This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31980S2091
Commission Decision No 2091/80/ECSC of 4 August 1980 repealing Decision No 3060/79/ECSC fixing minimum prices for hot-rolled wide strip, and imposing certain requirements on undertakings and dealers in the iron and steel industry
Entscheidung Nr. 2091/80/EGKS der Kommission vom 4. August 1980 zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kommission zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimmter Verpflichtungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die Händler von Stahlerzeugnissen
Entscheidung Nr. 2091/80/EGKS der Kommission vom 4. August 1980 zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kommission zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimmter Verpflichtungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die Händler von Stahlerzeugnissen
ABl. L 203 vom 5.8.1980, p. 20–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 05/08/1980
Entscheidung Nr. 2091/80/EGKS der Kommission vom 4. August 1980 zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kommission zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimmter Verpflichtungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die Händler von Stahlerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 203 vom 05/08/1980 S. 0020
**** ( 1 ) ABL . NR . L 344 VOM 31 . 12 . 1979 , S . 7 . ENTSCHEIDUNG NR . 2091/80/EGKS DER KOMMISSION VOM 4 . AUGUST 1980 ZUR AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG NR . 3060/79/EGKS DER KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR WARMBREITBAND UND ZUR AUFERLEGUNG BESTIMMTER VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE UND FÜR DIE HÄNDLER VON STAHLERZEUGNISSEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , GESTÜTZT AUF DIE ENTSCHEIDUNG NR . 3060/79/EGKS DER KOMMISSION VOM 27 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR WARMBREITBAND UND ZUR AUFERLEGUNG BESTIMMTER VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE UND FÜR DIE HÄNDLER VON STAHLERZEUGNISSEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE STAHLERZEUGER DER GEMEINSCHAFT HABEN MASSNAHMEN ZUR UMSTRUKTURIERUNG UNTERNOMMEN . BEI AUFRECHTERHALTUNG DER MINDESTPREISE KÖNNTEN EINZELNE ERZEUGER SICH VERANLASST SEHEN , IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN VON WARMBREITBAND DERART ZU ERWEITERN , DASS SIE MIT DEN ALLGEMEINEN ZIELEN STAHL NICHT ÜBEREINSTIMMEN . ES IST DESHALB ANGEZEIGT , DIE MINDESTPREISE FÜR DIESES ERZEUGNIS AUFZUHEBEN . DIE ÜBRIGEN IN DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG ENTHALTENEN VERPFLICHTUNGEN HABEN KEINE DASEINSBERECHTIGUNG MEHR , WENN DIE MINDESTPREISE NICHT MEHR ANGEWANDT WERDEN . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE ENTSCHEIDUNG NR . 3060/79/EGKS IN ALLEN IHREN TEILEN AUFZUHEBEN . AUFGRUND DER ERFOLGTEN ANHÖRUNGEN IST DIE KOMMISSION IN DER LAGE , DIE MINDESTPREISE UNVERZUEGLICH WIEDER EINZUFÜHREN , WENN SIE FESTSTELLEN SOLLTE , DASS SICH DER MINDESTPREIS ZU EINEM PREISRÜCKGANG BEI WARMBREITBAND FÜHRT , DER GEEIGNET WÄRE , DIE ERREICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES UND DER EISEN- UND STAHLPOLITIK IN FRAGE ZU STELLEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE ENTSCHEIDUNG NR . 3060/79/EGKS WIRD AUFGEHOBEN . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE ENTSCHEIDUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 4 . AUGUST 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION