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Document 31981R0856
Council Regulation (EEC) No 856/81 of 1 April 1981 amending Regulation (EEC) No 1080/77 on the supply of milk and certain milk products at reduced prices to schoolchildren
Verordnung (EWG) Nr. 856/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
Verordnung (EWG) Nr. 856/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
ABl. L 90 vom 4.4.1981, p. 16–16
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1982
Verordnung (EWG) Nr. 856/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
Amtsblatt Nr. L 090 vom 04/04/1981 S. 0016 - 0016
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 131 VOM 26 . 5 . 1977 , S . 8 . ( 3 ) ABL . NR . L 192 VOM 31 . 7 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 856/81 DES RATES VOM 1 . APRIL 1981 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 ÜBER DIE VERBILLIGTE ABGABE VON MILCH UND BESTIMMTEN MILCHERZEUGNISSEN AN SCHÜLER IN SCHULEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 26 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 ( 2 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1637/79 ( 3 ), SIEHT EINE GEMEINSCHAFTLICHE BETEILIGUNG AN DER FINANZIERUNG VON PROGRAMMEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VERBILLIGTE ABGABE VON MILCH UND BESTIMMTEN MILCHERZEUGNISSEN AN SCHÜLER IN SCHULEN VOR . UM DEN VERBRAUCH VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN IN DEN SCHULEN ANZUREGEN , IST EINE STÄRKERE PREISSENKUNG ZU GEWÄHREN , INDEM DIE GENANNTE GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG AUF DEN FÜR DAS BETREFFENDE MILCHWIRTSCHAFTSJAHR GELTENDEN RICHTPREIS FÜR MILCH ANGEHOBEN WIRD . FERNER SOLLTE DIE MINDESTZEIT VERLÄNGERT WERDEN , FÜR DIE ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 EINE FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DEN ENTSPRECHENDEN PROGRAMMEN GEWÄHRLEISTET - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1080/77 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 WERDEN DIE WORTE " MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 " DURCH DIE WORTE " MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 " ERSETZT . 2 . ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 2 ) FÜR VOLLMILCH ENTSPRICHT DIESE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT DEM RICHTPREIS FÜR MILCH IN DEM BETREFFENDEN MILCHWIRTSCHAFTSJAHR . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 6 . APRIL 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 1 . APRIL 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . BRAKS