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Document 31981R0856

Verordnung (EWG) Nr. 856/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

ABl. L 90 vom 4.4.1981, p. 16–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/856/oj

31981R0856

Verordnung (EWG) Nr. 856/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

Amtsblatt Nr. L 090 vom 04/04/1981 S. 0016 - 0016


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 131 VOM 26 . 5 . 1977 , S . 8 .

( 3 ) ABL . NR . L 192 VOM 31 . 7 . 1979 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 856/81 DES RATES

VOM 1 . APRIL 1981

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 ÜBER DIE VERBILLIGTE ABGABE VON MILCH UND BESTIMMTEN MILCHERZEUGNISSEN AN SCHÜLER IN SCHULEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 26 ABSATZ 2 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 ( 2 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1637/79 ( 3 ), SIEHT EINE GEMEINSCHAFTLICHE BETEILIGUNG AN DER FINANZIERUNG VON PROGRAMMEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VERBILLIGTE ABGABE VON MILCH UND BESTIMMTEN MILCHERZEUGNISSEN AN SCHÜLER IN SCHULEN VOR .

UM DEN VERBRAUCH VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN IN DEN SCHULEN ANZUREGEN , IST EINE STÄRKERE PREISSENKUNG ZU GEWÄHREN , INDEM DIE GENANNTE GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG AUF DEN FÜR DAS BETREFFENDE MILCHWIRTSCHAFTSJAHR GELTENDEN RICHTPREIS FÜR MILCH ANGEHOBEN WIRD .

FERNER SOLLTE DIE MINDESTZEIT VERLÄNGERT WERDEN , FÜR DIE ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 EINE FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DEN ENTSPRECHENDEN PROGRAMMEN GEWÄHRLEISTET -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 WERDEN DIE WORTE " MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 " DURCH DIE WORTE " MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 " ERSETZT .

2 . ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 2 ) FÜR VOLLMILCH ENTSPRICHT DIESE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT DEM RICHTPREIS FÜR MILCH IN DEM BETREFFENDEN MILCHWIRTSCHAFTSJAHR . "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 6 . APRIL 1981 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 1 . APRIL 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . BRAKS

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