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Document 31980R3543

Verordnung (EWG) Nr. 3543/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

ABl. L 371 vom 31.12.1980, p. 41–41 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3543/oj

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31980R3543

Verordnung (EWG) Nr. 3543/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1980 S. 0041 - 0041
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0106


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3543/80 DES RATES vom 22. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, unter Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich [1] die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen dieses Protokolls auf die Waren in Anwendung zu bringen, die in der Liste C im Anhang zum Protokoll genannt sind, und das zu diesem Zweck ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu billigen -

[1] ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 2.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich wird im Namen der Gemeinschaft gebilligt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

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