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Document 31981R0387

Verordnung (EWG) Nr. 387/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglukose

ABl. L 44 vom 17.2.1981, p. 1–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/387/oj

31981R0387

Verordnung (EWG) Nr. 387/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglukose

Amtsblatt Nr. L 044 vom 17/02/1981 S. 0001 - 0003


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( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 9 . FEBRUAR 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

( 2 ) ABL . NR . L 134 VOM 28 . 5 . 1977 , S . 4 .

( 3 ) ABL . NR . L 162 VOM 30 . 6 . 1979 , S . 10 .

( 4 ) ABL . NR . L 160 VOM 17 . 6 . 1978 , S . 9 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 387/81 DES RATES

VOM 10 . FEBRUAR 1981

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE ( 2 ) SAH IN IHRER FASSUNG DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 ( 3 ) DIE ANWENDUNG EINER ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNG FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1979 BIS ZUM 30 . JUNI 1980 VOR .

IN DEN RECHTSSACHEN NR . 138/79 UND NR . 139/79 HAT DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 29 . OKTOBER 1980 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN AUFGEHOBEN . IM ÜBRIGEN HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 VON DER SACHE HER MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBART IST . DAMIT HAT ER SÄMTLICHE KLAGEGRÜNDE ABGEWIESEN , DIE AUF VERLETZUNG WETTBEWERBSRECHTLICHER GRUNDSÄTZE , DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND DER GLEICHBEHANDLUNG DURCH DIE MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 EINGEFÜHRTE ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNG GESTÜTZT WORDEN WAREN . ES IST DAHER ZWECKMÄSSIG , UNTER ANDEREM DIE BETREFFENDE ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNG RÜCKWIRKEND WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) BEI DER AUSFUHR DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND UND BEI DER AUSFUHR VON ISOLGLUKOSE DER TARIFSTELLE 17.02 D I IN FORM VON IN ANHANG I GENANNTEN WAREN KANN EINE ERSTATTUNG VORGESEHEN WERDEN .

DIE HÖHE DER ERSTATTUNG WIRD JE 100 KILOGRAMM TROCKENSTOFF INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FOLGENDER FAKTOREN FESTGESETZT :

A ) DER NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 FESTGESETZTEN ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ) DERSELBEN VERORDNUNG GENANNTEN ERZEUGNISSE ;

B ) DER WIRTSCHAFTLICHEN ASPEKTE DER GEPLANTEN AUSFUHREN .

AUSSERDEM KANN BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG DER NOTWENDIGKEIT RECHNUNG GETRAGEN WERDEN , DASS EIN GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DER VERWENDUNG DER AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDEN GRUNDERZEUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE AUSFUHR VON VERARBEITUNGSWAREN IN DRITTLÄNDER UND DER VERWENDUNG DER ERZEUGNISSE DIESER LÄNDER , DIE ZUM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ZUGELASSEN SIND , HERZUSTELLEN IST . "

2 . TITEL II IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1298/78 ( 4 ) WIRD MIT WIRKUNG VOM 1 . JULI 1977 AUFGEHOBEN .

3 . NACH ARTIKEL 7 WIRD FOLGENDER TITEL EINGEFÜGT :

" TITEL II

QUOTENREGELUNG

ARTIKEL 8

ARTIKEL 9 GILT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1979 BIS 30 . JUNI 1980 .

ARTIKEL 9

( 1 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS IN DER GEMEINSCHAFT GELEGEN IST UND ISOGLUKOSE ERZEUGT , WIRD FÜR DEN IN ARTIKEL 8 BEZEICHNETEN ZEITRAUM EINE GRUNDQUOTE ZUGEWIESEN .

UNBESCHADET DES ABSATZES 3 ENTSPRICHT DIE GRUNDQUOTE JEDES DER BETREFFENDEN UNTERNEHMEN DEM ZWEIFACHEN SEINER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1 . NOVEMBER 1978 BIS 30 . APRIL 1979 FESTGESTELLTEN PRODUKTION .

( 2 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS ÜBER EINE GRUNDQUOTE VERFÜGT , WIRD EBENFALLS EINE HÖCHSTQUOTE ZUGETEILT , DIE DURCH MULTIPLIKATION SEINER GRUNDQUOTE MIT EINEM KÖFFIZIENTEN BESTIMMT WIRD . DIESER KÖFFIZIENT IST DER GLEICHE WIE DER GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1979 BIS 30 . JUNI 1980 FESTGESETZTE KÖFFIZIENT .

( 3 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE GRUNDQUOTE WIRD GEGEBENENFALLS IN DER WEISE BERICHTIGT , DASS DIE GEMÄSS ABSATZ 2 FESTGESETZTE HÖCHSTQUOTE

- NICHT MEHR ALS 85 % ,

- NICHT WENIGER ALS 65 %

DER TECHNISCHEN JAHRESPRODUKTIONSKAPAZITÄT DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS BETRAEGT .

( 4 ) DIE IN ANWENDUNG DER ABSÄTZE 1 UND 3 FESTGELEGTEN GRUNDQUOTEN SIND FÜR JEDES UNTERNEHMEN IN ANHANG II ANGEGEBEN .

( 5 ) DEN ISOGLUKOSE ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN , DIE WÄHREND DES IN ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BEZEICHNETEN ZEITRAUMS NICHT PRODUZIERT HABEN , ABER WÄHREND DES IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUMS NACHWEISLICH WIEDER EINE FORTLAUFENDE PRODUKTION AUFGENOMMEN HABEN , WIRD EINE GRUNDQUOTE ZUGEWIESEN , DIE IHRER WÄHREND EINES DER NACHSTEHENDEN ZEITRÄUME ERREICHTEN HÖCHSTEN PRODUKTIONSMENGE ENTSPRICHT :

- 1 . AUGUST 1976 BIS 31 . JULI 1977 ,

- 1 . JULI 1977 BIS 30 . JUNI 1978 .

DIESEN UNTERNEHMEN WIRD EINE NACH ABSATZ 2 FESTGESETZTE HÖCHSTQUOTE ZUGEWIESEN .

( 6 ) DEN UNTERNEHMEN , DIE WÄHREND DES IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUMS EINE FORTLAUFENDE ISOGLUKOSEPRODUKTION AUFNEHMEN , WIRD EINE GRUNDQUOTE IM RAHMEN EINER GEMEINSCHAFTSRESERVE IN HÖHE VON 5 % DER SUMME DER NACH ABSATZ 1 FESTGESETZTEN GRUNDQUOTEN ZUGETEILT .

( 7 ) DIE IN DEM IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUM ERZEUGTE ISOGLUKOSEMENGE , DIE

- DIE HÖCHSTQUOTE DES UNTERNEHMENS ÜBERSTEIGT

ODER

- VON EINEM ÜBER KEINE GRUNDQUOTE VERFÜGENDEN UNTERNEHMEN HERGESTELLT WORDEN IST ,

DARF AUF DEM BINNENMARKT DER GEMEINSCHAFT NICHT ABGESETZT WERDEN UND MUSS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND OHNE ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 IN DRITTLÄNDER AUSGEFÜHRT WERDEN .

( 8 ) FÜR DIE HERGESTELLTE ISOGLUKOSEMENGE , DIE DIE GRUNDQUOTE ÜBERSTEIGT , OHNE DIE HÖCHSTQUOTE ZU ÜBERSCHREITEN , ERHEBEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINE PRODUKTIONSABGABE VON DEM BETREFFENDEN ISOGLUKOSEHERSTELLER .

FÜR DEN IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUM IST DIE HÖHE DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE GLEICH DEM TEIL DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ZUCKER , DER GEMÄSS ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 FESTGESETZT WURDE UND VON DEN ZUCKERHERSTELLERN ZU TRAGEN IST .

( 9 ) DER RAT BESTIMMT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT DIE ZUWEISUNG DER IN DEN ABSÄTZEN 5 UND 6 GENANNTEN QUOTEN UND ERLÄSST BEI BEDARF DIE GRUNDREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS .

( 10 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL , DIE INSBESONDERE DIE ERHEBUNG EINES BETRAGES AUF DIE IN ABSATZ 7 GENANNTE ISOGLUKOSEMENGE , DIE IN DEM IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUM NICHT IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND AUSGEFÜHRT WORDEN IST , SOWIE DIE HÖHE DER IN ABSATZ 8 GENANNTEN PRODUKTIONSABGABE VORSEHEN , WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 ERLASSEN . "

4 . DER BISHERIGE ANHANG WIRD ANHANG I UND DER FOLGENDE ANHANG WIRD ANGEFÜGT :

" ANHANG II

// //

UNTERNEHMEN // ADRESSE DES SITZES // GRUNDQUOTE IN TONNEN AUSGEDRÜCKT IN TROCKENSTOFF //

//

MAIZENA GMBH // POSTFACH 1000 , D-2000 HAMBURG 1 // 28 882 //

AMYLUM SA // RÜ DE L ' INTENDANT 49 , B-1020 BRÜSSEL // 56 667 //

ROQUETTES FRERES SA // BOULEVARD VAUBAN 17 , F-59000 LILLE // 15 887 //

SPAD // CASSANO SPINOLA 15063 , CASELLA POSTALE 1 , I-ALESSANDRIA // 5 863 //

FABBRICHE RIUNITE AMICO GLUCOSIO DESTRINA , SPA // PIAZZA ERCULEA 9 , I-MILANO // 10 706 //

TUNNEL REFINERIES LTD // THAMES BANK HOUSE , GREENWICH LONDON GB SE10 OPA // 21 696 " //

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ARTIKEL 2

( 1 ) DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

( 2 ) SIE GILT AB 1 . JULI 1979 , MIT AUSNAHME DES ARTIKELS 1 NUMMER 2 , DIE AB 1 . JULI 1977 GILT .

( 3 ) DIE HINWEISE AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 IN DEN GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 ERLASSENEN RECHTSAKTEN GELTEN ALS HINWEISE AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . FEBRUAR 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . BRAKS

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