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Document 31980R3507
Council Regulation (EEC) No 3507/80 of 22 December 1980 opening and providing for the administration of a Community preferential ceiling for certain petroleum products refined in Turkey and establishing Community supervision of imports thereof (1981)
Verordnung (EWG) Nr. 3507/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1981)
Verordnung (EWG) Nr. 3507/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1981)
ABl. L 367 vom 31.12.1980, p. 83–85
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 3507/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1981)
Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1980 S. 0083
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 12 S. 0165
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 293 VOM 29 . 12 . 1972 , S . 4 . ( 2 ) ABL . NR . L 277 VOM 3 . 10 . 1973 , S . 2 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3507/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ZUR ERÖFFNUNG UND VERWALTUNG EINES PRÄFERENTIELLEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS FÜR BESTIMMTE IN DER TÜRKEI RAFFINIERTE ERDÖLERZEUGNISSE UND ZUR EINRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN DIESER ERZEUGNISSE ( 1981 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES AM 30 . JUNI 1973 IN ANKARA UNTERZEICHNETEN ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS , IN DEM DIE ANPASSUNGEN DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI SOWIE DES ZUSATZPROTOKOLLS ( 1 ) NIEDERGELEGT SIND , DIE INFOLGE DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICH WURDEN , HAT SICH DIE GEMEINSCHAFT IN EINEM INTERIMSABKOMMEN ( 2 ) , DAS BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS GILT UND BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1974 ANWENDBAR IST , JEDOCH FÜR DAS JAHR 1981 NACH MASSGABE DES ARTIKELS 13 VERLÄNGERT WIRD , VERPFLICHTET , VERSCHIEDENE DEN WARENVERKEHR BETREFFENDE BESTIMMUNGEN DES ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS IN KRAFT ZU SETZEN . GEMÄSS ARTIKEL 6 DES INTERIMSABKOMMENS ZUR ÄNDERUNG VON ABSATZ 1 DES EINZIGEN ARTIKELS DES ANHANGS 1 DES ZUSATZPROTOKOLLS MUSS DIE GEMEINSCHAFT DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR BESTIMMTE IN DER TÜRKEI RAFFINIERTE ERDÖLERZEUGNISSE DES KAPITELS 27 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS MIT EINER JAHRESMENGE VON 340 000 TONNEN VOLLSTÄNDIG AUSSETZEN . ES IST ANGEBRACHT , FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE VORLÄUFIG EINE ANPASSUNG DER VORGESEHENEN ZOLLVORTEILE VORZUSEHEN , DIE IM WESENTLICHEN DARIN BESTEHT , DASS AN DIE STELLE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EIN GEMEINSCHAFTSPLAFOND TRITT , DESSEN HÖHE NACH AUFEINANDERFOLGENDEN ERHÖHUNGEN AUF 467 160 TONNEN FESTGESETZT WIRD , EINE MENGE , ÜBER DIE HINAUS DIE GEGENÜBER DEN DRITTLÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN . DIE ANWENDUNG DER PLAFONDREGELUNG ERFORDERT , DASS DIE GEMEINSCHAFT REGELMÄSSIG ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DER IN DER TÜRKEI RAFFINIERTEN ERZEUGNISSE UNTERRICHTET WIRD . ES IST DAHER ANGEZEIGT , DIE EINFUHR DIESER WAREN ZU ÜBERWACHEN . DIES KANN MIT HILFE EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS GESCHEHEN , BEI DEM DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUF DEN PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE JEWEILS DANN ANGERECHNET WERDEN , WENN DIESE WAREN DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR GESTELLT WERDEN . DABEI MUSS DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN WERDEN , DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIEDEREINZUFÜHREN SOBALD DIESER PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . DIESES VERWALTUNGSVERFAHREN ERFORDERT EINE ENGE UND BESONDERS RASCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DEN JEWEILIGEN STAND DER ANRECHNUNGEN AUF DEN PLAFOND KENNEN UND IN DER LAGE SEIN MUSS , DIE MITGLIEDSTAATEN HIERVON ZU UNTERRICHTEN . DIESE ENGE ZUSAMMENARBEIT IST UM SO NOTWENDIGER , ALS DIE KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU TREFFEN , SOBALD DER PLAFOND ERREICHT IST - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 WERDEN - VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 2 - DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR BESTIMMTE IN DER TÜRKEI RAFFINIERTE ERDÖLERZEUGNISSE IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS VON 467 160 TONNEN VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . IM RAHMEN DIESES PLAFONDS WENDET GRIECHENLAND DIE NACH ARTIKEL 117 DER BEITRITTSAKTE VON 1979 BERECHNETEN ZOLLSÄTZE AN . ( 2 ) DIE ERDÖLERZEUGNISSE , AUF DIE ARTIKEL 1 ANZUWENDEN IST , SIND NACHSTEHEND AUFGEFÜHRT : NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS * WARENBEZEICHNUNG 27.10 * ERDÖL UND ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN , AUSGENOMMEN ROHE ÖLE ; ZUBEREITUNGEN MIT EINEM GEHALT AN ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN VON 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR , IN DENEN DIESE ÖLE DEN CHARAKTER DER WAREN BESTIMMEN , ANDERWEITIG WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN : * A . LEICHTÖLE : * III . ZU ANDERER VERWENDUNG * B . MITTELSCHWERE ÖLE : * III . ZU ANDERER VERWENDUNG * C . SCHWERÖLE : * I . GASÖL : * C ) ZU ANDERER VERWENDUNG * II . HEIZÖL : * C ) ZU ANDERER VERWENDUNG * III . SCHMIERÖLE UND ANDERE : * C ) ZUM MISCHEN UNTER DEN BEDINGUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 7 ZU KAPITEL 27 ( A ) * D ) ZU ANDERER VERWENDUNG 27.11 * ERDGAS UND ANDERE GASFÖRMIGE KOHLENWASSERSTOFFE : * B . ANDERE : * I . HANDELSÜBLICHES PROPAN UND BUTAN : * C ) ZU ANDERER VERWENDUNG 27.12 * VASELIN : * A . ROH : * III . ZU ANDERER VERWENDUNG * B . ANDERE 27.13 * PARAFFIN , ERDÖLWACHS , WACHS AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN , OZOKERIT , MONTANWACHS , TORFWACHS , PARAFFINISCHE RÜCKSTÄNDE ( Z . B . GATSCH , SLACK WAX ) , AUCH GEFÄRBT : * B . ANDERE : * I . ROH : * C ) ZU ANDERER VERWENDUNG * II . ANDERE 27.14 * BITUMEN , PETROLKOKS UND ANDERE RÜCKSTÄNDE AUS ERDÖL ODER ÖL AUS BITUMINÖSEN MINERALIEN : * C . ANDERE ( A ) DIE ZULASSUNG ZU DIESEM ABSATZ UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . ( 3 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN UNTERLIEGEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG . ( 4 ) DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN WERDEN NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DIESER WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR AUF DEN PLAFOND ANGERECHNET . ( 5 ) DER STAND DER AUSNUTZUNG DES PLAFONDS WIRD AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ANHAND DER NACH ABSATZ 4 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ( 6 ) DIE MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION REGELMÄSSIG UND INNERHALB DER IN ARTIKEL 3 ANGEGEBENEN FRISTEN ÜBER DIE NACH DEN VORSTEHENDEN MODALITÄTEN GETÄTIGTEN EINFUHREN . ARTIKEL 2 IST DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT , SO KANN DIE KOMMISSION IM VERORDNUNGSWEGE BIS ZUM ENDE DES KALENDERJAHRES DIE ERHEBUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIEDEREINFÜHREN . ARTIKEL 3 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM FÜNFZEHNTEN TAG JEDES MONATS DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE IM VORMONAT DURCHGEFÜHRTEN ANRECHNUNGEN . AUF ANTRAG DER KOMMISSION ÜBERMITTELN SIE DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE ANRECHNUNG IN FORM VON ZEHNTAGESMELDUNGEN , BINNEN FÜNF VOLLEN TAGEN NACH ABLAUF JEDES ZEHNTAGESZEITRAUMS . ARTIKEL 4 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG TRIFFT DIE KOMMISSION IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN . ARTIKEL 5 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . DEZEMBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . SANTER