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Document 31980R2379

Verordnung (EWG) Nr. 2379/80 der Kommission vom 12. September 1980 betreffend die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

ABl. L 241 vom 13.9.1980, p. 21–21 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2379/oj

31980R2379

Verordnung (EWG) Nr. 2379/80 der Kommission vom 12. September 1980 betreffend die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

Amtsblatt Nr. L 241 vom 13/09/1980 S. 0021 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0184


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2379/80 DER KOMMISSION vom 12. September 1980 betreffend die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2077/80 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 sieht die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für einige für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmte Rindfleischsorten vor. Diese Ausfuhren müssen für das Jahr 1980 auf 5 000 Tonnen begrenzt werden.

Die im August eingereichten Lizenzanträge überschreiten die verfügbare Menge. Folglich muß ein Prozentsatz zur Verringerung der Mengen, für die Lizenzanträge eingereicht worden sind, festgesetzt werden.

Das Kontingent für 1980 ist erschöpft. Somit können keine Lizenzanträge mehr entgegengenommen werden, und die im September 1980 eingereichten Anträge sind zurückzuweisen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erteilen am 15. September 1980 die in der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 vorgesehenen Ausfuhrlizenzen, für die im August 1980 Anträge eingereicht wurden, bis zu 94,45 % der beantragten Mengen.

Artikel 2

Die im Laufe des Monats September eingereichten Lizenzanträge werden zurückgewiesen.

Bis zum 15. Dezember 1980 kann kein Lizenzantrag vorgelegt werden.

Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für den Monat Januar 1981 können ab 16. Dezember 1980 eingereicht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 14. September 1980 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 334 vom 28.12.1979, S. 8. (2)ABl. Nr. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. (3)ABl. Nr. L 202 vom 2.8.1980, S. 22.

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