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Document 31981R0299
Commission Regulation (EEC) No 299/81 of 29 January 1981 classifying certain products under subheading 15.01 A of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 299/81 der Kommission vom 29. Januar 1981 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 15.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 299/81 der Kommission vom 29. Januar 1981 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 15.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 33 vom 5.2.1981, p. 17–18
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705
Verordnung (EWG) Nr. 299/81 der Kommission vom 29. Januar 1981 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 15.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 033 vom 05/02/1981 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0070
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0070
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0236
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 299/81 DER KOMMISSION vom 29. Januar 1981 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 15.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 280/77 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung folgender Schweinefettsorten: a) ein Erzeugnis, durch Ausschmelzen von Schweinekörpern gewonnen, von denen Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Fett weitgehend entfernt worden sind (»Choice White American Hog Grease"); b) ein Erzeugnis aus einem Gemisch von Schweineschmalz mit dem unter Buchstabe a) beschriebenen Schweinefett und mit aus Schweinefleisch ausgeschmolzenem Fett (»Rendered Pig Fat"). Diese Erzeugnisse weisen folgende Analysendaten auf: - eine nach der Diäthyläthermethode (Methode ISO/DIS 3577) bestimmte Bömer-Zahl von 72 oder mehr; - folgende Kennzahlen: 1.2 // C14 gesamt + C15 gesamt C16 // × 100 µ 10; 1.2 // C18 : 3 C16 // × 100µ 8; C14 gesamt ist der Gesamtgehalt an Säuren mit 14 Kohlenstoffatomen; C15 gesamt ist der Gesamtgehalt an Säuren mit 15 Kohlenstoffatomen; C16 ist der Gehalt an Palmitinsäure; C18 : 3 ist der Gehalt an Linolensäure. Die Fettsäuren sind gaschromatographisch bestimmt; - Gehalt an freien Fettsäuren (berechnet als Ölsäure): < 2,5 %; - Gehalt an Cholesterin: < 400 mg/100 g. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3000/80 (4), werden Schweineschmalz und anderes Schweinefett von der Tarifstelle 15.01 A erfasst. Die Analysendaten dieser Erzeugnisse entsprechen denen von Waren der Tarifstelle 15.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Schweinefettsorten: a) ein Erzeugnis, durch Ausschmelzen von Schweinekörpern gewonnen, von denen Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Fett weitgehend entfernt worden sind (»Choice White American Hog Grease"); b) ein Erzeugnis aus einem Gemisch von Schweineschmalz mit dem unter Buchstabe a) beschriebenen Schweinefett und mit aus Schweinefleisch ausgeschmolzenem Fett (»Rendered Pig Fat"). Diese Erzeugnisse weisen folgende Analysendaten auf: - eine nach der Diäthyläthermethode (Methode ISO/DIS 3577) bestimmte Bömer-Zahl von 72 oder mehr; - folgende Kennzahlen: 1.2 // C14 gesamt + C15 gesamt C16 // × 100 µ 10; 1.2 // C18 : 3 C16 // × 100µ 8; C14 gesamt ist der Gesamtgehalt an Säuren mit 14 Kohlenstoffatomen; C15 gesamt ist der Gesamtgehalt an Säuren mit 15 Kohlenstoffatomen; C16 ist der Gehalt an Palmitinsäure; C18 : 3 ist der Gehalt an Linolensäure. Die Fettsäuren sind gaschromatographisch bestimmt; - Gehalt an freien Fettsäuren (berechnet in Ölsäure): < 2,5 %; - Gehalt an Cholesterin: < 400 mg/100 g gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle: 15.01 Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Gefluegelfett, ausgepresst, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen: A. Schweineschmalz und anderes Schweinefett. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Januar 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 315 vom 24. 11. 1980, S. 1.