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Document 31980R3562

    Verordnung (EWG) Nr. 3562/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

    ABl. L 385 vom 31.12.1980, p. 7–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3562/oj

    31980R3562

    Verordnung (EWG) Nr. 3562/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1980 S. 0007 - 0007
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0009


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3562/80 DES RATES vom 22. Dezember 1980 über die Durchführung der Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island [1] wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1. April 1973 in Kraft.

    [1] ABl. Nr. L 301 vom 31.12.1972, S. 2.

    Das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Island [2] wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1. April 1974 in Kraft.

    [2] ABl. Nr. L 350 vom 19.12.1973, S. 2.

    Gemäß Artikel 10 des Protokolls, das infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft dem erstgenannten Abkommen beigefügt wurde und dessen Bestandteil ist, hat der Gemischte Ausschuß EWG - Island den Beschluß Nr. 3/80 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft gefasst.

    Es ist sicherzustellen, daß dieser Beschluß in der Gemeinschaft Anwendung findet -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island findet der Beschluß Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SANTER

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