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Document 31980R3487

Verordnung (EWG) Nr. 3487/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen

ABl. L 365 vom 31.12.1980, p. 3–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1988; Stillschweigend aufgehoben durch 31989R1124

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3487/oj

31980R3487

Verordnung (EWG) Nr. 3487/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen

Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1980 S. 0003 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0202
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0133
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0133
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0268
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0268


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3487/80 DES RATES vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 (1) wird den Verarbeitern für Zitronen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die sie zu einem aufgrund des Ankaufspreises der Güteklasse III zuzueglich 15 v.H. des Grundpreises berechneten Mindestpreis erworben haben, eine Ausgleichszahlung gewährt. Infolge der Schließung des italienischen Marktes ist diese Regelung auf die Erzeugnismengen beschränkt worden, die mit vergleichbaren Erzeugnissen aus Drittländern in Wettbewerb stehen.

Die von Griechenland zum Zeitpunkt des Beitritts angewandte Einfuhrregelung sieht keine beschränkenden Maßnahmen vor. Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 ist daher dahingehend zu ändern, daß die griechischen Verarbeiter für die Gesamtmenge griechischer Zitronen, die verarbeitet werden sollen, mit Ausnahme derjenigen, die zur Herstellung von auf dem italienischen Markt vermarkteten Säften verwendet werden, eine Ausgleichszahlung erhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 erhält folgende Fassung:

"Sie wird gewährt - im Falle der ausserhalb Italiens gelegenen Industrien für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die zu dem genannten Mindestankaufspreis gekauft und bei der Herstellung von ausserhalb Italiens vermarktetem Saft verwendet wurden;

- im Falle der in Italien gelegenen Industrien für 85 v.H. der Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die zum Mindestankaufspreis gekauft wurden. Sie wird jedoch für einen höheren Anteil dieser Erzeugnisse gewährt, wenn der Beteiligte für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nachweist, daß über 85 v.H. der von ihm insgesamt vermarkteten Mengen auf Saftmengen entfallen, die er ausserhalb Italiens abgesetzt hat."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Sie gilt nur für die ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verarbeitungsverträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 22. Dezember 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. Nr. L 125 vom 19.5.1977, S. 3.

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