EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980R2377

Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

ABl. L 241 vom 13.9.1980, p. 5–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31995R1445

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2377/oj

31980R2377

Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 241 vom 13/09/1980 S. 0005 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0113
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0169
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0113
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0035


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2377/80 DER KOMMISSION vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2916/79 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b), Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2957/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 435/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Regelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (4), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch festzulegen. Dabei handelt es sich um Ergänzungen zu bzw. Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1576/80 (6).

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist für alle Einfuhren von Erzeugnissen in die Gemeinschaft, für welche Abschöpfungen vorgesehen sind, eine Einfuhrlizenz erforderlich. Wie sich gezeigt hat, muß die künftige Entwicklung des Handels mit allen Rindfleischerzeugnissen aufmerksam verfolgt werden, die besondere Bedeutung für das Gleichgewicht dieses besonders empfindlichen Marktes haben. Im Hinblick auf eine bessere Marktverwaltung ist es daher wichtig, Einfuhrlizenzen auch für Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs und Ausfuhrlizenzen für alle Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen ausgestellt werden, sowie für reinrassige Zuchtrinder nach Tarifstelle 01.02 A I des Gemeinsamen Zolltarifs vorzusehen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 435/80 wurde unter anderem die allgemeine Regelung für die zollfreie Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder den überseeischen Ländern und Gebieten festgelegt. Bei einigen dieser Erzeugnisse sind die Einfuhren, was die Zollbefreiung betrifft, jährlichen mengenmässigen Beschränkungen unterworfen. Um laufend kontrollieren zu können, welchen Mengen diese Regelung zugute kommt, sind auf der Einfuhrlizenz besondere Angaben über Art und Ursprung der Erzeugnisse vorzuschreiben.

Die Anwendung der besonderen Einfuhrregelungen für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder und für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch erfordert eine strenge Überwachung der Einfuhren und eine wirksame Kontrolle der Bestimmung. Die Gefahr von Bestimmungsverlagerungen bei der Einfuhr von zur Mast bestimmten männlichen Jungrindern kann vermindert werden, wenn die Einfuhrlizenz in diesen Fällen auf den Antragsteller als landwirtschaftlichen Erzeuger oder Berufsverband persönlich ausgestellt wird.

Die Bestimmungen betreffend die besondere Ausfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (7) sind in diese Verordnung einzufügen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmässig bestimmte Angaben über die von ihnen ausgestellten Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch. Diese Aufgabe kann erleichtert werden, indem Art und Inhalt solcher Meldungen genau festgelegt und Kodes verwendet werden. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2)ABl. Nr. L 329 vom 24.12.1979, S. 15. (3)ABl. Nr. L 336 vom 29.12.1979, S. 5. (4)ABl. Nr. L 55 vom 28.2.1980, S. 4. (5)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 10. (6)ABl. Nr. L 161 vom 26.6.1980, S. 15. (7)ABl. Nr. L 336 vom 29.12.1979, S. 44.

Diese Verordnung übernimmt Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2973/79 und (EWG) Nr. 486/80 (1) der Kommission. Diese Bestimmungen sind zu streichen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/78 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 485/80 (3), ist häufig geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Erleichterung der Anwendung empfiehlt es sich deshalb, die betreffenden Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Diese Verordnung legt für Rindfleisch besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen fest.

Artikel 2

(1) Für jede Einfuhr in die Gemeinschaft und jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs muß eine Lizenz vorgelegt werden.

(2) Für jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft der Erzeugnisse der Tarifstelle 01.02 A I des Gemeinsamen Zolltarifs muß eine Lizenz vorgelegt werden.

TITEL II Lizenzen

Artikel 3

Für Rindfleisch gelten folgende Lizenzen: a) Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68;

b) Lizenzen, die zur Inanspruchnahme einer der durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eingeführten besonderen Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen gemäß Titel IV berechtigen;

c) sonstige Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

Artikel 4

Einfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume: a) Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75: i) 30 Tage für Erzeugnisse der Tarifstelle 02.01 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Argentinien oder Uruguay und Herkunft daraus,

ii) 60 Tage für Erzeugnisse der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Argentinien oder Australien oder Neuseeland oder Uruguay, und Herkunft daraus,

iii) 45 Tage für Erzeugnisse der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien und Herkunft daraus;

b) die in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an 90 Tage;

c) sonstige Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 90 Tage.

