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Document 31981D0596
81/596/EEC: Council Decision of 27 July 1981 amending, as a result of Greek accession, Decision 78/902/EEC adopting joint research programmes and programmes for coordinating agricultural research
81/596/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juli 1981 zur Änderung des Beschlusses 78/902/EWG zur Festlegung von gemeinsamen Programmen und von Programmen zur Koordinierung der Agrarforschung infolge des Beitritts Griechenlands
81/596/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juli 1981 zur Änderung des Beschlusses 78/902/EWG zur Festlegung von gemeinsamen Programmen und von Programmen zur Koordinierung der Agrarforschung infolge des Beitritts Griechenlands
ABl. L 219 vom 5.8.1981, p. 16–16
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1985
81/596/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juli 1981 zur Änderung des Beschlusses 78/902/EWG zur Festlegung von gemeinsamen Programmen und von Programmen zur Koordinierung der Agrarforschung infolge des Beitritts Griechenlands
Amtsblatt Nr. L 219 vom 05/08/1981 S. 0016 - 0016
**** ( 1 ) ABL . NR . C 144 VOM 15 . 6 . 1981 , S . 32 . ( 2 ) ABL . NR . L 316 VOM 10 . 11 . 1978 , S . 37 . BESCHLUSS DES RATES VOM 27 . JULI 1981 ZUR ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 78/902/EWG ZUR FESTLEGUNG VON GEMEINSAMEN PROGRAMMEN UND VON PROGRAMMEN ZUR KOORDINIERUNG DER AGRARFORSCHUNG INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS ( 81/596/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DEM BESCHLUSS 78/902/EWG DES RATES VOM 30 . OKTOBER 1978 ZUR FESTLEGUNG VON GEMEINSAMEN PROGRAMMEN UND DEN PROGRAMMEN ZUR KOORDINIERUNG DER AGRARFORSCHUNG ( 2 ) WIRD DER BETRAG DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DER DURCHFÜHRUNG DIESER PROGRAMME FESTGELEGT . DIESER BETRAG MUSS INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS ANGEPASST WERDEN - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 1 DES BESCHLUSSES 78/902/EWG WIRD DER BETRAG IN HÖHE VON 18 602 000 ECU DURCH DEN BETRAG VON 19 702 000 ECU ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESER BESCHLUSS TRITT AM TAG SEINER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . ER GILT AB 1 . JANUAR 1981 . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JULI 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WALKER