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Document 31980R3500
Council Regulation (EEC) No 3500/80 of 22 December 1980 providing for the technical adaptation, consequent on the accession of Greece, of Regulations (EEC) No 2532/78, (EEC) No 925/79 and (EEC) No 2613/79 with regard to common rules for imports from the People' s Republic of China and from other State-trading countries
Verordnung (EWG) Nr. 3500/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur technischen Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 2532/78, (EWG) Nr. 925/79 und (EWG) Nr. 2613/79 hinsichtlich der gemeinsamen Regelungen für die Einfuhr aus der Volksrepublik China und aus anderen Staatshandelsländern
Verordnung (EWG) Nr. 3500/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur technischen Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 2532/78, (EWG) Nr. 925/79 und (EWG) Nr. 2613/79 hinsichtlich der gemeinsamen Regelungen für die Einfuhr aus der Volksrepublik China und aus anderen Staatshandelsländern
ABl. L 367 vom 31.12.1980, p. 36–39
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 08/07/1992
Verordnung (EWG) Nr. 3500/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur technischen Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Verordnungen (EWG) Nr. 2532/78, (EWG) Nr. 925/79 und (EWG) Nr. 2613/79 hinsichtlich der gemeinsamen Regelungen für die Einfuhr aus der Volksrepublik China und aus anderen Staatshandelsländern
Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1980 S. 0036
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0043
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 306 VOM 31 . 10 . 1978 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 301 VOM 28 . 11 . 1979 , S . 2 . ( 3 ) ABL . NR . L 131 VOM 29 . 5 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3500/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ZUR TECHNISCHEN ANPASSUNG AUFGRUND DES BEITRITTS GRIECHENLANDS DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 2532/78 , ( EWG ) NR . 925/79 UND ( EWG ) NR . 2613/79 HINSICHTLICH DER GEMEINSAMEN REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHR AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND AUS ANDEREN STAATSHANDELSLÄNDERN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 146 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL UND DIE FUSSNOTEN DES ANHANGS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 DES RATES VOM 16 . OKTOBER 1978 ZUR FESTLEGUNG EINER GEMEINSAMEN REGELUNG FÜR DIE EINFUHR AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA ( 1 ) SOWIE DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL UND DIE BEZEICHNUNG DER WAREN , DIE IN DER ANMERKUNG AM SCHLUSS DIESES ANHANGS AUFGEFÜHRT SIND , MÜSSEN GEÄNDERT WERDEN , INDEM DIE JEWEILIGEN FASSUNGEN IN GRIECHISCHER SPRACHE EINGEFÜGT WERDEN . DIE ÜBERSCHRIFT UND DER TITEL DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2613/79 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1979 ZUR AUSDEHNUNG DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 ZUR FESTLEGUNG EINER GEMEINSAMEN REGELUNG FÜR DIE EINFUHR AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA ( 2 ) SIND EBENFALLS ZU ÄNDERN , INDEM DIE ENTSPRECHENDEN FASSUNGEN IN GRIECHISCHER SPRACHE EINGEFÜGT WERDEN . DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL , DIE NAMEN DER DRITTLÄNDER UND DIE FUSSNOTEN DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 925/79 DES RATES VOM 8 . MAI 1979 ÜBER EINE GEMEINSAME REGELUNG FÜR DIE EINFUHR AUS STAATSHANDELSLÄNDERN ( 3 ) SOWIE DIE ÜBERSCHRIFT , DIE SPALTENTITEL UND DIE BEZEICHNUNG DER WAREN , DIE IN DER ANMERKUNG AM ENDE DIESES ANHANGS AUFGEFÜHRT SIND , SIND ZU ÄNDERN , INDEM DIE ENTSPRECHENDEN FASSUNGEN IN GRIECHISCHER SPRACHE EINGEFÜGT WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 UND NR . 2613/79 WERDEN DIE FOLGENDEN GRIECHISCHEN BEZEICHNUNGEN NACH DER DEUTSCHEN BEZEICHNUNG EINGEFÜGT : 1 . ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) " ; 2 . SPALTENTITEL : " ] ( . . . ) " . ARTIKEL 2 IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2532/78 WIRD JEWEILS NACH DEM DEUTSCHEN WORTLAUT DER NACHSTEHENDE GRIECHISCHE WORTLAUT EINGEFÜGT : 1 . FUSSNOTE NR . 1 : " ( 1 ) ] ( . . . ) " ; 2 . " ANMERKUNG " AM ENDE DES ANHANGS : - ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) " - TITEL : " ] ( . . . ) " " ] ( . . . ) " - NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS : 07.02 EX B : " - ] ( . . . ) " 07.04 EX B : " - ] ( . . . ) " 20.02 EX H : " - ] ( . . . ) " EX 27.16 : " - ] ( . . . ) " 28.50 EX B : " - ] ( . . . ) " 29.35 EX Q : " - ] ( . . . ) " 39.19 EX U : " - ] ( . . . ) " 41.02 EX B : " - ] ( . . . ) " EX 44.13 : " - ] ( . . . ) " EX 61.11 : " - ] ( . . . ) " . ARTIKEL 3 IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 925/79 IST JEWEILS NACH DEM DEUTSCHEN WORTLAUT DER FOLGENDE GRIECHISCHE WORTLAUT EINZUFÜGEN : 1 . ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) " ; 2 . TITEL : " ] ( . . . ) " " ] ( . . . ) " ; 3 . BEZEICHNUNG DER DRITTLÄNDER : " ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) ] ( . . . ) " ; 4 . TITEL DER TABELLE MIT DEN NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS : " ] ( . . . ) " ; 5 . FUSSNOTEN 1 , 2 UND 3 : " ( 1 ) ] ( . . . ) . ( 2 ) ] ( . . . ) : D . D . R . , VN , COR , MO . ( 3 ) ] ( . . . ) : VN , COR , MO . " ; 6 . " ANMERKUNG " AM ENDE DES ANHANGS : - ÜBERSCHRIFT : " ] ( . . . ) " - TITEL : " ] ( . . . ) " " ] ( . . . ) " - NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS : 07.02 EX B : " - ] ( . . . ) " 07.04 EX B : " - ] ( . . . ) " 20.02 EX H : " - ] ( . . . ) " EX 27.16 : " - ] ( . . . ) " 28.50 EX B : " - ] ( . . . ) " 29.35 EX Q : " - ] ( . . . ) " 38.19 EX U : " - ] ( . . . ) " 41.02 EX B : " - ] ( . . . ) " EX 44.13 : " - ] ( . . . ) " 59.02 EX A : " - ] ( . . . ) " EX 59.04 : " - ] ( . . . ) " 59.11 A EX III : " - ] ( . . . ) " 62.04 EX A EX B : " - ] ( . . . ) " . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . DEZEMBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . SANTER