Artikel 5

Ausfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume: a) Die in Artikel 3 Buchstabe b) genannte Ausfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an 90 Tage, jedoch nur bis 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung;

b) sonstige Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 90 Tage.

Artikel 6

(1) Die Kaution für die Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung beträgt 10 ECU/100 kg Eigengewicht.

(2) Die Kaution für sonstige Einfuhrlizenzen beträgt: a) für lebende Tiere 3 ECU je Stück,

b) für sonstige Erzeugnisse 2 ECU/100 kg Eigengewicht.

(3) Die Kaution für die in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Ausfuhrlizenzen und für die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung beträgt: a) für lebende Tiere 15 ECU je Stück,

b) für sonstige Erzeugnisse 10 ECU/100 kg Eigengewicht. (1)ABl. Nr. L 56 vom 28.2.1980, S. 22. (2)ABl. Nr. L 78 vom 22.3.1978, S. 10. (3)ABl. Nr. L 56 vom 28.2.1980, S. 21.

(4) Die Kaution für sonstige Ausfuhrlizenzen beträgt: a) für lebende Tiere 3 ECU je Stück,

b) für sonstige Erzeugnisse 2 ECU/100 kg Eigengewicht.

(5) Werden die gemäß den besonderen Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen beantragten Mengen verringert, so wird die Kaution für die Menge, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde, unverzueglich freigestellt.

(6) Unbeschadet der Bedingungen in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 wird die für eine Lizenz, die zur Beanspruchung der in Artikel 14 genannten besonderen Ausfuhrregelung berechtigt, gestellte Kaution nur gegen Vorlage des Nachweises freigestellt, der in Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 aufgeführt wird und bestimmt, daß die Ware im Bestimmungsland angekommen sein muß.

TITEL III Angaben

Artikel 7

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung und die Lizenz enthalten in den Feldern 13 und 14 eine der folgenden Angaben: a) "ARGENTINA" oder "URUGUAY" für die in Artikel 4 Buchstabe a) Punkt i) genannten Erzeugnisse,

b) "ARGENTINA", "AUSTRALIA", "NEW-ZEALAND" oder "URUGUAY" für die in Artikel 4 Buchstabe a) Punkt ii) genannten Erzeugnisse,

c) "ROMANIA", für die in Artikel 4 Buchstabe a) Punkt iii) genannten Erzeugnisse.

(2) Diese Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

Artikel 8

(1) Ist die Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Erstattung für alle oder gewisse Bestimmungsländer auf einen Teil von Erzeugnissen beschränkt, die unter eine Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, so ist in dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz und in der Lizenz in Feld 12 die Bezeichnung der Erzeugnisse, für die die Erstattung im voraus festgesetzt werden soll, einzutragen und der Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs in Feld 8 ein "ex" voranzustellen.

(2) Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse.

(3) Bezieht sich die Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß der für die Erstattungen verwendeten Nomenklatur auf Erzeugnisse, die unter zwei Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs fallen können, so wird die Lizenz für die beiden betroffenen Tarifstellen erteilt.

TITEL IV Lizenzen für Sonderregelungen

Artikel 9

(1) Um die besondere Einfuhrregelung nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in Anspruch nehmen zu können, a) muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags seit mindestens 12 Monaten eine berufliche Tätigkeit im Vieh- und Fleischsektor ausübt,

b) muß sich der Lizenzantrag auf eine Menge von 50 Stück oder mehr beziehen,

c) betreffen der Lizenzantrag und die Lizenz - entweder männliche Jungrinder mit einem Stückgewicht bis 300 kg

- oder männliche Jungrinder mit Ursprung in Jugoslawien und Herkunft daraus und mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg.

Im letzteren Fall enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 13 und 14 den Vermerk:

"JUGOSLAWIEN".

