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Document 31980R3500

Verordnung (EWG) Nr. 3500/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur technischen Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 2532/78, (EWG) Nr. 925/79 und (EWG) Nr. 2613/79 hinsichtlich der gemeinsamen Regelungen für die Einfuhr aus der Volksrepublik China und aus anderen Staatshandelsländern

ABl. L 367 vom 31.12.1980, p. 36–39 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/07/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3500/oj

31980R3500

Verordnung (EWG) Nr. 3500/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur technischen Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 2532/78, (EWG) Nr. 925/79 und (EWG) Nr. 2613/79 hinsichtlich der gemeinsamen Regelungen für die Einfuhr aus der Volksrepublik China und aus anderen Staatshandelsländern

Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1980 S. 0036
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0043


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( 1 ) ABL . NR . L 306 VOM 31 . 10 . 1978 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 301 VOM 28 . 11 . 1979 , S . 2 .

( 3 ) ABL . NR . L 131 VOM 29 . 5 . 1979 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3500/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ZUR TECHNISCHEN ANPASSUNG AUFGRUND DES BEITRITTS GRIECHENLANDS DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 2532/78 , ( EWG ) NR . 925/79 UND ( EWG ) NR . 2613/79 HINSICHTLICH DER GEMEINSAMEN REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHR AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND AUS ANDEREN STAATSHANDELSLÄNDERN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 146 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL UND DIE FUSSNOTEN DES ANHANGS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 DES RATES VOM 16 . OKTOBER 1978 ZUR FESTLEGUNG EINER GEMEINSAMEN REGELUNG FÜR DIE EINFUHR AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA ( 1 ) SOWIE DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL UND DIE BEZEICHNUNG DER WAREN , DIE IN DER ANMERKUNG AM SCHLUSS DIESES ANHANGS AUFGEFÜHRT SIND , MÜSSEN GEÄNDERT WERDEN , INDEM DIE JEWEILIGEN FASSUNGEN IN GRIECHISCHER SPRACHE EINGEFÜGT WERDEN .

DIE ÜBERSCHRIFT UND DER TITEL DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2613/79 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1979 ZUR AUSDEHNUNG DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 ZUR FESTLEGUNG EINER GEMEINSAMEN REGELUNG FÜR DIE EINFUHR AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA ( 2 ) SIND EBENFALLS ZU ÄNDERN , INDEM DIE ENTSPRECHENDEN FASSUNGEN IN GRIECHISCHER SPRACHE EINGEFÜGT WERDEN .

DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL , DIE NAMEN DER DRITTLÄNDER UND DIE FUSSNOTEN DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 925/79 DES RATES VOM 8 . MAI 1979 ÜBER EINE GEMEINSAME REGELUNG FÜR DIE EINFUHR AUS STAATSHANDELSLÄNDERN ( 3 ) SOWIE DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL UND DIE BEZEICHNUNG DER WAREN , DIE IN DER ANMERKUNG AM ENDE DIESES ANHANGS AUFGEFÜHRT SIND , SIND ZU ÄNDERN , INDEM DIE ENTSPRECHENDEN FASSUNGEN IN GRIECHISCHER SPRACHE EINGEFÜGT WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 UND NR . 2613/79 WERDEN DIE FOLGENDEN GRIECHISCHEN BEZEICHNUNGEN NACH DER DEUTSCHEN BEZEICHNUNG EINGEFÜGT :

1 . ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) " ;

2 . SPALTENTITEL : " ] ( . . . ) " .

ARTIKEL 2

IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 WIRD JEWEILS NACH DEM DEUTSCHEN WORTLAUT DER NACHSTEHENDE GRIECHISCHE WORTLAUT EINGEFÜGT :

1 . FUSSNOTE NR . 1 :

" ( 1 ) ] ( . . . ) " ;

2 . " ANMERKUNG " AM ENDE DES ANHANGS :

- ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) "

- TITEL : " ] ( . . . ) "

" ] ( . . . ) "

- NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS :

07.02 EX B : " - ] ( . . . ) "

07.04 EX B : " - ] ( . . . ) "

20.02 EX H : " - ] ( . . . ) "

EX 27.16 : " - ] ( . . . ) "

28.50 EX B : " - ] ( . . . ) "

29.35 EX Q : " - ] ( . . . ) "

39.19 EX U : " - ] ( . . . ) "

41.02 EX B : " - ] ( . . . ) "

EX 44.13 : " - ] ( . . . ) "

EX 61.11 : " - ] ( . . . ) " .

ARTIKEL 3

IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 925/79 IST JEWEILS NACH DEM DEUTSCHEN WORTLAUT DER FOLGENDE GRIECHISCHE WORTLAUT EINZUFÜGEN :

1 . ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) " ;

2 . TITEL : " ] ( . . . ) "

" ] ( . . . ) " ;

3 . BEZEICHNUNG DER DRITTLÄNDER : " ] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . )

] ( . . . ) " ;

4 . TITEL DER TABELLE MIT DEN NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS :

" ] ( . . . ) " ;

5 . FUSSNOTEN 1 , 2 UND 3 : " ( 1 ) ] ( . . . ) .

( 2 ) ] ( . . . ) : D . D . R . , VN , COR , MO .

( 3 ) ] ( . . . ) : VN , COR , MO . " ;

6 . " ANMERKUNG " AM ENDE DES ANHANGS :

- ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) "

- TITEL : " ] ( . . . ) "

" ] ( . . . ) "

- NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS :

07.02 EX B : " - ] ( . . . ) "

07.04 EX B : " - ] ( . . . ) "

20.02 EX H : " - ] ( . . . ) "

EX 27.16 : " - ] ( . . . ) "

28.50 EX B : " - ] ( . . . ) "

29.35 EX Q : " - ] ( . . . ) "

38.19 EX U : " - ] ( . . . ) "

41.02 EX B : " - ] ( . . . ) "

EX 44.13 : " - ] ( . . . ) "

59.02 EX A : " - ] ( . . . ) "

EX 59.04 : " - ] ( . . . ) "

59.11 A EX III : " - ] ( . . . ) "

62.04 EX A EX B : " - ] ( . . . ) " .

ARTIKEL 4

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . DEZEMBER 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . SANTER

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