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Document 31981D0625

    81/625/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1981 über die Anträge auf Rückvergütung der im Rahmen der Maßnahme zur vorübergehenden oder endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen und zum Verzicht auf Wiederbepflanzung gezahlten Prämien

    ABl. L 229 vom 13.8.1981, p. 6–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/625/oj

    31981D0625

    81/625/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1981 über die Anträge auf Rückvergütung der im Rahmen der Maßnahme zur vorübergehenden oder endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen und zum Verzicht auf Wiederbepflanzung gezahlten Prämien

    Amtsblatt Nr. L 229 vom 13/08/1981 S. 0006 - 0011
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0042
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0042


    ++++

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8 . Juli 1981

    über die Anträge auf Rückvergütung der im Rahmen der Maßnahme zur vorübergehenden oder endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen und zum Verzicht auf Wiederbepflanzung gezahlten Prämien

    ( 81/625/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 des Rates vom 18 . Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Anträge auf Rückvergütung der im Rahmen der Maßnahme der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 gezahlten Prämien müssen bestimmte Angaben enthalten , damit die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Vorschriften der Verordnung geprüft werden kann .

    Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen , müssen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Zahlung der letzten Rückvergütung für ein Vorhaben die entsprechenden Belege drei Jahre lang zur Verfügung halten .

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 genannten Rückvergütungsanträge müssen den Mustern im Anhang zu dieser Verordnung entsprechen .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusammen mit ihrem ersten Rückvergütungsantrag den Wortlaut ihrer Durchführungsvorschriften und Verwaltungsanweisungen sowie die Vordrucke und alle sonstigen Schriftstücke über die verwaltungsmässige Abwicklung der Maßnahme .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten halten der Kommission alle in ihrem Besitz befindlichen Belege oder eine beglaubigte Abschrift dieser Belege , aufgrund deren über die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 vorgesehenen Prämien entschieden worden ist , drei Jahre lang nach Zahlung der letzten Rückvergütung für ein Vorhaben zur Verfügung .

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

    Brüssel , den 8 . Juli 1981

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Gaston THORN

    ( 1 ) ABl . Nr . L 57 vom 29 . 2 . 1980 , S . 16 .

    ANHANG I

    Antrag auf Rückvergütung der im Jahre 19 ... getätigten Ausgaben im Rahmen der Verordnung ( FWG ) Nr . 456/80 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung

    1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 *

    Art der Maßnahme * Anzahl der betroffenen Betriebe * Betroffene Fläche ( in ha , a und ca ) * Betrag der von dem Mitgliedstaat getätigten erstattungsfähigen Ausgaben * Wiedereingezogener Betrag * Betrag der beantragten Rückvergütung *

    Vorübergehende Aufgabe * * * * * *

    Endgültige Aufgabe * * * * * *

    Verzicht auf Wiederbepflanzung * * * * * *

    Insgesamt * * * * * *

    ANHANG II

    Antrag auf Rückvergütung der im Jahre 19 ... getätigten Ausgaben für Prämien für die vorübergehende Aufgabe des Weinbaus ( Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 )

    1 * 2 * 3 * 4 *

    Verwaltungseinheit * Anzahl der betroffenen Betriebe * Betroffene Fläche ( in ha , a und ca ) * Betrag der von dem Mitgliedstaat getätigten erstattungsfähigen Ausgaben *

    ... * ... * ... * ... *

    Insgesamt * * * *

    Hiermit wird bestätigt , daß

    - die Prämie für die vorübergehende Aufgabe des Weinbaus auf den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 genannten Flächen unter Einhaltung der in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1993/80 vorgeschriebenen Anwendungszeitpunkte gewährt worden ist ;

    - die Prämie weder für die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 79/359/EWG fallenden Flächen noch für die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 genannten Flächen gewährt worden ist ;

    - der Antrag auf Gewährung der Prämie bei der zuständigen Stelle vor dem in Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der gleichen Verordnung angegebenen Zeitpunkt gestellt worden ist ;

    - die Antragsteller die Verpflichtung nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 der gleichen Verordnung eingegangen sind ;

    - die Prämie nicht die in Artikel 4 Absatz 1 der gleichen Verordnung genannten Beträge überschreitet und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 des gleichen Artikels und des Artikels 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2313/80 eingehalten worden sind ;

    - die Prämie spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt , zu dem der Antragsteller den Nachweis der erfolgten Rodung erbracht hat , ganz ausgezahlt worden ist ;

    - die Begünstigten in geeigneter Weise von der Beteiligung der Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt worden sind .

    ( Dienstsiegel und Unterschrift der zuständigen Behörde ) ...

    ANHANG III

    Antrag auf Rückvergütung der im Jahre 19 ... getätigten Ausgaben für Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus ( Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 )

    1 * 2 * 3 * 4 *

    Verwaltungseinheit * Anzahl der betroffenen Betriebe * Betroffene Fläche ( in ha , a und ca ) * Betrag der von dem Mitgliedstaat getätigten erstattungsfähigen Ausgaben *

    ... * ... * ... * ... *

    Insgesamt * * * *

    Hiermit wird bestätigt , daß

    - die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 genannten Flächen unter Einhaltung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen Anwendungszeitpunkts gewährt worden ist ;

    - die Prämie weder für die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 79/359/EWG fallenden Flächen noch für die Flächen , für die die besondere Umstellungsprämie im Sinne der Richtlinie 78/627/EWG bewilligt worden ist , gewährt worden ist und die in Artikel 2 Absatz 4 der gleichen Verordnung vorgeschriebene Grenze eingehalten worden ist ;

    - der Antrag auf Gewährung der Prämie bei der zuständigen Stelle vor dem in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der gleichen Verordnung angegebenen Zeitpunkt gestellt worden ist ;

    - die Antragsteller die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der gleichen Verordnung eingegangen sind und gegebenenfalls die in Artikel 3 Absatz 4 der gleichen Verordnung genannte Verpflichtungserklärung vorgelegt haben ;

    - der Prämiensatz 2 418 ECU je Hektar nicht überschreitet und die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 der gleichen Verordnung eingehalten worden sind ;

    - die Prämie spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt , zu dem der Antragsteller den Nachweis der erfolgten Rodung erbracht hat , oder spätestens 6 Monate nach Vorlage der Verpflichtungserklärung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der gleichen Verordnung ganz ausgezahlt worden ist ;

    - die Begünstigten in geeigneter Weise von der Beteiligung der Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt worden sind .

    ( Dienstsiegel und Unterschrift der zuständigen Behörde ) ...

    ANHANG IV

    Antrag auf Rückvergütung der im Jahre 19 ... getätigten Ausgaben für Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung ( Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 )

    1 * 2 * 3 * 4 *

    Verwaltungseinheit * Anzahl der betroffenen Betriebe * Betroffene Fläche ( in ha , a und ca ) * Betrag der von dem Mitgliedstaat getätigten erstattungsfähigen Ausgaben *

    ... * ... * ... * ... *

    Insgesamt * * * *

    Hiermit wird bestätigt , daß

    - die Prämie Winzern mit einem Wiederbepflanzungsrecht , dessen Ausübung aufgrund von Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 348/79 ausgesetzt worden ist , gewährt worden ist und der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 vorgeschriebene Anwendungszeitpunkt eingehalten worden ist ;

    - die Prämie nicht an Winzer mit einem Wiederbepflanzungsrecht für Flächen ein und desselben Betriebs , die insgesamt weniger als 25 Ar betragen , gewährt worden ist ;

    - der Antrag auf Gewährung der Prämie bei der zuständigen Stelle vor dem 1 . Februar 1982 gestellt worden ist ;

    - der Antragsteller seit dem 27 . Mai 1976 auf seinem Betrieb keine Pflanzung vorgenommen hat , die nicht durch eine vorhergehende Rodung einer gleichgrossen Rebfläche kompensiert worden ist ;

    - die Antragsteller die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 genannte Verpflichtung eingegangen sind ;

    - der Betrag der Prämie 800 ECU je Hektar nicht überschreitet ;

    - die Prämie spätestens 6 Monate nach der Eintragung und Beglaubigung des Verzichts ganz ausgezahlt worden ist ;

    - die Begünstigten in geeigneter Weise von der Beteiligung der Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt worden sind .

    ( Dienstsiegel und Unterschrift der zuständigen Behörde ) ...

    ANHANG V

    Im Kalenderjahr 19 ... wiedereingezogene Beträge für gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 456/80 gezahlte Prämien

    Verwaltungseinheit * Anzahl der betroffenen Betriebe ( 1 ) * Gegebenenfalls Mitteilung im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 * Betroffene Fläche ( in ha ) ( 1 ) * Wiedereingezogene erstattungsfähige Ausgaben ( Nationale Währung ) ( 1 ) *

    1 . Prämien für vorübergehende Aufgabe

    2 . Prämien für endgültige Aufgabe

    3 . Prämien für Verzicht auf Wiederbepflanzung

    ( 1 ) Für im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 gemeldete Fälle sind diese Angaben einzeln zu machen .

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