This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31980R2859
Commission Regulation (EEC) No 2859/80 of 5 November 1980 reimposing the levying of customs duties applicable to third countries on certain products originating in Yugoslavia
Verordnung (EWG) Nr. 2859/80 der Kommission vom 5. November 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Verordnung (EWG) Nr. 2859/80 der Kommission vom 5. November 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
ABl. L 297 vom 6.11.1980, p. 12–12
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2859/80 der Kommission vom 5. November 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 297 vom 06/11/1980 S. 0012
**** ( 1 ) ABL . NR . L 130 VOM 27 . 5 . 1980 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 164 VOM 30 . 6 . 1980 , S . 3 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2859/80 DER KOMMISSION VOM 5 . NOVEMBER 1980 ZUR WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DAS INTERIMSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF DAS PROTOKOLL NR . 1 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1662/80 DES RATES VOM 27 . JUNI 1980 ZUR FESTSETZUNG VON PLAFONDS UND ZUR EINRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 1 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS BESTIMMT , DASS DIE EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DES INTERIMSABKOMMENS HERABGESETZTEN ZOLLSÄTZEN DEM HIERUNTER ANGEGEBENEN JÄHRLICHEN PLAFOND UNTERWORFEN SIND , BEI DESSEN ÜBERSCHREITUNG DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE WIEDERERHOBEN WERDEN KÖNNEN : ( IN TONNEN ) // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // PLAFOND // // 40.11 // REIFEN , AUSWECHSELBARE ÜBERREIFEN , LUFTSCHLÄUCHE UND FELGENBÄNDER , AUS WEICHKAUTSCHUK , FÜR RÄDER ALLER ART : // 1 400 // // B . ANDERE : // // II . ANDERE : // // - ANDERE // DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIESER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN HABEN OBENSTEHENDEN PLAFOND ERREICHT . DIE MARKTLAGE IN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERT DIE WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 VOM 9 . NOVEMBER BIS 31 . DEZEMBER 1980 SIND BEI DER EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE ANZUWENDEN : // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // URSPRUNG // // 40.11 // REIFEN , AUSWECHSELBARE ÜBERREIFEN , LUFTSCHLÄUCHE UND FELGENBÄNDER , AUS WEICHKAUTSCHUK , FÜR RÄDER ALLER ART : // JUGOSLAWIEN // // B . ANDERE : // // II . ANDERE : // // - ANDERE // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 5 . NOVEMBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION