This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31981R0195
Commission Regulation (EEC) No 195/81 of 20 January 1981 on the organization of a sample survey of manpower in the spring of 1981
Verordnung (EWG) Nr. 195/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1981
Verordnung (EWG) Nr. 195/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1981
ABl. L 24 vom 28.1.1981, p. 1–2
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 20/06/1981
Verordnung (EWG) Nr. 195/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1981
Amtsblatt Nr. L 024 vom 28/01/1981 S. 0001 - 0002
**** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 195/81 DES RATES VOM 20 . JANUAR 1981 ZUR DURCHFÜHRUNG EINER STICHPROBENERHEBUNG ÜBER ARBEITSKRÄFTE IM FRÜHJAHR 1981 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 213 , NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE KOMMISSION MUSS ZUR ERFÜLLUNG DER IHR NACH DEM VERTRAG , INSBESONDERE NACH DEN ARTIKELN 2 , 117 , 118 , 122 UND 123 , OBLIEGENDEN AUFGABEN ÜBER DIE ARBEITSMARKTLAGE GENAU UNTERRICHTET SEIN . DIE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN VERFÜGBAREN STATISTISCHEN ANGABEN STELLEN VOR ALLEM WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND VERWALTUNGSPRAKTIKEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN , AUF DENEN DIE BETREFFENDEN STATISTIKEN BERUHEN , KEINE BRAUCHBARE VERGLEICHSBASIS DAR . IN ANBETRACHT DER BEDEUTENDEN VERÄNDERUNGEN IM BEREICH DER BESCHÄFTIGUNGSLAGE UND DER ARBEITSLOSIGKEIT ERSCHEINT ES NOTWENDIG , ÜBER ZAHLENREIHEN ZU VERFÜGEN , DIE BRAUCHBARE VERGLEICHE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ERMÖGLICHEN . DER BESTE WEG , SICH ÜBER UMFANG UND STRUKTUR DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEITSLOSIGKEIT ZU UNTERRICHTEN , BESTEHT IN DER DURCHFÜHRUNG VON GEMEINSCHAFTLICHEN , HARMONISIERTEN UND SYNCHRONISIERTEN STICHPROBENERHEBUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE . DAHER MÜSSEN DIE BEREITS 1968 , 1969 , 1970 , 1971 , 1973 , 1975 , 1977 UND 1979 DURCHGEFÜHRTEN ERHEBUNGEN IM JAHR 1981 WIEDERHOLT WERDEN . DIE VON DER KOMMISSION BENÖTIGTEN STATISTISCHEN ANGABEN KÖNNEN , SOWEIT SIE DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG BETREFFEN , IM WEGE DER ZUHILFENAHME ANDERER STATISTISCHER QUELLEN GEWONNEN WERDEN . DIESE METHODE DÜRFTE DEN WERT DER ERGEBNISSE DIESER ERHEBUNG NICHT WESENTLICH BEEINTRÄCHTIGEN ; UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIESER MITGLIEDSTAAT AUSNAHMSWEISE VON DER TEILNAHME AN DER ERHEBUNG BEFREIT WERDEN . DA DIE REPUBLIK GRIECHENLAND AM 1 . JANUAR 1981 GEMÄSS DER BEITRITTSAKTE VON 1979 MITGLIED DER GEMEINSCHAFT WIRD , IST AUCH SIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG EINZUBEZIEHEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE KOMMISSION FÜHRT IM FRÜHJAHR 1981 IN DEN HAUSHALTEN ALLER MITGLIEDSTAATEN AUSSER IN LUXEMBURG EINE STICHPROBENERHEBUNG ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE DURCH . ARTIKEL 2 DIE ERHEBUNG ERFOLGT IN JEDEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT BEI EINER STICHPROBE VON HAUSHALTEN , DIE ZUM ZEITPUNKT DER ERHEBUNG IM HOHEITSGEBIET DIESER STAATEN ANSÄSSIG SIND . DIE ANGABEN WERDEN FÜR ALLE ZU DEN AUSGEWÄHLTEN HAUSHALTEN GEHÖRENDEN PERSONEN ERMITTELT . ARTIKEL 3 DER UMFANG DER STICHPROBE LIEGT ZWISCHEN JE 60 000 UND 100 000 HAUSHALTEN FÜR DEUTSCHLAND , FRANKREICH , ITALIEN UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH , ZWISCHEN JE 30 000 UND 50 000 HAUSHALTEN FÜR BELGIEN , GRIECHENLAND , DIE NIEDERLANDE UND IRLAND UND ZWISCHEN 30 000 UND 40 000 FÜR DÄNEMARK . ARTIKEL 4 DIE GRUNDERHEBUNG ERSTRECKT SICH AUF : A ) PERSÖNLICHE MERKMALE ALLER ZU DEN BEFRAGTEN HAUSHALTEN GEHÖRENDEN PERSONEN ; B ) ERWERBSTÄTIGKEIT DIESER PERSONEN ( STELLUNG IM BERUF , WIRTSCHAFTSZWEIG , ARBEITSSTUNDEN USW .) ZUM ZEITPUNKT DER ERHEBUNG UND EIN JAHR DAVOR ; C ) ARBEITSSUCHE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ART DER GESUCHTEN TÄTIGKEIT , DER GRÜNDE UND DER DAUER DER ARBEITSSUCHE . ARTIKEL 5 DIE AUSKÜNFTE WERDEN VON DEN STATISTISCHEN ÄMTERN DER BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN AUF DER GRUNDLAGE EINES FRAGEKATALOGS EINGEHOLT , DEN DIE KOMMISSION UNTER MITWIRKUNG DER GENANNTEN ÄMTER AUSGEARBEITET HAT . DIE KOMMISSION LEGT UNTER MITWIRKUNG DER STATISTISCHEN ÄMTER DIE TECHNISCHEN EINZELHEITEN DER ERHEBUNG FEST . SIE BESTIMMT FERNER IN DER GLEICHEN WEISE DEN ZEITPUNKT FÜR BEGINN UND ABSCHLUSS DER ERHEBUNG SOWIE DIE FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE . ARTIKEL 6 DIE STATISTISCHEN ÄMTER DER BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERPRÜFEN DIE EINZELNEN ANTWORTEN . SIE ÜBERMITTELN DER KOMMISSION DIE ERGEBNISSE DER ERHEBUNG FÜR JEDE BEFRAGTE PERSON IN ANONYMER FORM . ARTIKEL 7 DIE IM RAHMEN DER ERHEBUNG ERTEILTEN EINZELAUSKÜNFTE DÜRFEN NUR FÜR STATISTISCHE ZWECKE VERWENDET WERDEN . IHRE VERWENDUNG FÜR ANDERE , INSBESONDERE STEUERLICHE ZWECKE , ODER IHRE WEITERGABE AN DRITTE SIND UNTERSAGT . DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN TREFFEN GEEIGNETE MASSNAHMEN , A ) UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE GEWÜNSCHTEN AUSKÜNFTE WAHRHEITSGEMÄSS , VOLLSTÄNDIG UND FRISTGERECHT ERTEILT WERDEN , B ) GEGEN VERSTÖSSE GEGEN DIE GEHEIMHALTUNGSPFLICHT NACH ABSATZ 1 . ARTIKEL 8 DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN ERHALTEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER ERHEBUNG EINE PAUSCHALSUMME ( 2,61 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN ) JE BEFRAGTEN HAUSHALT . DIESER BETRAG GEHT ZU LASTEN DER IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIESEN ZWECK BEREITGESTELLTEN MITTEL . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . JANUAR 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT CH . A . VAN DER KLAAUW