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

d) verpflichtet sich der Antragsteller bei Stellung eines Lizenzantrags schriftlich, die Mast gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in dem Mitgliedstaat entweder selbst durchzuführen oder unter seiner Verantwortung durchführen zu lassen, in dem der Lizenzantrag gestellt wurde und die Tiere in den freien Verkehr überführt werden. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist in Lizenzantrag und Lizenz in Feld 12 eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Lizenz gültig in ... (erteilender Mitgliedstaat)",

"Licens gyldig i ...",

"Licence valid in ...",

"Certificat valable en ...",

"Titolo valido in ...",

"Certificaat geldig in ...";

e) ist in dem Lizenzantrag und in der Lizenz in Feld 12 auch eine der folgenden Angaben eingetragen: "Zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder",

"Ungtyre bestemt til opfedning",

"Young male bovine animals intended for fattening",

"Jeunes bovins mâles destinés à l'engraissement",

"Giovani bovini maschi destinati all'ingrasso",

"Jonge mannelijke runderen, bestemd voor de mesterij".

Diese Eintragung wird ergänzt: - entweder durch eine der folgenden Angaben:

"Stückgewicht höchstens 300 kg",

"Höjeste vägt pr. dyr 300 kg",

"Weight per head not exceeding 300 kg",

"Poids par tête, jusqu'à 300 kg",

"Peso per capo, fino a 300 kg",

"Gewicht per dier ten hoogste 300 kg"

- oder bei Anwendung eines Aussetzungssatzes der Abschöpfung, der für jede der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Tierarten getrennt festgelegt wird, durch eine der folgenden Angaben:

"Stückgewicht weniger als 80 kg" oder "Stückgewicht 80 bis weniger als 220 kg" oder "Stückgewicht 220 bis 300 kg",

"Vägt pr. dyr under 80 kg" oder "vägt pr. dyr fra 80 til under 220 kg" oder "vägt pr. dyr fra 220 til 300 kg",

"Weight per head leß than 80 kg" oder "weight per head 80 to leß than 220 kg" oder "weight per head 220 to 300 kg",

"Poids par tête inférieur à 80 kg" oder "poids par tête de 80 à moins de 220 kg" oder "poids par tête de 220 à 300 kg",

"Peso per capo inferiore a 80 kg" oder "peso per capo da 80 a meno di 220 kg" oder "peso per capo da 220 a 300 kg",

"Gewicht per dier minder dan 80 kg" oder "gewicht per dier 80 tot minder dan 220 kg" oder

"gewicht per dier 220 tot en met 300 kg".

Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse;

f) in Feld 20 der Lizenz ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Verminderung der Abschöpfung um ... v.H. Lizenz gültig für ... (Menge in Zahlen und Worten) Tiere",

"Nedsättelse af importafgiften med ... %. Licens gyldig for ... dyr",

"Levy reduced by ... %. Licence valid in respect of ... animals",

"Prélèvement réduit de ... %. Certificat valable pour ... animaux",

"Prelievo ridotto del ... %. Titolo valido per ... animali",

"Heffing verminderd met ... %. Certificaat geldig voor ... dieren".

Der anzugebende Vomhundertsatz der Abschöpfungsverminderung entspricht dem für dasjenige Vierteljahr, in dem der Lizenzantrag - entweder für aus Jugoslawien eingeführte männliche Jungrinder mit einem Hoechstgewicht von 220 bis 300 kg oder

- für andere unter besonderen Einfuhrregelungen eingeführte männliche Jungrinder

gestellt wird.

(2) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 sind die Rechte aus den in Absatz 1 bezeichneten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar, wenn sie von landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorganisationen beantragt und ihnen direkt erteilt werden.

Artikel 10

(1) Um die besondere Einfuhrregelung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in Anspruch nehmen zu können a) muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des besonderen Lizenzantrags seit mindestens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Konservenherstellung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 tätig und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist;

b) beziehen sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht werden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 Tonnen Fleisch mit Knochen und höchstens 10 v.H. der Menge, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 für diese Regelung und für das Vierteljahr, in dem der Antrag oder die Anträge gestellt werden, festgesetzt wurde : 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

c) verpflichtet sich der Antragsteller bei Stellung des Lizenzantrags schriftlich, in dem Mitgliedstaat, in dem der Lizenzantrag gestellt wurde und die Erzeugnisse in den freien Verkehr überführt werden, in dem im Antrag vermerkten Betrieb die Herstellung von Konserven gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 selbst durchzuführen. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist in Lizenzantrag und Lizenz in Feld 12 eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Lizenz gültig in ... (erteilender Mitgliedstaat)"

