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Document 31980R3506
Council Regulation (EEC) No 3506/80 of 22 December 1980 opening, allocating and providing for the administration of Community tariff quotas for certain textile products falling within heading Nos 55.05 and 55.09 and subheading ex 58.01 A of the Common Customs Tariff and originating in Turkey (1981)
Verordnung (EWG) Nr. 3506/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus der Türkei (1981)
Verordnung (EWG) Nr. 3506/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus der Türkei (1981)
ABl. L 367 vom 31.12.1980, p. 79–82
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 3506/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus der Türkei (1981)
Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1980 S. 0079
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 12 S. 0161
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 293 VOM 29 . 12 . 1972 , S . 4 . ( 2 ) ABL . NR . L 277 VOM 3 . 10 . 1973 , S . 2 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3506/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ÜBER DIE ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN FÜR BESTIMMTE TEXTILERZEUGNISSE DER TARIFNUMMERN 55.05 UND 55.09 UND DER TARIFSTELLE EX 58.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT HERKUNFT AUS DER TÜRKEI ( 1981 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES AM 30 . JUNI 1973 IN ANKARA UNTERZEICHNETEN ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS , IN DEM DIE ANPASSUNGEN DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI SOWIE DES ZUSATZPROTOKOLLS ( 1 ) NIEDERGELEGT SIND , DIE INFOLGE DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICH WURDEN , HAT SICH DIE GEMEINSCHAFT IN EINEM INTERIMSABKOMMEN ( 2 ) , DAS BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS GILT UND BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1974 ANWENDBAR IST , JEDOCH FÜR DAS JAHR 1981 NACH MASSGABE DES ARTIKELS 13 VERLÄNGERT WIRD , VERPFLICHTET , VERSCHIEDENE DEN WARENVERKEHR BETREFFENDE BESTIMMUNGEN DES ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS IN KRAFT ZU SETZEN . GEMÄSS ARTIKEL 6 DES INTERIMSABKOMMENS ZUR ÄNDERUNG VON ARTIKEL 1 DES ANHANGS 2 DES ZUSATZPROTOKOLLS MUSS DIE GEMEINSCHAFT DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR BESTIMMTE TEXTILERZEUGNISSE DER TARIFNUMMERN 55.05 UND 55.09 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT HERKUNFT AUS DER TÜRKEI IM RAHMEN VON JÄHRLICHEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN IN HÖHE VON 390 TONNEN FÜR BAUMWOLLGARNE UND VON 1 390 TONNEN FÜR BAUMWOLLGEWEBE UM 75 V . H . SENKEN . DER VORGENANNTE ARTIKEL 6 SETZT DIE AUFTEILUNG DIESER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE WIE FOLGT FEST : - BAUMWOLLGARNE : 300 TONNEN FÜR DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG , 40 TONNEN FÜR DÄNEMARK , 10 TONNEN FÜR IRLAND UND 40 TONNEN FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ; - GEWEBE AUS BAUMWOLLE : 1 000 TONNEN FÜR DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG , 20 TONNEN FÜR DÄNEMARK , 10 TONNEN FÜR IRLAND UND 360 TONNEN FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH . ARTIKEL 14 DES GENANNTEN ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS SIEHT DIESE AUFTEILUNG DER ZOLLKONTINGENTE AUF DIE URSPRÜNGLICHE GEMEINSCHAFT UND DIE DREI NEUEN MITGLIEDSTAATEN NUR BIS ZUM 1 . JULI 1977 VOR . AUSSERDEM MUSS WEGEN DES ABLAUFS DER IN ARTIKEL 39 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN ÜBERGANGSZEIT EIN GEMEINSCHAFTLICHES VERWALTUNGSVERFAHREN FÜR DIE OBENGENANNTEN ZOLLKONTINGENTE EINGEFÜHRT WERDEN , DAS SOWOHL DIE ERÖFFNUNG EINER EINHEITLICHEN KONTINGENTSMENGE , DIE AUF ALLE MITGLIEDSTAATEN NACH DEN ÜBLICHEN KRITERIEN AUFGETEILT WIRD , ALS AUCH DIE BILDUNG EINER EINZIGEN GEMEINSCHAFTSRESERVE UMFASST , DIE FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN ERÖFFNET WIRD . ES IST ANGEZEIGT , VORÜBERGEHEND FÜR DIESE WAREN EINE ANPASSUNG DER ZOLLVORTEILE IN FORM EINER VOLLSTÄNDIGEN AUSSETZUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND ERHÖHUNGEN DER KONTINGENTSMENGEN VORZUSEHEN . DIE FÜR 1981 ZU ERÖFFNENDEN KONTINGENTSMENGEN BETRAGEN DEMNACH FÜR BAUMWOLLGARNE 1 099 TONNEN UND FÜR ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE 2 587 TONNEN . GEMÄSS ARTIKEL 1 DES ANHANGS 2 DES ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 2 DES INTERIMSABKOMMENS MUSS DIE GEMEINSCHAFT , INSBESONDERE FÜR DAS JAHR 1981 DIE GEGENÜBER DRITTLÄNDERN ANWENDBAREN ZOLLSÄTZE FÜR AUS DER TÜRKEI EINGEFÜHRTE GEKNÜPFTE , AUCH KONFEKTIONIERTE TEPPICHE AUS WOLLE UND FEINEN TIERHAAREN ( AUSGENOMMEN HANDGEFERTIGTE TEPPICHE ) TEILWEISE SENKEN . FERNER ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG , DIESEN ZOLLVORTEIL VORÜBERGEHEND DURCH VOLLSTÄNDIGE AUSSETZUNG DER ZÖLLE FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ZU VERBESSERN , UND ZWAR ZUNÄCHST INNERHALB EINES FÜR 1981 AUF 198 TONNEN FESTGESETZTEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS . INSBESONDERE IST SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE IMPORTEURE GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DEN KONTINGENTEN HABEN UND DIE VORGESEHENEN KONTINGENTSZOLLSÄTZE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS ANGEWENDET WERDEN . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESER KONTINGENTE KANN UNTER BEACHTUNG DER OBEN AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE GEWAHRT WERDEN , INDEM BEI DER AUSNUTZUNG DIESER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE VON EINER AUFTEILUNG DER MENGE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . UM DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG BEI DIESEN WAREN WEITESTGEHEND ZU BERÜCKSICHTIGEN , IST DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF DER MITGLIEDSTAATEN VORZUNEHMEN , DER ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN AUS DER TÜRKEI SOWIE NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN KONTINGENTSZEITRAUM ERRECHNET WIRD . OBGLEICH AUS DEN STATISTISCHEN ANGABEN HERVORGEHT , DASS DER BEDARF DER MEISTEN MITGLIEDSTAATEN AN EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUS DER TÜRKEI GERING IST , MUSS DENNOCH ZUR WAHRUNG DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS DER BETREFFENDEN ZOLLKONTINGENTE EINE DECKUNG DES GEGEBENENFALLS IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN AUFTRETENDEN BEDARFS VORGESEHEN WERDEN . DIE EINFUHREN AUS DER TÜRKEI IN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN HABEN SICH IN DEN LETZTEN DREI JAHREN , FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE STATISTISCHE ANGABEN VORLIEGEN , WIE FOLGT ENTWICKELT : * 1977 * 1978 * 1979 * IN TONNEN * IN % * IN TONNEN * IN % * IN TONNEN * IN % BAUMWOLLGARNE BENELUX * 9 427 * 18,40 * 12 565 * 17,50 * 15 774 * 19,62 DÄNEMARK * 5 * 0,01 * 1,2 * 0,01 * 24,4 * 0,03 DEUTSCHLAND * 17 265 * 33,69 * 27 951 * 38,94 * 29 192 * 36,29 FRANKREICH * 1 140 * 2,22 * 2 797 * 3,90 * 2 357 * 2,93 IRLAND * 175 * 0,34 * 246,5 * 0,34 * 557 * 0,72 ITALIEN * 21 004 * 40,99 * 22 288,7 * 31,04 * 26 909 * 33,47 VEREINIGTES KÖNIGREICH * 2 231 * 4,35 * 5 939 * 8,27 * 5 577 * 6,94 * 51 247 * 100 * 70 788,4 * 100 * 80 390,4 * 100 ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE BENELUX * 913 * 37,46 * 537 * 33,08 * 165 * 12,55 DÄNEMARK * 8,5 * 0,35 * 0,4 * 0,02 * 0,6 * 0,04 DEUTSCHLAND * 599 * 24,58 * 437 * 26,92 * 298 * 22,67 FRANKREICH * 406 * 16,66 * 161 * 9,92 * 270 * 20,54 IRLAND * 23 * 0,94 * 1 * 0,06 * 36,5 * 2,78 ITALIEN * 363,5 * 14,92 * 295 * 18,17 * 249,6 * 18,98 VEREINIGTES KÖNIGREICH * 124 * 5,09 * 192 * 11,83 * 295 * 22,44 * 2 437 * 100 * 1 623,4 * 100 * 1 314,7 * 100 NACH DEN VON GRIECHENLAND MITGETEILTEN INFORMATIONEN , SIND DIESE TEXTILERZEUGNISSE WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE AUS DER TÜRKEI NICHT EINGEFÜHRT WORDEN . UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER DATEN UND DER FÜR 1981 VORAUSZUSEHENDEN MARKTENTWICKLUNG DER BETREFFENDEN WAREN LÄSST SICH DER ANTEIL DER URSPRÜNGLICHEN BETEILIGUNG AN DEN KONTINGENTSMENGEN ANNÄHERND WIE FOLGT FESTLEGEN : BAUMWOLLGARNE ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE BENELUX 15,69 19,57 DÄNEMARK 8,43 1,77 DEUTSCHLAND 34,89 14,70 GRIECHENLAND 2,58 2,43 FRANKREICH 4,22 22,00 IRLAND 2,22 0,91 ITALIEN 23,42 7,30 VEREINIGTES KÖNIGREICH 8,55 31,32 UM DER UNGEWISSEN ENTWICKLUNG DER EINFUHR DIESER ERZEUGNISSE IN DEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IST DIE KONTINGENTSMENGE IN ZWEI RATEN ZU TEILEN , WOBEI DIE ERSTE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD , WÄHREND DIE ZWEITE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DER MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST , DIE IHRE URSPRÜNGLICHE QUOTE AUSGENUTZT HABEN . UM DEN IMPORTEUREN JEDES MITGLIEDSTAATS EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE ERSTE RATE VERHÄLTNISMÄSSIG HOCH , IM VORLIEGENDEN FALL MIT RUND 80 V . H . DER KONTINGENTSMENGE , ANZUSETZEN . DA DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN UND UM UNTERBRECHUNGEN ZU VERMEIDEN , SOLLTE JEDER MITGLIEDSTAAT , DER EINE SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE VORNEHMEN : DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN , SOBALD JEDE SEINER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT IST UND SOWEIT ES DIE EINZELNEN RESERVEMENGEN NOCH GESTATTEN . DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN . IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM MITGLIEDSTAAT VON EINER DER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN EINE GRÖSSERE RESTMENGE VORHANDEN , SO MUSS DIESER STAAT EINEN TEIL DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN , DAMIT NICHT EIN TEIL DER KONTINGENTSMENGE IN EINEM MITGLIEDSTAAT UNGENUTZT BLEIBT , WÄHREND ER IN ANDEREN VERWENDET WERDEN KÖNNTE . DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IN ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 WERDEN IN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE NACHSTEHENDEN WAREN MIT HERKUNFT AUS DER TÜRKEI GEMEINSCHAFTSKONTINGENTE IN DER JEWEILS ANGEGEBENEN HÖHE ERÖFFNET : NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS * WARENBEZEICHNUNG * KONTINGENTSMENGE ( IN TONNEN ) 55.05 * BAUMWOLLGARNE , NICHT IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF * 1 099 55.09 * ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE * 2 587 58.01 * GEKNÜPFTE , AUCH KONFEKTIONIERTE TEPPICHE : * EX A . AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN ( AUSGENOMMEN HANDGEFERTIGTE TEPPICHE ) * 198 ( 2 ) IM RAHMEN DIESER ZOLLKONTINGENTE WERDEN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . IM RAHMEN DIESER ZOLLKONTINGENTE WENDET GRIECHENLAND DIE NACH ARTIKEL 117 DER BEITRITTSAKTE VON 1979 BERECHNETEN ZOLLSÄTZE AN . ARTIKEL 2 ( 1 ) EINE ERSTE RATE VON JEDER DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN MENGEN IN HÖHE VON 854 TONNEN FÜR BAUMWOLLGARNE , NICHT IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF VON 2 095 TONNEN FÜR ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE UND VON 163 TONNEN FÜR TEPPICHE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . ALS QUOTEN , DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 5 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 GELTEN , WERDEN FOLGENDE MENGEN FESTGESETZT : ( IN TONNEN ) * NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MITGLIEDSTAATEN * 55.05 * 55.09 * EX 58.01 A BENELUX * 134 * 410 * 15 DÄNEMARK * 72 * 37 * 15 DEUTSCHLAND * 298 * 308 * 38 GRIECHENLAND * 22 * 51 * 4 FRANKREICH * 36 * 461 * 27 IRLAND * 19 * 19 * 2 ITALIEN * 200 * 153 * 19 VEREINIGTES KÖNIGREICH * 73 * 656 * 43 * 854 * 2 095 * 163 ( 2 ) DIE ZWEITE RATE DER EINZELNEN KONTINGENTSMENGEN , D . H . 245 TONNEN , 492 TONNEN BZW . 35 TONNEN BILDET DIE ENTSPRECHENDE RESERVE . ARTIKEL 3 ( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT EINE SEINER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 FESTGESETZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTEN - ODER BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DER AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE ÜBERTRAGENEN MENGE - ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT ER UNVERZUEGLICH UNTER MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION - SOWEIT DIE RESERVEMENGE AUSREICHT - DIE ZIEHUNG EINER ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 15 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS AUF DIE NÄCHSTHÖHERE EINHEIT ABGERUNDET WIRD . ( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG EINER SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DIE ZWEITE VON EINEM DIESER MITGLIEDSTAATEN GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 7,5 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR . ( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG EINER DER ZWEITEN QUOTEN DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR . DIESES VERFAHREN WIRD SINNGEMÄSS BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT . ( 4 ) ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NIEDRIGERE QUOTEN ALS IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHEN ZIEHEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . SIE UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE , DIE SIE VERANLASST HABEN , DIESEN ABSATZ ANZUWENDEN . ARTIKEL 4 DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 . ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1981 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE , DER AM 15 . SEPTEMBER 1981 20 V . H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZUR ANNAHME BESTEHT , DASS DIE BETREFFENDE MENGE NICHT AUSGENUTZT WERDEN KANN . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1981 DIE GESAMTMENGE DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT , DIE BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1981 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DIE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE ANGERECHNET WURDEN , SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER EINZELNEN URSPRÜNGLICHEN QUOTEN , DEN SIE AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE ÜBERTRAGEN . ARTIKEL 6 DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE GEMÄSS ARTIKEL 2 UND 3 VON DEN MITGLIEDSTAATEN ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER RESERVEN , SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ZUGEHEN . SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . OKTOBER 1981 ÜBER DIE RESERVEMENGEN , DIE NACH DEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 ERFOLGTEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBEN . SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER EINE DER RESERVEN AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DIE JEWEILS VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DEN RESTBETRAG AN . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , DAMIT NACH DER ERÖFFNUNG DER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN , DIE SIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 GEZOGEN HABEN , DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN MÖGLICH IST . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN DEN IN IHREM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN RECHNEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DER BETREFFENDEN WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR AUF IHRE QUOTEN AN . ( 4 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER GEMÄSS ABSATZ 3 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ARTIKEL 8 AUF ANTRAG DER KOMMISSION TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 9 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 10 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . DEZEMBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . SANTER