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Document 31980R3483

    Verordnung (EWG) Nr. 3483/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2311/80 über Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 infolge des Beitritts Griechenlands

    ABl. L 363 vom 31.12.1980, p. 91–91 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1981

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3483/oj

    31980R3483

    Verordnung (EWG) Nr. 3483/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2311/80 über Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 infolge des Beitritts Griechenlands

    Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1980 S. 0091 - 0091
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0199


    +++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 291 VOM 19 . 11 . 1979 , S . 17 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 195 VOM 22 . 7 . 1980 , S . 3 .

    ( 4 ) ABL . NR . L 233 VOM 4 . 9 . 1980 , S . 17 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3483/80 DER KOMMISSION VOM 30 . DEZEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2311/80 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE VERWENDUNG VON KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN IRLAND SOWIE ZUR FESTSETZUNG EINES BEIHILFEBETRAGS FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 146 ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 219 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1989/80 DES RATES ( 3 ) ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES WURDEN STATT DER WEINBAUZONE C III DIE WEINBAUZONEN C III A ) UND C III B ) EINGEFÜHRT .

    DIESE ÄNDERUNG SOLLTE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2311/80 DER KOMMISSION ( 4 ) BERÜCKSICHTIGT WERDEN .

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2311/80 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

    IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH WERDEN DIE WORTE " AUS DER WEINBAUZONE C III " DURCH DIE WORTE " AUS DEN WEINBAUZONEN C III A ) UND C III B ) " ERSETZT .

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    BRÜSSEL , DEN 30 . DEZEMBER 1980

    FÜR DIE KOMMISSION

    FINN GUNDELACH

    VIZEPRÄSIDENT

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