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Document 31981D0213
81/213/EEC: Council Decision of 3 March 1981 adopting a sectoral research and development programme in the field of environment (environmental protection and climatology) - indirect and concerted actions - (1981 to 1985)
81/213/EWG: Beschluß des Rates vom 3. März 1981 zur Festlegung eines sektoriellen Forschungs- und Entwicklungsprogramms auf dem Gebiet der Umwelt (Umweltschutz und Klimatologie) - indirekte und konzertierte Aktionen - (1981-1985)
81/213/EWG: Beschluß des Rates vom 3. März 1981 zur Festlegung eines sektoriellen Forschungs- und Entwicklungsprogramms auf dem Gebiet der Umwelt (Umweltschutz und Klimatologie) - indirekte und konzertierte Aktionen - (1981-1985)
ABl. L 101 vom 11.4.1981, p. 1–9
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985
81/213/EWG: Beschluß des Rates vom 3. März 1981 zur Festlegung eines sektoriellen Forschungs- und Entwicklungsprogramms auf dem Gebiet der Umwelt (Umweltschutz und Klimatologie) - indirekte und konzertierte Aktionen - (1981-1985)
Amtsblatt Nr. L 101 vom 11/04/1981 S. 0001 - 0009
+++++ ( 1 ) ABL . NR . C 28 VOM 9 . 2 . 1981 , S . 60 . ( 2 ) ABL . NR . C 353 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 15 . ( 3 ) ABL . NR . C 139 VOM 13 . 6 . 1977 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . C 7 VOM 29 . 1 . 1974 , S . 6 . ( 5 ) ABL . NR . L 267 VOM 19 . 10 . 1977 , S . 35 . ( 6 ) ABL . NR . L 311 VOM 4 . 11 . 1978 , S . 6 . ( 7 ) ABL . NR . L 311 VOM 4 . 11 . 1978 , S . 10 . ( 8 ) ABL . NR . L 72 VOM 23 . 3 . 1979 , S . 35 . ( 9 ) ABL . NR . L 39 VOM 15 . 2 . 1980 , S . 24 . ( 10 ) ABL . NR . L 39 VOM 15 . 2 . 1980 , S . 18 . ( 11 ) ABL . NR . L 12 VOM 17 . 1 . 1980 , S . 24 . ( 12 ) ABL . NR . L 72 VOM 18 . 3 . 1980 , S . 11 . ( 13 ) ABL . NR . C 192 VOM 11 . 8 . 1977 , S . 1 . ( 14 ) ABL . NR . L 255 VOM 20 . 9 . 1974 , S . 1 . ( 15 ) ABL . NR . C 100 VOM 21 . 4 . 1979 , S . 1 . BESCHLUSS DES RATES VOM 3 . MÄRZ 1981 ZUR FESTLEGUNG EINES SEKTORIELLEN FORSCHUNGS - UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS AUF DEM GEBIET DER UMWELT ( UMWELTSCHUTZ UND KLIMATOLOGIE ) - INDIREKTE UND KONZERTIERTE AKTIONEN - ( 1981 - 1985 ) ( 81/213/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 2 DES VERTRAGES IST ES UNTER ANDEREM AUFGABE DER GEMEINSCHAFT , EINE HARMONISCHE ENTWICKLUNG DES WIRTSCHAFTSLEBENS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , EINE BESTÄNDIGE UND AUSGEWOGENE WIRTSCHAFTSAUSWEITUNG UND EINE BESCHLEUNIGTE HEBUNG DES LEBENSSTANDARDS ZU FÖRDERN . DIE UMWELTFORSCHUNG TRAEGT ZUR ERREICHUNG DIESER ZIELE BEI UND IST IN DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ALS SEKTOR VON VORRANGIGEM INTERESSE BEZEICHNET WORDEN . IN DER ENTSCHLIESSUNG VOM 17 . MAI 1977 ( 3 ) HAT DER RAT DIE ZIELE UND GRUNDSÄTZE EINER UMWELTPOLITIK DER GEMEINSCHAFT UND DIE ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCHZUFÜHRENDEN VORHABEN GEBILLIGT . ZUR ERREICHUNG BESTIMMTER ZIELE DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN MARKTES SCHEINEN DAHER DIE IN DIESEM BESCHLUSS ERWÄHNTEN FORSCHUNGEN NOTWENDIG . IN SEINER ENTSCHLIESSUNG VOM 14 . JANUAR 1974 ( 4 ) HAT DER RAT EIN ERSTES AKTIONSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF DEM GEBIET DER WISSENSCHAFT UND TECHNOLOGIE BESCHLOSSEN UND BETONT , DASS ALLE VERFÜGBAREN MITTEL UND WEGE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN SIND . DIE GEMEINSCHAFT HAT FÜR DEN ABSCHLUSS VON VEREINBARUNGEN MIT DRITTLÄNDERN IN DEN VON DIESEM BESCHLUSS BETROFFENEN BEREICHEN ZU SORGEN . ES IST ANGEBRACHT , IN VERHANDLUNGEN MIT DEN BETREFFENDEN STAATEN EINZUTRETEN , SOBALD DIESER BESCHLUSS VERABSCHIEDET IST , DAMIT DERARTIGE VEREINBARUNGEN BALD ABGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN . DER RAT HAT KONZERTIERTE AKTIONEN DER GEMEINSCHAFT AUF FOLGENDEN GEBIETEN FESTGELEGT : - BEHANDLUNG UND VERWENDUNG VON KLÄRSCHLAMM AM 27 . SEPTEMBER 1977 ( 5 ) , - ANALYSE ORGANISCHER MIKROVERUNREINIGUNGEN IM WASSER AM 9 . OKTOBER 1978 ( 6 ) , - PHYSIKALISCH-CHEMISCHES VERHALTEN ATMOSPHÄRISCHER SCHADSTOFFE AM 9 . OKTOBER 1978 ( 7 ) . DER RAT HAT KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT-COST ÜBER KONZERTIERTE AKTIONEN AUF FOLGENDEN GEBIETEN GESCHLOSSEN : - BEHANDLUNG UND VERWENDUNG VON KLÄRSCHLAMM AM 19 . MÄRZ 1979 ( 8 ) , - ANALYSE ORGANISCHER MIKROVERUNREINIGUNGEN IM WASSER AM 18 . DEZEMBER 1979 ( 9 ) , - PHYSIKALISCH-CHEMISCHES VERHALTEN ATMOSPHÄRISCHER SCHADSTOFFE AM 18 . DEZEMBER 1979 ( 10 ) . DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN DIE ABSICHT , DIE IN DEN TABELLEN 1 , 2 UND 3 DES BUCHSTABENS C DES ANHANGS BESCHRIEBENEN FORSCHUNGSARBEITEN IM RAHMEN DER FÜR IHRE EINZELSTAATLICHEN PROGRAMME GELTENDEN REGELN UND VERFAHREN DURCHZUFÜHREN UND SIND DAMIT EINVERSTANDEN , DASS DIESE VORHABEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1983 AUF GEMEINSCHAFTSEBENE KOORDINIERT WERDEN . ZUR DURCHFÜHRUNG DER COST-AKTION 47 ( KÜSTENNAHE BENTHONISCHE ÖKOSYSTEME ) IST EINE ABSICHTSERKLÄRUNG UNTERZEICHNET WORDEN . DER RAT HAT AM 18 . DEZEMBER 1979 ( 11 ) EIN MEHRJÄHRIGES FORSCHUNGSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER KLIMATOLOGIE FESTGELEGT . DER RAT HAT AM 13 . MÄRZ 1980 ( 12 ) EIN MEHRJÄHRIGES FORSCHUNGSPROGRAMM FÜR DIE GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE FESTGELEGT , IN DEM FORSCHUNGSTÄTIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER UMWELT EINBEGRIFFEN SIND . IN SEINEN SCHLUSSFOLGERUNGEN VOM 20 . DEZEMBER 1979 HAT DER RAT DIE KOMMISSION AUFGEFORDERT , VORSCHLAEGE ZUR RATIONALISIERUNG DER STRUKTUREN FÜR DIE AUSARBEITUNG , DIE PRÜFUNG UND DIE DURCHFÜHRUNG DER FORSCHUNGS - UND ENTWICKLUNGSPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT VORZULEGEN . DAS ZUSAMMENLEGEN DER INDIREKTEN AKTION MIT DEN KONZERTIERTEN AKTIONEN AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES WÄRE EIN ERSTER SCHRITT ZUR ERREICHUNG DIESER ZIELE . IM VERTRAG SIND DIE HIERFÜR ERFORDERLICHEN BESONDEREN BEFUGNISSE NICHT VORGESEHEN . DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE FORSCHUNG ( AWTF ) HAT SEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 ( 1 ) MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1981 WIRD FÜR EINEN ZEITRAUM VON 5 JAHREN EIN FORSCHUNGS - UND ENTWICKLUNGSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER UMWELT ( UMWELTSCHUTS UND KLIMATOLOGIE ) NACH MASSGABE DES ANHANGS FESTGELEGT . ( 2 ) DAS PROGRAMM UMFASST INDIREKTE UND KONZERTIERTE AKTIONEN . DIE INDIREKTEN AKTIONEN WERDEN AUF DEM WEGE VON VERTRAEGEN DURCHGEFÜHRT . DIE KONZERTIERTEN AKTIONEN BESTEHEN IN DER KOORDINIERUNG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE VON FORSCHUNGSAKTIVITÄTEN , DIE BESTANDTEIL DER FORSCHUNGSPROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN UND GEGEBENENFALLS DER GEMEINSCHAFT SIND . DIE UNTER BUCHSTABE A DES ANHANGS GENANNTEN KONZERTIERTEN AKTIONEN 1 , 2 UND 4 ENDEN AM 31 . DEZEMBER 1983 , SOFERN SIE NICHT NACH ARTIKEL 3 VERLÄNGERT WERDEN . ARTIKEL 2 DIE ERFORDERLICHEN MITTEL FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS , DEREN BETRAG AUF 43 MILLIONEN ECU FESTGESETZT WIRD , EINSCHLIESSLICH DER MITTEL FÜR DIE KOORDINIERUNG DER UNTER BUCHSTABE A DES ANHANGS GENANNTEN KONZERTIERTEN AKTIONEN 1 , 2 UND 4 SOWIE FÜR EINEN PERSONALBESTAND VON 16 BEDIENSTETEN WERDEN IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERANSCHLAGT . DIE MITTELVERTEILUNG INNERHALB DES PROGRAMMS IST UNTER BUCHSTABE B DES ANHANGS DARGELEGT . DIE KOMMISSION KANN NACH EINHOLUNG DER STELLUNGNAHME DES AWTF UND DER IN ARTIKEL 5 GENANNTEN AUSSCHÜSSE UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEI DER DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS GESAMMELTEN ERFAHRUNGEN INNERHALB EINES TEILPROGRAMMS MITTEL VON EINEM BEREICH AUF EINEN ANDEREN ÜBERTRAGEN , SOFERN SOLCHE ÜBERTRAGUNGEN NICHT ZU EINER ERHÖHUNG ODER VERRINGERUNG DER URSPRÜNGLICHEN MITTELANSÄTZE FÜR JEDEN BEREICH UM MEHR ALS 10 % FÜHREN . ARTIKEL 3 DAS PROGRAMM WIRD AM ENDE DES DRITTEN JAHRES ÜBERPRÜFT . DIESE ÜBERPRÜFUNG KANN IM LAUFE DES VIERTEN JAHRES NACH ANHÖRUNG DER IN ARTIKEL 5 GENANNTEN AUSSCHÜSSE ZU EINER ÄNDERUNG DES PROGRAMMS NACH DEN ENTSPRECHENDEN VERFAHREN FÜHREN . DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST ÜBER DIE ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG ZU UNTERRICHTEN . ARTIKEL 4 DIE KOMMISSION IST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS HINSICHTLICH DER INDIREKTEN AKTIONEN UND FÜR DIE KOORDINIERUNG HINSICHTLICH DER KONZERTIERTEN AKTIONEN VERANTWORTLICH . SIE BESCHLIESST IM RAHMEN DES PROGRAMMS DIE EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER AUFTEILUNG DER ARBEITEN AUF DIE INDIREKTEN UND DIE KONZERTIERTEN AKTIONEN UND HINSICHTLICH DER EINLEITUNG KONZERTIERTER UND KOORDINIERTER AKTIONEN , WIE SIE IM ANHANG BESCHRIEBEN SIND . ARTIKEL 5 DIE KOMMISSION WIRD BEI DER DURCHFÜHRUNG IHRER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN AUFGABEN DURCH NACHSTEHENDE AUSSCHÜSSE UNTERSTÜTZT : A ) BERATENDER PROGRAMMAUSSCHUSS " UMWELTSCHUTZ " , B ) BERATENDER PROGRAMMAUSSCHUSS " KLIMATOLOGIE " . HINSICHTLICH DER INDIREKTEN AKTIONEN ENTSPRICHT DAS MANDAT UND DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER AUSSCHÜSSE DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 18 . JULI 1977 ÜBER DIE BERATENDEN PROGRAMMAUSSCHÜSSE IM BEREICH DER FORSCHUNG ( 13 ) . HINSICHTLICH DER KONZERTIERTEN AKTIONEN IST DAS MANDAT DES UNTER BUCHSTABE A ) GENANNTEN AUSSCHUSSES IN BUCHSTABE D DES ANHANGS DEFINIERT . ARTIKEL 6 DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER INDIREKTEN AKTIONEN GEWONNENEN KENNTNISSE WERDEN GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2380/74 DES RATES VOM 17 . SEPTEMBER 1974 ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE VERBREITUNG VON KENNTNISSEN IM RAHMEN DER FORSCHUNGSPROGRAMME DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( 14 ) VERBREITET . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE AN DEN KONZERTIERTEN AKTIONEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN TAUSCHEN NACH EINEM VON DER KOMMISSION IM EINVERNEHMEN MIT DEM IN ARTIKEL 5 UNTER BUCHSTABE A ) GENANNTEN AUSSCHUSS FESTZULEGENDEN VERFAHREN REGELMÄSSIG ALLE SACHDIENLICHEN INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER FORSCHUNGSARBEITEN , DIE GEGENSTAND DER AKTIONEN SIND , MITEINANDER AUS UND ÜBERMITTELN DER KOMMISSION ALLE FÜR DIE KOORDINIERUNG ZWECKDIENLICHEN INFORMATIONEN . DIE BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN BEMÜHEN SICH FERNER , DER KOMMISSION INFORMATIONEN ÜBER VERWANDTE FORSCHUNGSARBEITEN ZU ÜBERMITTELN , DIE AUF DIESEM GEBIET VON STELLEN , DIE IHNEN NICHT UNTERSTEHEN , GEPLANT ODER DURCHGEFÜHRT WERDEN . DIE INFORMATIONEN WERDEN VERTRAULICH BEHANDELT , WENN DER MITGLIEDSTAAT , VON DEM SIE STAMMEN , DIES VERLANGT . ( 2 ) AM ENDE DES PROGRAMMS ÜBERMITTELT DIE KOMMISSION DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT IM EINVERNEHMEN MIT DEM IN ARTIKEL 5 UNTER BUCHSTABE A ) GENANNTEN AUSSCHUSS EINEN ZUSAMMENFASSENDEN BERICHT ÜBER DURCHFÜHRUNG UND ERGEBNISSE DER AKTION . SIE VERÖFFENTLICHT IHN SECHS MONATE NACH SEINER ÜBERMITTLUNG AN DIE MITGLIEDSTAATEN , SOFERN NICHT EIN MITGLIEDSTAAT DAGEGEN EINSPRUCH ERHEBT . IN DIESEM FALL ERHALTEN DEN BERICHT AUF ANTRAG UND IM EINVERNEHMEN MIT DEM GENANNTEN AUSSCHUSS NUR EINRICHTUNGEN UND UNTERNEHMEN , DEREN FORSCHUNG ODER PRODUKTION DEN ZUGANG ZU DEN FORSCHUNGSERGEBNISSEN DER AKTION RECHTFERTIGT . DIE KOMMISSION TRIFFT DIE NOTWENDIGEN VORKEHRUNGEN , DAMIT DER BERICHT VERTRAULICH BLEIBT UND NICHT AN DRITTE WEITERGEGEBEN WIRD . ARTIKEL 8 ( 1 ) DIE GEMEINSCHAFT KANN NACH MASSGABE VON ARTIKEL 228 DES VERTRAGES MIT DRITTEN STAATEN , INSBESONDERE MIT SOLCHEN , DIE AN DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN FORSCHUNG ( COST ) BETEILIGT SIND , ABKOMMEN SCHLIESSEN , NACH DENEN DIESE STAATEN AN DEM GESAMTEN PROGRAMM ODER AN TEILEN DESSELBEN TEILNEHMEN . ( 2 ) DIE KOMMISSION IST ERMÄCHTIGT , DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ABKOMMEN AUSZUHANDELN . DIE ABKOMMEN MIT DEN AN DER COST BETEILIGTEN DRITTSTAATEN WERDEN GEMÄSS DEN VOM RAT AM 18 . JULI 1978 GEBILLIGTEN SCHLUSSFOLGERUNGEN BETREFFEND DIE EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN FORSCHUNG ( COST ) ( 15 ) AUSGEHANDELT . ARTIKEL 9 MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1981 WERDEN NACHSTEHENDE BESCHLÜSSE DES RATES AUFGEHOBEN : - BESCHLUSS 78/888/EWG VOM 9 . OKTOBER 1978 ZUR FESTLEGUNG EINER KONZERTIERTEN AKTION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER ANALYSE ORGANISCHER MIKROVERUNREINIGUNGEN IM WASSER , - BESCHLUSS 78/889/EWG VOM 9 . OKTOBER 1978 ZUR FESTLEGUNG EINER KONZERTIERTEN AKTION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DES PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN VERHALTENS ATMOSPHÄRISCHER SCHADSTOFFE , - BESCHLUSS 80/27/EWG VOM 18 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG EINES MEHRJÄHRIGEN FORSCHUNGSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER KLIMATOLOGIE ( INDIREKTE AKTION 1980 - 1984 ) . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . MÄRZ 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . M . V . VAN AARDENNE