEIS VORZULEGEN .

( 2 ) DER BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD NUR BEI VORLAGE EINER AUSFERTIGUNG DER AUSFUHRANMELDUNG GEZAHLT , WELCHE DIE IN ARTIKEL 9 GENANNTEN ANGABEN ENTHÄLT UND DEN TAG ANGIBT , AN DEM DIE AUSFUHRANMELDUNG VON DER ZOLLSTELLE ANGENOMMEN WURDE . AUSSERDEM MUSS ENTWEDER IN DER AUFUHRANMELDUNG DER VERMERK GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1 ENTHALTEN SEIN ODER NACHGEWIESEN WERDEN , DASS DIE ERZEUGNISSE

A ) DAS GEBIET DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS VERLASSEN HABEN ODER

B ) EINE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN BESTIMMUNGEN ERREICHT HABEN .

DIESER NACHWEIS WIRD NACH DEN VORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS ERBRACHT , IN DEM DIE AUSFUHRANMELDUNG ANGENOMMEN WURDE .

( 3 ) IST ARTIKEL 25 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 AUF ERSTATTUNGEN ANWENDBAR , SO GILT DER GENANNTE ARTIKEL ENTSPRECHEND AUCH FÜR POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE .

( 4 ) BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 WIRD DER ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IM VORAUS GEZAHLT , WENN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE ERZEUGNISSE BINNEN 30 TAGEN NACH ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EIN VORRATSLAGER VERBRACHT WORDEN SIND .

ARTIKEL 17

( 1 ) DER ZU GEWÄHRENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD AUF SCHRIFTLICHEN ANTRAG DES BETEILIGTEN AUSGEZAHLT . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN HIERZU EINEN BESONDEREN VORDRUCK VORSEHEN .

( 2 ) DER ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERFÄLLT _ AUSGENOMMEN BEI HÖHERER GEWALT _ , WENN DIE EINSCHLAEGIGEN DOKUMENTE NICHT INNERHALB EINER AUSSCHLUSSFRIST VON ZWÖLF MONATEN NACH DEM TAG EINGEREICHT WERDEN , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE EINFUHR - ODER AUSFUHRANMELDUNG ANGENOMMEN HAT .

( 3 ) DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BINNEN ZWEI MONATEN NACH DEM TAG DER HINTERLEGUNG DER VOLLSTÄNDIGEN UNTERLAGEN AUSGEZAHLT , AUSGENOMMEN

A ) IN FÄLLEN HÖHERER GEWALT ,

B ) IN FÄLLEN , IN DENEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERMITTLUNGEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE EINGELEITET WORDEN SIND .

IN DIESEN FÄLLEN WERDEN SIE ERST AUSGEZAHLT , WENN DER ANSPRUCH AUF DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANERKANNT WORDEN IST .

TITEL III

BEFREIUNGEN

ARTIKEL 18

( 1 ) BEI DER EINFUHR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UND BEI DER AUSFUHR WERDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ANGEWENDET

A ) AUF KLEINSENDUNGEN NICHTGEWERBLICHER ART .

FÜR DIESE BEFREIUNG GELTEN DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/651/EWG DES RATES VORGESEHENEN GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN ;

B ) AUF ERZEUGNISSE IM HANDGEPÄCK VON REISENDEN .

FÜR DIESE BEFREIUNG GELTEN DIE IN DER RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES VORGESEHENEN GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN .

BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN VON ERZEUGNISSEN , AUF DIE BEI DER AUSFUHR ABSCHÖPFUNGEN ODER ANDERE BELASTUNGEN ERHOBEN WERDEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER DER BESONDEREN REGELUNG FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE EINGEFÜHRT WURDEN , DÜRFEN JEDOCH DIE MENGEN , AUF DIE KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WERDEN , 3 KG JE SENDUNG ODER REISENDEN NICHT ÜBERSCHREITEN ;

C ) AUF ERZEUGNISSE ZU VERSUCHSZWECKEN .

FÜR DIESE BEFREIUNG GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/76 ENTSPRECHEND . FÜR DIE AUSFUHR GELTEN JEDOCH NUR DIE ARTIKEL 1 , 4 UND 6 DER GENANNTEN VERORDNUNG .

( 2 ) FÜR DIE ANWENDUNG VON ABSATZ 1 BESTIMMT SICH DER GESAMTWERT DER SENDUNGEN ALLEIN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERZEUGNISSE , FÜR DIE EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANGEWANDT WIRD .

( 3 ) KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD GEWÄHRT FÜR EINFUHREN DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN .

ARTIKEL 19

( 1 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN NICHT ERHOBEN FÜR ERZEUGNISSE , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ZUR BEVORRATUNG

A ) VON SEESCHIFFEN ODER

B ) VON LUFTFAHRZEUGEN , DIE IM INTERNATIONALEN , EINSCHLIESSLICH DEM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LINIENVERKEHR VERKEHREN ,

AN BORD GEBRACHT WERDEN , SOFERN KEINE AUSFUHRERSTATTUNG BEANTRAGT WIRD .

( 2 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WERDEN NICHT ERHOBEN AUF LIEFERUNGEN AN STREITKRÄFTE , DIE AUF DEM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS STATIONIERT SIND , ABER NICHT DESSEN FLAGGE FÜHREN , SOFERN

A ) DIE LIEFERUNGEN AUS DEM BINNENMARKT DES MITGLIEDSTAATS ERFOLGEN , IN DEM DIE STREITKRÄFTE STATIONIERT SIND , UND

B ) KEINE AUSFUHRERSTATTUNG BEANTRAGT WIRD .

ARTIKEL 20

DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN ERMÄCHTIGT , KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ERZEUGNISSE ZU GEWÄHREN ODER ZU ERHEBEN , DIE GLEICHZEITIG ZUR EINFUHR UND ZUR WIEDERAUSFUHR ANGEMELDET WERDEN . IN DIESEN FÄLLEN STELLEN DIE MITGLIEDSTAATEN SICHER , DASS KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANGEWENDET WERDEN KANN .

ARTIKEL 21

( 1 ) KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD ANGEWANDT AUF ERZEUGNISSE , DIE GEGENSTAND GEMEINSCHAFTLICHER ODER EINZELSTAATLICHER NAHRUNGSMITTELHILFSMASSNAHMEN SIND ,

A ) IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UND BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN , WENN DIE ERZEUGNISSE AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN STAMMEN ;

B ) BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN , WENN DIE ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT BEREITGESTELLT WORDEN SIND .

( 2 ) KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN IM RAHMEN VON NAHRUNGSMITTELHILFEMASSNAHMEN ERHOBEN , DIE VON HUMANITÄREN ORGANISATIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN , WELCHE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ANERKANNT WORDEN SIND .

TITEL IV

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 22

( 1 ) WERDEN ERZEUGNISSE , NACHDEM SIE IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRT WURDEN , WIEDER IN DEN ABGANGSMITGLIEDSTAAT VERBRACHT , SO IST IM WIEDEREINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 754/76 ENTSPRECHEND ANZUWENDEN , SOFERN DIE ERZEUGNISSE DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 DER GLEICHEN VERORDNUNG ERFÜLLEN .

( 2 ) FOLGENDE VORSCHRIFTEN SIND SINNGEMÄSS AUF DIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZU ERHEBENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN :

_ DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 25 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ,

_ DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1697/79 ,

_ DIE RICHTLINIE 79/623/EWG AB DEM TAG , AN DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TREFFEN , UM DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN .

TITEL V

BESONDERE VERFAHREN

ARTIKEL 23

( 1 ) UNBESCHADET DES ARTIKELS 16 KÖNNEN IM HANDEL ZWISCHEN GRENZGEBIETEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE ANWENDUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS VON BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN , UM UNREGELMÄSSIGKEITEN VORZUBEUGEN .

( 2 ) MACHT DER EINFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT VON DER IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH UND WIRD DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG INFOLGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 VOM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT , SO WIRD DAS KONTROLLEXEMPLAR IM SINNE VON ARTIKEL 15 ABSATZ 1 VON DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS ERST ZURÜCKGESANDT , WENN NACHGEWIESEN WORDEN IST , DASS DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND .

( 3 ) DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTEN VON DEN GEMÄSS ABSATZ 1 UND 2 GETROFFENEN MASSNAHMEN UNVERZUEGLICH DIE KOMMISSION , DIE DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DAVON IN KENNTNIS SETZT .

ARTIKEL 24

( 1 ) FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG WERDEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DIE NIEDERLANDE ALS EIN EINZIGER MITGLIEDSTAAT ANGESEHEN .

( 2 ) WIRD IM HANDEL ZWISCHEN DIESEN MITGLIEDSTAATEN EIN GEMEINSCHAFTSDOKUMENT VERWENDET , IN DEM DER GEMEINSCHAFTLICHE URSPRUNG DES ERZEUGNISSES NACHGEWIESEN IST , SO TRAEGT DAS DOKUMENT EINE DER FOLGENDEN , DURCH STEMPEL DER ABGANGSSTELLE BEGLAUBIGTEN ANGABEN :

_ " WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IN BENELUX NICHT ANWENDBAR " ,

_ " MONTANT COMPENSATOIRE MONETAIRE NON APPLICABLE AU BENELUX " ,

_ " MONETAIR COMPENSEREND BEDRAG NIET VAN TÖPASSING IN BENELUX " .

ARTIKEL 25

( 1 ) DIESER ARTIKEL REGELT DIE ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI ERZEUGNISSEN , FÜR DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 EIN ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON EINFUHRABGABEN GESTELLT WURDE UND BEI DENEN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS VON DER WIEDERAUSFUHR NACH EINEM DRITTLAND ODER DER VERNICHTUNG DER ERZEUGNISSE ABHÄNGT .

( 2 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS BEI DER WIEDERAUSFUHR NOCH NICHT GENEHMIGT , SO IST FÜR NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SICHERHEIT ZU LEISTEN UND WERDEN POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT GEWÄHRT , BEVOR DIESE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST .

( 3 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS BEI DER WIEDERAUSFUHR VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE GENEHMIGT WORDEN UND FINDET ARTIKEL 23 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 ANWENDUNG , SO WERDEN BEI DER WIEDERAUSFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE WEDER NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN NOCH POSITIVE BETRAEGE GEWÄHRT .

( 4 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE GENEHMIGT WORDEN UND UNTERLAGEN DIE ERZEUGNISSE ZUR ZEIT IHRER ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR KEINEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN , UNTERLIEGEN SIE DIESEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN JEDOCH BEI DER WIEDERAUSFUHR ,

A ) SO WIRD KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER WIEDERAUSFUHR ANGEWENDET , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN DEM MITGLIEDSTAAT ERFÜLLT WERDEN , IN DEN DIE ERZEUGNISSE URSPRÜNGLICH EINGEFÜHRT WORDEN SIND ;

B ) SO WERDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE WIEDERAUSFUHR ANGEWENDET , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERFÜLLT WERDEN . DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT DARF JEDOCH AUF ANTRAG DEN BETRAG ANWENDEN , DER ZUR ZEIT DER EINFUHR IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ANGEWENDET WURDE .

( 5 ) WIRD DIE VERNICHTUNG VON ERZEUGNISSEN BEANTRAGT , DIE ZUR ZEIT DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR KEINEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLAGEN , UND SOLL DIE VERNICHTUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STATTFINDEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE ERZEUGNISSE IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND ,

A ) SO HÄNGT DIE GENEHMIGUNG ZUR VERNICHTUNG , WENN DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE VERNICHTUNG STATTFINDEN SOLL , NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDET , VON DER ERSTATTUNG DES BEI DER EINFUHR IN DEN BESAGTEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE JENES MITGLIEDSTAATS AB ;

B ) SO KANN DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE VERNICHTUNG VORGENOMMEN WERDEN SOLL , SOFERN BEI DER EINFUHR IN DIESEM MITGLIEDSTAAT POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWENDET WORDEN SIND , DIE ERSTATTUNG DES ERHOBENEN BETRAGES AN DIE BETREFFENDE PERSON ZULASSEN .