"Licens gyldig i ...",

"Licence valid in ...",

"Certificat valable en ...",

"Titolo valido in ...",

"Certificaat geldig in ...";

d) ist in Lizenantrag und Lizenz in Feld 12 auch eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Fleisch zur Herstellung von Konserven - Regelung a) - bei ... (genaue Angabe des Betriebes, in dem die Herstellung stattfindet)",

"Köd bestemt til fremstilling af konserves - ordning a) - i ...",

"Meat intended for the manufacture of preserved food - system a) - by ...",

"Viandes destinées à la fabrication de conserves - régime a) - auprès de ...",

"Carni destinate alla fabbricazione di conserve - regime a) - presso ...",

"Vlees bestemd voor de vervaardiging van conserven - regeling a) - door ...";

e) ist in Feld 20 der Lizenz eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Aussetzung der Abschöpfung. Lizenz gültig für ... (Menge in Zahlen und Worten) kg",

"Importafgiften suspenderet. Licens gyldig for ... kg",

"Levy suspended. Licence valid for ... kg",

"Prélèvement suspendu. Certificat valable pour ... kg",

"Prelievo sospeso. Titolo valido per ... kg",

"Heffing geschorst. Certificaat geldig voor ... kg".

(2) Hat ein Interessent für verschiedene Erzeugnisse mehrere Lizenzanträge gestellt und gilt die Aussetzung der Abschöpfung nur für einen Teil der beantragten Mengen, so kann er spätestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ausstellung der Lizenzen beantragen, daß die Mengen, für die die Aussetzung der Abschöpfung gilt, auf eine oder auf mehrere der Lizenzen übertragen werden, die Gegenstand dieser Anträge waren, ohne daß je Lizenz die Menge überschritten werden kann, die Gegenstand des Antrags auf diese Lizenz war.

Artikel 11

(1) Um die besondere Einfuhrregelung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in Anspruch nehmen zu können, a) muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des besonderen Lizenzantrags seit mindestens 12 Monaten auf dem Gebiet der Verarbeitung zu Erzeugnissen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 tätig und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist;

b) beziehen sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht werden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 Tonnen Fleisch mit Knochen und höchstens 10 v.H. der Menge, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 für diese Regelung und für das Vierteljahr, in dem der Antrag oder die Anträge gestellt werden, festgesetzt wurde : 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

c) verpflichtet sich der Antragsteller bei Stellung des Lizenzantrags schriftlich, in dem Mitgliedstaat, in dem der Lizenzantrag gestellt wurde und die Erzeugnisse in den freien Verkehr überführt werden, in dem im Antrag vermerkten Betrieb die Bearbeitung der Erzeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 selbst durchzuführen. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist in Lizenzantrag und Lizenz in Feld 12 eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Lizenz gültig in ... (erteilender Mitgliedstaat)",

"Licens gyldig i ...",

"Licence valid in ...",

"Certificat valable en ...",

"Titolo valido in ...",

"Certificaat geldig in ...";

d) ist in Lizenzantrag und Lizenz in Feld 12 auch eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch - Regelung b) - bei ... (genaue Angabe des Betriebes, in dem die Verarbeitung erfolgen soll)",

"Köd bestemt til forarbejdning - ordnung b) - i ...",

"Meat intended for processing - system b) - at ...",

"Viandes destinées à la transformation - régime b) - auprès de ...",

"Carni destinate alle trasformazione - regime b) - presso ...",

"Vlees bestemd voor verwerking - regeling b) - door ...";

e) ist in Feld 20 der Lizenz eine der folgenden Angaben einzutragen:

"Verminderung der Abschöpfung um ... v.H. Lizenz gültig für ... (Menge in Zahlen und Worten) kg",

"Nedsättelse af importafgiften med ... %. Licensen gyldig for ... kg",

"Levy reduced by ... %. Licence valid for ... kg",

"Prélèvement réduit de ... %. Certificat valable pour ... kg",

"Prelievo ridotto del ... %. Titolo valido per ... kg",

"Heffing verminderd met ... %. Certificaat geldig voor ... kg".

Der Vomhundertsatz der Abschöpfungsverminderung entspricht dem für dasjenige Vierteljahr, in dem der Lizenzantrag gestellt wird.

(2) Hat ein Interessent für verschiedene Erzeugnisse mehrere Lizenzanträge gestellt und gilt die Aussetzung der Abschöpfung nur für einen Teil der beantragten Mengen, so kann er spätestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ausstellung der Lizenzen beantragen, daß die Mengen, für die die Aussetzung der Abschöpfung gilt, auf eine oder auf mehrere Lizenzen übertragen werden, die Gegenstand dieser Anträge waren, ohne daß je Lizenz die Menge überschritten werden kann, die Gegenstand des Antrags auf diese Lizenz war.

Artikel 12

(1) Um die besondere Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2972/79 (1) in Anspruch nehmen zu können, a) beziehen sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht werden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch und höchstens 10 v.H. der Menge, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2972/79 für diese Regelung und für das Vierteljahr, in dem der Antrag gestellt wird, festgesetzt wurde;

b) enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 12 eine der folgenden Angaben: - "Qualitätsrindfleisch (Verordnung (EWG) Nr. 2972/79)",

- "Okseköd af höj kvalitet (forordning (EÖF) nr. 2972/79)",

- "High-quality beef/veal (Regulation (EEC) No 2972/79)",

- "Viande bovine de haute qualité (règlement (CEE) nº 2972/79)",

- "Carni bovine di alta qualità (regolamento (CEE) n. 2972/79)",

- "Kwaliteitsrundvlees (Verordening (EEG) nr. 2972/79)".

(2) Für die Anwendung dieser Sonderregelung wird die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzte Abschöpfung hinsichtlich der unter den in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 niedergelegten Bedingungen durchgeführten Einfuhren für die Mengen erhoben, die die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschreiten.

Für die Anwendung des vorangegangenen Absatzes enthält die Lizenz in Feld 20 eine der folgenden Angaben:

"Abschöpfung ausgesetzt. Lizenz gültig für ... (Menge in Zahlen und Buchstaben) kg",

"Importafgift suspenderet. Licens gyldig for ... kg",

"Levy suspended. Licence valid for ... kg",

"Prélèvement suspendu. Certificat valable pour ... kg",

"Prelievo sospeso. Titolo valido per ... kg",

"Heffing geschorst. Certificaat geldig voor ... kg".

Artikel 13

(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 435/80 einzuführenden Erzeugnisse, bei denen je nachdem entweder die anderen Einfuhrabgaben als Zölle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung verringert werden oder die Abschöpfungen gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung nicht erhoben werden, und in der Lizenz sind einzutragen: a) in Feld 12 eine der nachstehenden Angaben:

"AKP/ÜLG-Erzeugnis (Verordnung (EWG) Nr. 435/80)",

"AVS/OLT-varer (forordning (EÖF) nr. 435/80)",

"ACP/OCT product (Regulation (EEC) No 435/80)",

"Produit ACP/PTOM (règlement (CEE) nº 435/80)",

"Prodotto ACP/PTOM (regolamento (CEE) n. 435/80)",

"ACS/LGO-produkt (Verordening (EEG) nr. 435/80)";

b) in Feld 14 die Angabe des Staates, Landes oder Gebietes, aus dem das Erzeugnis stammt.

(2) Jede Einfuhrlizenz mit diesen Eintragungen verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Staat, Land oder Gebiet.

(3) Für die Durchführung dieser Sonderregelung wird die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgelegte Abschöpfung hinsichtlich der unter den in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 niedergelegten Bedingungen durchgeführten Einfuhren für die Mengen erhoben, die die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschreiten.

Artikel 14

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 genannten Erzeugnisse kann nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden, der den sanitären Bedingungen des Einfuhrlandes entspricht. (1)ABl. Nr. L 336 vom 29.12.1979, S. 37.

(2) In Lizenzantrag und Lizenz ist in Feld 13 die Angabe "USA" einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem die Lizenz erteilenden Mitgliedstaat in die Vereinigten Staaten von Amerika.

(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz angegebenen Mengen überschreiten.

