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Document 31980R3483
Commission Regulation (EEC) No 3483/80 of 30 December 1980 amending Regulation (EEC) No 2311/80 laying down detailed rules implementing the system of aid for the use of concentrated grape must for the manufacture in the United Kingdom and Ireland of certain products and fixing the amounts of aid for the 1980/81 wine-growing year, as a result of Greek accession
Verordnung (EWG) Nr. 3483/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2311/80 über Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 infolge des Beitritts Griechenlands
Verordnung (EWG) Nr. 3483/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2311/80 über Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 infolge des Beitritts Griechenlands
ABl. L 363 vom 31.12.1980, p. 91–91
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 3483/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2311/80 über Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 infolge des Beitritts Griechenlands
Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1980 S. 0091 - 0091
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0199
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 291 VOM 19 . 11 . 1979 , S . 17 . ( 3 ) ABL . NR . L 195 VOM 22 . 7 . 1980 , S . 3 . ( 4 ) ABL . NR . L 233 VOM 4 . 9 . 1980 , S . 17 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3483/80 DER KOMMISSION VOM 30 . DEZEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2311/80 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE VERWENDUNG VON KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN IRLAND SOWIE ZUR FESTSETZUNG EINES BEIHILFEBETRAGS FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 146 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 219 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1989/80 DES RATES ( 3 ) ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES WURDEN STATT DER WEINBAUZONE C III DIE WEINBAUZONEN C III A ) UND C III B ) EINGEFÜHRT . DIESE ÄNDERUNG SOLLTE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2311/80 DER KOMMISSION ( 4 ) BERÜCKSICHTIGT WERDEN . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2311/80 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH WERDEN DIE WORTE " AUS DER WEINBAUZONE C III " DURCH DIE WORTE " AUS DEN WEINBAUZONEN C III A ) UND C III B ) " ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 30 . DEZEMBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT