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Document 31981D1058

81/1058/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1981 über den Abschluß eines Abkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden zur Verbindung des Datenfernübertragungsnetzes der Gemeinschaft (EURONET) und des schwedischen Datennetzes für Informationsretrieval und über den Abschluß eines dreiseitigen Protokolls über den Inhalt der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Königreich Schweden andererseits geschlossenen Abkommen über Zusammenarbeit bei den Datennetzen

ABl. L 385 vom 31.12.1981, p. 27–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/1058/oj

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31981D1058

81/1058/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1981 über den Abschluß eines Abkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden zur Verbindung des Datenfernübertragungsnetzes der Gemeinschaft (EURONET) und des schwedischen Datennetzes für Informationsretrieval und über den Abschluß eines dreiseitigen Protokolls über den Inhalt der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Königreich Schweden andererseits geschlossenen Abkommen über Zusammenarbeit bei den Datennetzen

Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1981 S. 0027


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( 1 ) ABL . NR . L 220 VOM 6 . 8 . 1981 , S . 29 .

BESCHLUSS DES RATES VOM 14 . DEZEMBER 1981 ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ÜBER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ZUR VERBINDUNG DES DATENFERNÜBERTRAGUNGSNETZES DER GEMEINSCHAFT ( EURONET ) UND DES SCHWEDISCHEN DATENNETZES FÜR INFORMATIONSRETRIEVAL UND ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES DREISEITIGEN PROTOKOLLS ÜBER DES INHALT DER VON DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT MIT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS UND DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ANDERERSEITS GESCHLOSSENEN ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT BEI DEN DATENNETZEN ( 81/1058/EWG )$$

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DEN BESCHLUSS 81/599/EWG DES RATES VOM 27 . JULI 1981 ZUR FESTLEGUNG EINES DRITTEN AKTIONSPLANS IM BEREICH DER INFORMATION UND DOKUMENTATION ( 1981-1983 ) ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE KOMMISSION HAT MIT DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN EIN ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT ZUR VERBINDUNG DES INFORMATIONSNETZES DIESES LANDES UND VON EURONET AUSGEHANDELT .

ES EMPFIEHLT SICH , DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN .

FERNER IST DAS DREISEITIGE PROTOKOLL ÜBER DEN INHALT DER VON DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT MIT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS UND DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ANDERERSEITS GESCHLOSSENEN ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT BEI DEN DATENNETZEN ZU SCHLIESSEN -

BESCHLIESST :

ARTIKEL 1

DAS ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ZUR VERBINDUNG DES DATENFERNÜBERTRAGUNGSNETZES DER GEMEINSCHAFT ( EURONET ) UND DES SCHWEDISCHEN DATENNETZES FÜR INFORMATIONSRETRIEVAL WIRD IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GENEHMIGT .

DER WORTLAUT DES ABKOMMENS IST DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT .

ARTIKEL 2

DAS DREISEITIGE PROTOKOLL ÜBER DEN INHALT DER VON DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT MIT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT EINERSEITS UND DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ANDERERSEITS GESCHLOSSENEN ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT BEI DEN DATENNETZEN WIRD IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GENEHMIGT .

DER WORLAUT DES PROTOKOLLS IST DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT .

ARTIKEL 3

DER PRÄSIDENT DES RATES WIRD ERMÄCHTIGT , DIE PERSON ZU BESTELLEN , DIE BEFUGT , IST , DAS ABKOMMEN UND DAS PROTOKOLL RECHTSVERBINDLICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT ZU UNTERZEICHNEN .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 14 . DEZEMBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . HOWE

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