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Document 31981D0596

    81/596/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juli 1981 zur Änderung des Beschlusses 78/902/EWG zur Festlegung von gemeinsamen Programmen und von Programmen zur Koordinierung der Agrarforschung infolge des Beitritts Griechenlands

    ABl. L 219 vom 5.8.1981, p. 16–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/596/oj

    31981D0596

    81/596/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juli 1981 zur Änderung des Beschlusses 78/902/EWG zur Festlegung von gemeinsamen Programmen und von Programmen zur Koordinierung der Agrarforschung infolge des Beitritts Griechenlands

    Amtsblatt Nr. L 219 vom 05/08/1981 S. 0016 - 0016


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . C 144 VOM 15 . 6 . 1981 , S . 32 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 316 VOM 10 . 11 . 1978 , S . 37 .

    BESCHLUSS DES RATES

    VOM 27 . JULI 1981

    ZUR ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 78/902/EWG ZUR FESTLEGUNG VON GEMEINSAMEN PROGRAMMEN UND VON PROGRAMMEN ZUR KOORDINIERUNG DER AGRARFORSCHUNG INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS

    ( 81/596/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

    NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ),

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    IN DEM BESCHLUSS 78/902/EWG DES RATES VOM 30 . OKTOBER 1978 ZUR FESTLEGUNG VON GEMEINSAMEN PROGRAMMEN UND DEN PROGRAMMEN ZUR KOORDINIERUNG DER AGRARFORSCHUNG ( 2 ) WIRD DER BETRAG DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DER DURCHFÜHRUNG DIESER PROGRAMME FESTGELEGT . DIESER BETRAG MUSS INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS ANGEPASST WERDEN -

    BESCHLIESST :

    ARTIKEL 1

    IN ARTIKEL 1 DES BESCHLUSSES 78/902/EWG WIRD DER BETRAG IN HÖHE VON 18 602 000 ECU DURCH DEN BETRAG VON 19 702 000 ECU ERSETZT .

    ARTIKEL 2

    DIESER BESCHLUSS TRITT AM TAG SEINER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    ER GILT AB 1 . JANUAR 1981 .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JULI 1981 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    P . WALKER

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