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Document 31981R0574

    Verordnung (EWG) Nr. 574/81 der Kommission vom 4. März 1981 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3466/80 hinsichtlich der Preise beim Verkauf von bestimmten durch die Interventionsstellen gelagerten Erzeugnissen des Rindfleischsektors zu herabgesetzten Preisen an bestimmte soziale Einrichtungen

    ABl. L 58 vom 5.3.1981, p. 18–20 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/574/oj

    31981R0574

    Verordnung (EWG) Nr. 574/81 der Kommission vom 4. März 1981 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3466/80 hinsichtlich der Preise beim Verkauf von bestimmten durch die Interventionsstellen gelagerten Erzeugnissen des Rindfleischsektors zu herabgesetzten Preisen an bestimmte soziale Einrichtungen

    Amtsblatt Nr. L 058 vom 05/03/1981 S. 0018 - 0020


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 307 VOM 18 . 11 . 1980 , S . 5 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 363 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 22 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 574/81 DER KOMMISSION

    VOM 4 . MÄRZ 1981

    ZUR BERICHTIGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3466/80 HINSICHTLICH DER PREISE BEIM VERKAUF VON BESTIMMTEN DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN GELAGERTEN ERZEUGNISSEN DES RINDFLEISCHSEKTORS ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE SOZIALE EINRICHTUNGEN

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2966/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 3 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3466/80 DER KOMMISSION ( 3 ) IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2374/79 ÜBER DEN VERKAUF VON BESTIMMTEN DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN GELAGERTEN ERZEUGNISSEN DES RINDFLEISCHSEKTORS ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE SOZIALE EINRICHTUNGEN INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS ANGEPASST WORDEN , UM SIE IN EINKLANG MIT DEN BESTIMMUNGEN DES BEITRITTSVERTRAGS ZU BRINGEN . BEI EINER ÜBERPRÜFUNG HAT SICH HERAUSGESTELLT , DASS DER ANHANG DIESER VERORDNUNG FEHLER ENTHÄLT .

    DIE BETREFFENDE VERORDNUNG IST ALSO ZU BERICHTIGEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DER ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3466/80 WIRD DURCH DEN ANHANG DIESER VERORDNUNG ERSETZT .

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 5 . MÄRZ 1981 IN KRAFT .

    SIE GILT AB 14 . JANUAR 1981 .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    BRÜSSEL , DEN 4 . MÄRZ 1981

    FÜR DIE KOMMISSION

    POUL DALSAGER

    MITGLIED DER KOMMISSION

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