ARTIKEL 26

BEI ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 , INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 23 , IST DER NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG , DER BEI DER WIEDERAUSFUHR IN DEN FÄLLEN ANZUWENDEN IST , IN DENEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER EINFUHR DIE EINFUHRABGABEN ÜBERSTEIGT , DER BEI DER EINFUHR GEWÄHRTE NETTOBETRAG . IST ZUR ZEIT DER WIEDERAUSFUHR KEINE ENTSCHEIDUNG IN BEZUG AUF ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 ERGANGEN , SO IST FÜR DEN FÜR DIE AUSFUHR FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG SICHERHEIT ZU LEISTEN .

ARTIKEL 27

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN ERMÄCHTIGT , MAIS DER TARIFSTELLE 10.05 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FREIZUSTELLEN , WENN ER ZEITWEILIG VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VERBRACHT WIRD , UM DORT GETROCKNET ZU WERDEN .

( 2 ) DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIE ANWENDUNG DER IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN REGELUNG VERWEIGERN , WENN DIE PERSON DES ANTRAGSTELLERS ODER DIE MERKMALE DER VORGESEHENEN BEHANDLUNG NICHT DIE GEWÄHR DAFÜR BIETEN , DASS DER GESAMTE VORGANG GEMÄSS DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN DURCHGEFÜHRT WIRD .

( 3 ) DIE FREISTELLUNG VON DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEMÄSS ABSATZ 1 WIRD UNTER DER BEDINGUNG GEWÄHRT , DASS

_ DER ANTRAGSTELLER EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON IST , DIE IM ABGANGSMITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST ;

_ DIE TROCKNUNG IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT IM AUFTRAG UND FÜR RECHNUNG DES ANTRAGSTELLERS DURCHGEFÜHRT WIRD ;

_ DER MAIS , NACHDEM ER GETROCKNET WURDE , INNERHALB EINER FRIST ZURÜCKGESANDT WIRD , DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ABGANGSMITGLIEDSTAATS FESTGESETZT WIRD UND SECHS MONATE NICHT ÜBERSCHREITET ;

_ DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIESE VORGÄNGE ZULASSEN .

( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE VORGÄNGE UNTER AMTLICHER KONTROLLE ERFOLGEN UND DIE MENGE DES AUSGEFÜHRTEN MAISES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEI DER BEHANDLUNG UNVERMEIDLICHEN ABFÄLLE UND VERLUSTE DER MENGE DES ZURÜCKGESANDTEN MAISES ENTSPRICHT .

( 5 ) FÜR DIE ZWECKE VON ABSATZ 4 VERWENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DAS " AUSKUNFTSBLATT ZUR ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN AUSFUHR VON WAREN " GEMÄSS ANLAGE E 8 ZUM BESCHLUSS 77/415/EWG DES RATES ( 36 ) . IN FELD C DES AUSKUNFTSBLATTS MIT DER ÜBERSCHRIFT " ART DER DURCHZUFÜHRENDEN VEREDELUNG ODER AUSBESSERUNG " IST DER VERMERK " ANWENDUNG VON ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1371/81 " EINZUTRAGEN ; DIESER VERMERK IST AUCH IN DIE GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIERE UND ALLE BETREFFENDEN ZOLLANMELDUNGEN EINZUTRAGEN .

ARTIKEL 28

( 1 ) BEDEUTET DIE FREISTELLUNG VON DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 27 , DASS KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ERHOBEN WIRD , SO MUSS DER BETEILIGTE EINE SICHERHEIT IN HÖHE DES NICHT ERHOBENEN BETRAGES HINTERLEGEN .

( 2 ) AUSGENOMMEN IM FALLE HÖHERER GEWALT , VERFÄLLT DIE IM ABSATZ 1 GENANNTE SICHERHEIT GANZ ODER TEILWEISE ENTSPRECHEND DER BETREFFENDEN ERZEUGNISMENGE , WENN

A ) DIE ERZEUGNISSE EINE UNZULÄSSIGE BEHANDLUNG ERFUHREN ODER

B ) DER BETREFFENDE VORGANG NICHT FRISTGERECHT ABGEWICKELT WURDE .

( 3 ) IST DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AUFGRUND VON ARTIKEL 27 NICHT GEWÄHRT WORDEN UND IST DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE SICHERHEIT GANZ ODER TEILWEISE VERFALLEN , SO IST AUF ANTRAG DES BETEILIGTEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE BETREFFENDE MENGE ZU GEWÄHREN .

BEI ANWENDUNG DIESES ABSATZES BEGINNT DIE IN ARTIKEL 17 ABSATZ 2 GENANNTE FRIST AN DEM TAG , AN DEM DIE SICHERHEIT VERFÄLLT .

ARTIKEL 29

DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN EINANDER ALLE AUSKÜNFTE UND LEISTEN EINANDER JEDE HILFE , UM DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 ZU ERMÖGLICHEN . SIE TEILEN DER KOMMISSION ALLJÄHRLICH IM JANUAR DIE ZAHL DER IM VORJAHR ABGEWICKELTEN FÄLLE UND DIE ENTSPRECHENDEN MENGEN MIT .

ARTIKEL 30

( 1 ) DIE ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFTEN 8 ZU KAPITEL 4 UND 3 ZU KAPITEL 10 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FINDEN AUF WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ZU ERHEBEN SIND , ENTSPRECHENDE ANWENDUNG .

( 2 ) FOLGENDE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FINDEN ENTSPRECHENDE ANWENDUNG , WENN EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN ODER BEI EIN - ODER AUSFUHREN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZU ERHEBEN IST :

_ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 5 ZU KAPITEL 2 ,

_ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 8 ZU KAPITEL 4 ,

_ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 3 ZU KAPITEL 10 UND

_ ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT 3 ZU KAPITEL 11 .

( 3 ) WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FÜR GEMISCHE ( MISCHUNGEN ) DER KAPITEL 2 , 10 UND 11 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN , WERDEN WIE FOLGT BERECHNET :

A ) FÜR GEMISCHE , BEI DENEN EIN BESTANDTEIL MINDESTENS 90 GEWICHTSHUNDERTTEILE AUSMACHT , IST DER SATZ DIESES BESTANDTEILS ANZUWENDEN ;

B ) FÜR ANDERE GEMISCHE IST DER SATZ DES BESTANDTEILS ANZUWENDEN , DER DEN NIEDRIGSTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ERGIBT . FALLS FÜR EIN ODER MEHRERE BESTANDTEILE KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT SIND , WERDEN FÜR DIE GEMISCHE KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHRT .

( 4 ) DIE ABSÄTZE 1 , 2 UND 3 FINDEN KEINE ANWENDUNG AUF BESTANDTEILE , FÜR DIE BESONDERE BERECHNUNGSREGELN GELTEN .

ARTIKEL 31

DIE ARTIKEL 6 BIS 16A UND 18 BIS 21 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 SOWIE DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 3094/76 UND ( EWG ) NR . 483/80 WERDEN AUFGEHOBEN . SIE FINDEN JEDOCH WEITERHIN ANWENDUNG AUF ERZEUGNISSE , FÜR WELCHE DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ERFÜLLT WORDEN SIND .

ARTIKEL 32

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1981 IN KRAFT .

ARTIKEL 17 ABSATZ 2 KANN JEDOCH AUF ANTRAG DES BETEILIGTEN AUF GESCHÄFTE ANWENDUNG FINDEN , FÜR WELCHE DIE VORHER FESTGELEGTE FRIST VON SECHS MONATEN NACH DEM 1 . JANUAR 1981 ABGELAUFEN IST .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 19 . MAI 1981

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

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