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Document 31980R2612
Commission Regulation (EEC) No 2612/80 of 10 October 1980 re-establishing the levying of customs duties applicable to third countries on certain products originating in Yugoslavia
Verordnung (EWG) Nr. 2612/80 der Kommission vom 10. Oktober 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Verordnung (EWG) Nr. 2612/80 der Kommission vom 10. Oktober 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
ABl. L 268 vom 11.10.1980, p. 24–24
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2612/80 der Kommission vom 10. Oktober 1980 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 268 vom 11/10/1980 S. 0024
**** ( 1 ) ABL . NR . L 130 VOM 27 . 5 . 1980 , S . 2 . ( 2 ) ABL . NR . L 164 VOM 27 . 6 . 1980 , S . 3 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2612/80 DER KOMMISSION VOM 10 . OKTOBER 1980 ZUR WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DAS INTERIMSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF PROTOKOLL NR . 1 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1662/80 DES RATES VOM 27 . JUNI 1980 ZUR FESTSETZUNG VON PLAFONDS UND ZUR EINRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 1 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS BESTIMMT , DASS DIE EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DES ABKOMMENS HERABGESETZTEN ZOLLSÄTZEN DEM HIERUNTER ANGEGEBENEN JÄHRLICHEN PLAFOND UNTERWORFEN SIND , BEI DESSEN ÜBERSCHREITUNG DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE WIEDERERHOBEN WERDEN KÖNNEN : ( IN TONNEN ) // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // PLAFOND // // 74.07 // ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) AUS HOHLSTANGEN , AUS KUPFER // 825 // DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIESER WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN HABEN OBENSTEHENDEN PLAFOND ERREICHT . DIE MARKTLAGE IN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERT DIE WIEDERERHEBUNG DER GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 VOM 14 . OKTOBER 1980 BIS 31 . DEZEMBER 1980 SIND BEI DER EINFUHR NACHSTEHENDER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT DIE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ZOLLSÄTZE ANZUWENDEN : // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // URSPRUNG // // 74.07 // ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) UND HOHLSTANGEN , AUS KUPFER // JUGOSLAWIEN // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 10 . OKTOBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION