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Document 31980R2859

Verordnung (EWG) Nr. 2859/80 der Kommission vom 5. November 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

ABl. L 297 vom 6.11.1980, p. 12–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2859/oj

31980R2859

Verordnung (EWG) Nr. 2859/80 der Kommission vom 5. November 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 297 vom 06/11/1980 S. 0012


****

( 1 ) ABL . NR . L 130 VOM 27 . 5 . 1980 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 164 VOM 30 . 6 . 1980 , S . 3 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2859/80 DER KOMMISSION

VOM 5 . NOVEMBER 1980

ZUR WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DAS INTERIMSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF DAS PROTOKOLL NR . 1 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1662/80 DES RATES VOM 27 . JUNI 1980 ZUR FESTSETZUNG VON PLAFONDS UND ZUR EINRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 1 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS BESTIMMT , DASS DIE EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DES INTERIMSABKOMMENS HERABGESETZTEN ZOLLSÄTZEN DEM HIERUNTER ANGEGEBENEN JÄHRLICHEN PLAFOND UNTERWORFEN SIND , BEI DESSEN ÜBERSCHREITUNG DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE WIEDERERHOBEN WERDEN KÖNNEN :

( IN TONNEN ) // //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // PLAFOND //

//

40.11 // REIFEN , AUSWECHSELBARE ÜBERREIFEN , LUFTSCHLÄUCHE UND FELGENBÄNDER , AUS WEICHKAUTSCHUK , FÜR RÄDER ALLER ART : // 1 400 //

// B . ANDERE : //

// II . ANDERE : //

// - ANDERE //

DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIESER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN HABEN OBENSTEHENDEN PLAFOND ERREICHT . DIE MARKTLAGE IN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERT DIE WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

VOM 9 . NOVEMBER BIS 31 . DEZEMBER 1980 SIND BEI DER EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE ANZUWENDEN :

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // URSPRUNG //

//

40.11 // REIFEN , AUSWECHSELBARE ÜBERREIFEN , LUFTSCHLÄUCHE UND FELGENBÄNDER , AUS WEICHKAUTSCHUK , FÜR RÄDER ALLER ART : // JUGOSLAWIEN //

// B . ANDERE : //

// II . ANDERE : //

// - ANDERE //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 5 . NOVEMBER 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

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