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Document 31980R3355
Commission Regulation (EEC) No 3355/80 of 23 December 1980 derogating for the first quarter of 1981 from Regulation (EEC) No 2377/80 in respect of the issue of import licences within special systems
Verordnung (EWG) Nr. 3355/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 für das erste Vierteljahr 1981 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen
Verordnung (EWG) Nr. 3355/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 für das erste Vierteljahr 1981 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen
ABl. L 351 vom 24.12.1980, p. 26–26
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/1981; Aufgehoben durch 31981R0328
Verordnung (EWG) Nr. 3355/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 für das erste Vierteljahr 1981 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen
Amtsblatt Nr. L 351 vom 24/12/1980 S. 0026 - 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0012
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 . ( 2 ) ABL . NR . L 307 VOM 18 . 11 . 1980 , S . 5 . ( 3 ) ABL . NR . L 241 VOM 13 . 9 . 1980 , S . 5 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3355/80 DER KOMMISSION VOM 23 . DEZEMBER 1980 ZUR ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2377/80 FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1981 HINSICHTLICH DER ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN IM RAHMEN VON SONDERREGELUNGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2966/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 15 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DA ÜBER DIE SONDERREGELUNGEN FÜR DIE EINFUHREN VON RINDFLEISCH FÜR 1981 GEMÄSS ARTIKEL 9 BIS 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2377/80 DER KOMMISSION ( 3 ) BIS JETZT NOCH NICHT ENTSCHIEDEN WORDEN IST , ERSCHEINT ES DEMNACH NOTWENDIG , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2377/80 HINSICHTLICH DER FRISTEN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG UND AUSSTELLUNG DER LIZENZEN IM RAHMEN DER SONDERREGELUNGEN ZU ÄNDERN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1981 KÖNNEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2377/80 A ) DIE IM ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND B ) DES VORSTEHENDEN ARTIKELS GENANNTEN ANTRAEGE VOM 1 . BIS 10 . FEBRUAR 1981 EINGEREICHT WERDEN ; B ) DIE IN ABSATZ 4 BUCHSTABEN A ), B ) UND C ) DES VORSTEHENDEN ARTIKELS GENANNTEN MITTEILUNGEN AM 18 . FEBRUAR 1981 VORGENOMMEN WERDEN ; C ) DIE IM ABSATZ 5 BUCHSTABEN A ) UND B ) DES VORSTEHENDEN ARTIKELS VORGESEHENE ERTEILUNG DER LIZENZEN AM 2 . MÄRZ 1981 ERFOLGEN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 23 . DEZEMBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT