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Document 31980R2643
Council Regulation (EEC) No 2643/80 of 14 October 1980 laying down general rules governing the granting of the premium for the benefit of sheepmeat producers
Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger
Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger
ABl. L 275 vom 18.10.1980, p. 6–7
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1984; Aufgehoben durch 31984R0872
Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger
Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/10/1980 S. 0006 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0059
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 183 VOM 16.7.1980, S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2643/80 DES RATES VOM 14 . OKTOBER 1980 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER PRÄMIE ZUGUNSTEN DER SCHAFFLEISCHERZEUGER DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 DES RATES VOM 27 . JULI 1980 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 7, AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 SIEHT VOR, DASS ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES EINKOMMENSAUSFALLS, DER DURCH DIE EINFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ENTSTEHEN KANN, ZUGUNSTEN DER SCHAFFLEISCHERZEUGER EINE PRÄMIE GEWÄHRT WIRD . ES IST ALSO GENAU FESTZULEGEN, WEM DIESE MASSNAHME ZUGUTE KOMMEN KANN . ZUR BERECHNUNG DER HÖHE DIESER PRÄMIE BEDARF ES DER ERSTELLUNG BESTIMMTER GEMEINSCHAFTLICHER STATISTISCHER ANGABEN AUF DEM SCHAF - UND ZIEGENFLEISCHSEKTOR . ES IST ALSO AUF GEMEINSCHAFTSEBENE EINE HARMONISIERUNG DER STATISTISCHEN ANGABEN AUF DIESEM SEKTOR VORZUSEHEN . WÄHREND EINER ÜBERGANGSZEIT IST ES JEDOCH ANGEBRACHT, DIE VERWENDUNG DER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEREITS BESTEHENDEN OFFIZIELLEN STATISTISCHEN ANGABEN FÜR DIESEN SEKTOR VORZUSEHEN . ES KANN SICH HERAUSSTELLEN, DASS IN BESTIMMTEN FÄLLEN IM LAUFE EINES WIRTSCHAFTSJAHRES DIE ANZAHLUNG AUF DIE PRÄMIE, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 GELEISTET WIRD, DEN ZU ZAHLENDEN PRÄMIENBETRAG IN ANBETRACHT DER AM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES VORGESEHENEN ÜBERPRÜFUNG ÜBERSTEIGT . ES IST ALSO VORZUSEHEN, DASS UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DER TEIL DER PRÄMIE, DER ZUVIEL GEZAHLT WURDE, VON DER IM LAUFE DES FOLGENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES ZU LEISTENDEN PRÄMIE ABGEZOGEN WIRD - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG IST A ) SCHAFFLEISCHERZEUGER : DER BETRIEBSINHABER, OB NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON, DER SICH IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT MIT SCHAFZUCHT BEFASST; DIESE DEFINITION KANN JEDOCH I ) DURCH ETWAIGE ZUSÄTZLICHE KRITERIEN ERGÄNZT WERDEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH VORHERIGER GENEHMIGUNG DER KOMMISSION FESTGELEGT WERDEN, II ) IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DERSELBEN VERORDNUNG ANGEPASST WERDEN; B ) MUTTERSCHAFT; EIN WEIBLICHES SCHAF, DAS ÜBER EIN JAHR ALT IST ODER MINDESTENS EINMAL GELAMMT HAT; DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIESE DEFINITION JEDOCH DURCH ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN ERGÄNZEN, INSBESONDERE DURCH FESTSETZUNG EINES MINDESTALTERS FÜR DIE MUTTERSCHAFE; C ) GESCHLACHTETES LAMM : EIN SCHAF, DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GESCHLACHTET WIRD UND IN DEM GEBIET - IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 - GEBOREN ODER WÄHREND MINDESTENS ZWEI MONATEN AUFGEZOGEN WURDE, IN DEM DIE PRÄMIE GEWÄHRT WIRD . EINEM GESCHLACHTETEN LAMM GLEICHGESTELLT IST EIN SCHAF, DAS AUS DEM GEBIET DER GEMEINSCHAFT LEBEN AUSGEFÜHRT WIRD . ( 2 ) DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 VORGESEHENE PRÄMIE KANN NUR DEN SCHAFFLEISCHERZEUGERN, DIE EINE VON JEDEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTE MINDESTZAHL VON MUTTERSCHAFEN AUFZIEHEN, ZUGUTE KOMMEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 GENANNTE GESAMTBETRAG DER PRÄMIE WIRD UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN SCHAFFLEISCH IN JEDEM BETREFFENDEN GEBIET BERECHNET . ( 2 ) BIS ZUR ANWENDUNG EINER RICHTLINIE DES RATES ÜBER DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER SCHAF - UND ZIEGENFLEISCHERZEUGUNG DURCHZUFÜHRENDEN ERHEBUNGEN SIND DIE FÜR DIE ANWENDUNG VON ABSATZ 1 ZU VERWENDENDEN ANGABEN DIE DERZEIT IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN OFFIZIELL VORHANDENEN ANGABEN . SIND FÜR SCHAFFLEISCH UND ZIEGENFLEISCH KEINE GETRENNTEN STATISTISCHEN ANGABEN VERFÜGBAR, SO WIRD DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN SCHAFFLEISCH ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DEN SCHAFBESTAND EINERSEITS UND DEN ZIEGENBESTAND ANDERERSEITS GESCHÄTZT . ARTIKEL 3 ( 1 ) WIRD AM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES FESTGESTELLT, DASS DER GESAMTBETRAG DER GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET GELEISTETEN ANZAHLUNGEN DEN GESAMTBETRAG DER IN DEMSELBEN GEBIET ZU GEWÄHRENDEN PRÄMIEN IN ANBETRACHT DER IN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 DES GENANNTEN ARTIKELS 5 VORGESEHENEN ÜBERPRÜFUNG ÜBERSTEIGT, SO WIRD DER DIESER DIFFERENZ ENTSPRECHENDE BETRAG VON DEM NACH ABSATZ 2 DES GENANNTEN ARTIKELS ERMITTELTEN GESAMTBETRAG DER IM LAUFE DES NÄCHSTEN WIRTSCHAFTSJAHRES IN DIESEM GEBIET ZU GEWÄHRENDEN PRÄMIEN ABGEZOGEN . ( 2 ) DIE ANZAHLUNG UND DIE RESTZAHLUNG, DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 VORGESEHEN SIND, WERDEN NUR GELEISTET, WENN SIE EINEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DERSELBEN VERORDNUNG FESTZULEGENDEN BETRAG ÜBERSTEIGEN . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 20 . OKTOBER 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 14 . OKTOBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT C . NEY