Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980R2643

Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

ABl. L 275 vom 18.10.1980, p. 6–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1984; Aufgehoben durch 31984R0872

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2643/oj

31980R2643

Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/10/1980 S. 0006 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0059


++++

( 1 ) ABL . NR . L 183 VOM 16.7.1980, S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2643/80 DES RATES

VOM 14 . OKTOBER 1980

ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER PRÄMIE ZUGUNSTEN DER SCHAFFLEISCHERZEUGER

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 DES RATES VOM 27 . JULI 1980 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 7,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 SIEHT VOR, DASS ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES EINKOMMENSAUSFALLS, DER DURCH DIE EINFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ENTSTEHEN KANN, ZUGUNSTEN DER SCHAFFLEISCHERZEUGER EINE PRÄMIE GEWÄHRT WIRD . ES IST ALSO GENAU FESTZULEGEN, WEM DIESE MASSNAHME ZUGUTE KOMMEN KANN .

ZUR BERECHNUNG DER HÖHE DIESER PRÄMIE BEDARF ES DER ERSTELLUNG BESTIMMTER GEMEINSCHAFTLICHER STATISTISCHER ANGABEN AUF DEM SCHAF - UND ZIEGENFLEISCHSEKTOR . ES IST ALSO AUF GEMEINSCHAFTSEBENE EINE HARMONISIERUNG DER STATISTISCHEN ANGABEN AUF DIESEM SEKTOR VORZUSEHEN . WÄHREND EINER ÜBERGANGSZEIT IST ES JEDOCH ANGEBRACHT, DIE VERWENDUNG DER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEREITS BESTEHENDEN OFFIZIELLEN STATISTISCHEN ANGABEN FÜR DIESEN SEKTOR VORZUSEHEN .

ES KANN SICH HERAUSSTELLEN, DASS IN BESTIMMTEN FÄLLEN IM LAUFE EINES WIRTSCHAFTSJAHRES DIE ANZAHLUNG AUF DIE PRÄMIE, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 GELEISTET WIRD, DEN ZU ZAHLENDEN PRÄMIENBETRAG IN ANBETRACHT DER AM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES VORGESEHENEN ÜBERPRÜFUNG ÜBERSTEIGT . ES IST ALSO VORZUSEHEN, DASS UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DER TEIL DER PRÄMIE, DER ZUVIEL GEZAHLT WURDE, VON DER IM LAUFE DES FOLGENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES ZU LEISTENDEN PRÄMIE ABGEZOGEN WIRD -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG IST

A ) SCHAFFLEISCHERZEUGER : DER BETRIEBSINHABER, OB NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON, DER SICH IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT MIT SCHAFZUCHT BEFASST; DIESE DEFINITION KANN JEDOCH

I ) DURCH ETWAIGE ZUSÄTZLICHE KRITERIEN ERGÄNZT WERDEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH VORHERIGER GENEHMIGUNG DER KOMMISSION FESTGELEGT WERDEN,

II ) IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DERSELBEN VERORDNUNG ANGEPASST WERDEN;

B ) MUTTERSCHAFT; EIN WEIBLICHES SCHAF, DAS ÜBER EIN JAHR ALT IST ODER MINDESTENS EINMAL GELAMMT HAT; DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIESE DEFINITION JEDOCH DURCH ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN ERGÄNZEN, INSBESONDERE DURCH FESTSETZUNG EINES MINDESTALTERS FÜR DIE MUTTERSCHAFE;

C ) GESCHLACHTETES LAMM : EIN SCHAF, DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GESCHLACHTET WIRD UND IN DEM GEBIET - IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 - GEBOREN ODER WÄHREND MINDESTENS ZWEI MONATEN AUFGEZOGEN WURDE, IN DEM DIE PRÄMIE GEWÄHRT WIRD . EINEM GESCHLACHTETEN LAMM GLEICHGESTELLT IST EIN SCHAF, DAS AUS DEM GEBIET DER GEMEINSCHAFT LEBEN AUSGEFÜHRT WIRD .

( 2 ) DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 VORGESEHENE PRÄMIE KANN NUR DEN SCHAFFLEISCHERZEUGERN, DIE EINE VON JEDEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTE MINDESTZAHL VON MUTTERSCHAFEN AUFZIEHEN, ZUGUTE KOMMEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 GENANNTE GESAMTBETRAG DER PRÄMIE WIRD UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN SCHAFFLEISCH IN JEDEM BETREFFENDEN GEBIET BERECHNET .

( 2 ) BIS ZUR ANWENDUNG EINER RICHTLINIE DES RATES ÜBER DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER SCHAF - UND ZIEGENFLEISCHERZEUGUNG DURCHZUFÜHRENDEN ERHEBUNGEN SIND DIE FÜR DIE ANWENDUNG VON ABSATZ 1 ZU VERWENDENDEN ANGABEN DIE DERZEIT IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN OFFIZIELL VORHANDENEN ANGABEN . SIND FÜR SCHAFFLEISCH UND ZIEGENFLEISCH KEINE GETRENNTEN STATISTISCHEN ANGABEN VERFÜGBAR, SO WIRD DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN SCHAFFLEISCH ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DEN SCHAFBESTAND EINERSEITS UND DEN ZIEGENBESTAND ANDERERSEITS GESCHÄTZT .

ARTIKEL 3

( 1 ) WIRD AM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES FESTGESTELLT, DASS DER GESAMTBETRAG DER GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET GELEISTETEN ANZAHLUNGEN DEN GESAMTBETRAG DER IN DEMSELBEN GEBIET ZU GEWÄHRENDEN PRÄMIEN IN ANBETRACHT DER IN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 DES GENANNTEN ARTIKELS 5 VORGESEHENEN ÜBERPRÜFUNG ÜBERSTEIGT, SO WIRD DER DIESER DIFFERENZ ENTSPRECHENDE BETRAG VON DEM NACH ABSATZ 2 DES GENANNTEN ARTIKELS ERMITTELTEN GESAMTBETRAG DER IM LAUFE DES NÄCHSTEN WIRTSCHAFTSJAHRES IN DIESEM GEBIET ZU GEWÄHRENDEN PRÄMIEN ABGEZOGEN .

( 2 ) DIE ANZAHLUNG UND DIE RESTZAHLUNG, DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 VORGESEHEN SIND, WERDEN NUR GELEISTET, WENN SIE EINEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DERSELBEN VERORDNUNG FESTZULEGENDEN BETRAG ÜBERSTEIGEN .

ARTIKEL 4

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 20 . OKTOBER 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 14 . OKTOBER 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

C . NEY

Top