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Document 31981R1214
Commission Regulation (EEC) No 1214/81 of 6 May 1981 on imports of preserved mushrooms from certain non-member countries and repealing Regulation (EEC) No 1218/80 and (EEC) No 1219/80
Verordnung (EWG) Nr. 1214/81 der Kommission vom 6. Mai 1981 über die Einfuhren von Zuchtpilzkonserven aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1218/80 und (EWG) Nr. 1219/80
Verordnung (EWG) Nr. 1214/81 der Kommission vom 6. Mai 1981 über die Einfuhren von Zuchtpilzkonserven aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1218/80 und (EWG) Nr. 1219/80
ABl. L 123 vom 7.5.1981, p. 18–19
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/05/1981
Verordnung (EWG) Nr. 1214/81 der Kommission vom 6. Mai 1981 über die Einfuhren von Zuchtpilzkonserven aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1218/80 und (EWG) Nr. 1219/80
Amtsblatt Nr. L 123 vom 07/05/1981 S. 0018
**** ( 1 ) ABL . NR . L 73 VOM 21 . 3 . 1977 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 360 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 16 . ( 3 ) ABL . NR . L 122 VOM 15 . 5 . 1980 , S . 3 . ( 4 ) ABL . NR . L 122 VOM 15 . 5 . 1980 , S . 34 . ( 5 ) ABL . NR . L 122 VOM 15 . 5 . 1980 , S . 36 . ( 6 ) ABL . NR . L 82 VOM 28 . 3 . 1981 , S . 8 . ( 7 ) ABL . NR . L 214 VOM 12 . 8 . 1975 , S . 20 . ( 8 ) ABL . NR . L 51 VOM 26 . 2 . 1981 , S . 12 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1214/81 DER KOMMISSION VOM 6 . MAI 1981 ÜBER DIE EINFUHREN VON ZUCHTPILZKONSERVEN AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN UND ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1218/80 UND ( EWG ) NR . 1219/80 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 516/77 DES RATES VOM 14 . MÄRZ 1977 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3454/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 2 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1203/80 DES RATES VOM 13 . MAI 1980 ZUR ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 516/77 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( 3 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE WICHTIGSTEN LIEFERLÄNDER VON ZUCHTPILZKONSERVEN HABEN SICH FÜR DAS JAHR 1980 VERPFLICHTET , IHRE AUSFUHREN DIESES ERZEUGNISSES NACH DER GEMEINSCHAFT ZU ÜBERWACHEN . UM DIE EINHALTUNG DIESER VERPFLICHTUNG ZU ERLEICHTERN , IST DIE ERTEILUNG DER EINFUHRLIZENZ IN DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1218/80 ( 4 ) UND ( EWG ) NR . 1219/80 ( 5 ) DER KOMMISSION VON DER VORLAGE EINES VON DEN VORGENANNTEN LIEFERLÄNDERN AUSGESTELLTEN AUSFUHRDOKUMENTS ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN . MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 796/81 DER KOMMISSION ( 6 ) IST FÜR DAS ZWEITE VIERTELJAHR 1981 EINE SCHUTZREGELUNG ERLASSEN WORDEN , WONACH DIE VORLAGE DER GENANNTEN AUSFUHRDOKUMENTE NICHT GEFORDERT WIRD . INFOLGEDESSEN EMPFIEHLT ES SICH , ARTIKEL 3A ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 DER KOMMISSION ( 7 ) NICHT ANZUWENDEN UND DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1218/80 UND ( EWG ) NR . 1219/80 AUFZUHEBEN . EINIGE EINFÜHRER BESITZEN JEDOCH NOCH VON DER VOLKSREPUBLIK CHINA 1980 AUSGESTELLTE AUSFUHRDOKUMENTE . EINE PRÜFUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE GENANNTEN LIZENZEN , DIE DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 473/81 DER KOMMISSION ( 8 ) ÜBERMITTELT WORDEN SIND , HAT GEZEIGT , DASS ES SICH EMPFIEHLT , ABWEICHEND VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 796/81 DEN ANTRAEGEN AUF EINFUHRLIZENZEN , DENEN DIESE DOKUMENTE BEILIEGEN , STATTZUGEBEN , OHNE AUF DIESE EINFUHREN DEN IN DER GENANNTEN VERORDNUNG VORGESEHENEN ZUSATZBETRAG ZU ERHEBEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR OBST UND GEMÜSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) ABWEICHEND VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 796/81 WIRD ANTRAEGEN AUF EINFUHRLIZENZEN FÜR ZUCHTPILZKONSERVEN DER TARIFSTELLE 20.02 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS STATTGEGEBEN , DENEN EIN 1980 GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1218/80 AUSGESTELLTES AUSFUHRDOKUMENT BEIGEFÜGT IST UND VON DENEN INNERHALB DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 473/81 VORGESEHENEN FRIST DER ZUSTÄNDIGEN STELLE EINE KOPIE VORGELEGT WORDEN IST . ( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ANTRAEGE AUF EINFUHRLIZENZEN MÜSSEN SPÄTESTENS AM 17 . MAI 1981 EINGEREICHT WERDEN . ( 3 ) AUF DIE AUFGRUND DER OBENGENANNTEN LIZENZEN EINGEFÜHRTEN MENGEN WIRD KEIN ZUSATZBETRAG NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 796/81 ERHOBEN . ARTIKEL 2 ARTIKEL 3A ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 FINDET KEINE ANWENDUNG . ARTIKEL 3 DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1218/80 UND ( EWG ) NR . 1219/80 WERDEN MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1981 AUFGEHOBEN . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 6 . MAI 1981 FÜR DIE KOMMISSION POUL DALSAGER MITGLIED DER KOMMISSION