(4) In Feld 18 trägt die Lizenz eine der folgenden Angaben:

"Fresh, chilled or frozen beef. Agreement between the EEC and the USA. Valid only in ... (ausstellender Mitgliedstaat). Quantity to be exported may not exceed ... (Mengenangaben in Zahlen und Worten) kg",

"Fersk, kölet eller frosset okseköd. Aftale mellem EÖF og USA. Kun gyldig i ... (ausstellender Mitgliedstaat). Mängden, der skal udföres, maa ikke overstige ... (Mengenangaben in Zahlen und Worten) kg".

Artikel 15

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Rahmen der Sonderregelungen können nur während folgender Zeiträume gestellt werden: a) Anträge gemäß Artikeln 9 bis 12 in den ersten 10 Tagen jedes Vierteljahres. Ist die Gesamtmenge, für die in diesem Zeitraum Anträge gestellt worden sind, geringer als für das betreffende Vierteljahr festgelegt ist, so kann beschlossen werden, daß während eines oder mehrerer bestimmter Zeiträume innerhalb dieses Vierteljahres erneut Anträge gestellt werden können.

In diesem Fall werden die Zeitpunkte für die Mitteilung gemäß Absatz 4 Buchstabe a) und für die Erteilung der Lizenzen gemäß Absatz 5 Buchstabe a) neu festgesetzt;

b) Anträge gemäß Artikel 13 in den ersten 10 Tagen jedes Monats;

c) Anträge gemäß Artikel 14 können jederzeit gestellt werden.

(2) Anträge auf Erteilung einer Lizenz unter Sonderregelung sind nur zulässig: a) soweit die darin angegebene Sonderregelung an dem für die tatsächliche Ausstellung der Lizenz bestimmten Tag gilt, und

b) im Fall besonderer Regelungen nach Artikel 9 bis 12, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er für das laufende Vierteljahr keine Anträge für dieselbe Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten gestellt hat und auch nicht stellen wird ; falls ein Antragsteller Anträge bezueglich derselben Sonderregelung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gestellt hat, sind alle diese Anträge unzulässig.

(3) Für jede der in Artikel 10 bis 12 genannten Sonderregelungen gelten alle Anträge eines einzigen Antragstellers als einziger Antrag. Bei Anträgen unter Sonderregelung gemäß Artikel 9 gelten ferner alle Anträge eines einzigen Antragstellers, die dieselbe Gewichtsklasse und denselben Ermässigungssatz der Abschöpfung betreffen, als einziger Antrag.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die eingegangenen Anträge wie folgt: a) Für Anträge gemäß Artikel 9 werden am 18. Tag jedes Vierteljahres die Erzeugnismengen und am 20. Tag eine Liste der Antragsteller bezueglich der während des in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Zeitraums gestellten Anträge übermittelt, wobei getrennte Einzelheiten für die Anträge über jede der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Jungrinderklassen und gegebenenfalls die Lebendgewichtklassen aufgeführt werden;

b) für Anträge gemäß Artikeln 10 bis 12 wird am 18. Tag jedes Vierteljahres eine Liste der Antragsteller sowie der Erzeugnismengen übermittelt, welche Gegenstand der während des in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Zeitraums gestellten Anträge sind, wobei die betreffende Einfuhrregelung näher bezeichnet wird;

c) für Anträge gemäß Artikel 13 wird am zweiten Werktag nach dem letzten Tag der Antragsfrist für jedes betroffene Drittland die Gesamtmenge mitgeteilt, für die Anträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b) gestellt worden sind;

d) für Anträge gemäß Artikel 14 wird am dritten Werktag jedes Monats eine Liste der Antragsteller und Erzeugnismengen übermittelt, welche Gegenstand der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten und im Vormonat eingereichten Anträge sind.

Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen ohne Meldungen sind an dem bezeichneten Werktag vor 16.00 Uhr fernschriftlich zu übermitteln.

(5) Die Lizenzen unter Sonderregelung werden, nachdem die Kommission über die Annahme des Antrags entschieden hat, zu folgenden Zeitpunkten ausgestellt: a) die Lizenzen gemäß Artikeln 9 bis 12 am 30. Tag jedes Vierteljahres,

b) die Lizenzen gemäß Artikel 13 am 21. Tag jedes Monats,

c) die Lizenzen gemäß Artikel 14 am 15. Tag jedes Monats.

(6) a) Die gemäß Artikeln 9 bis 12 beantragten Mengen können um einen festgesetzten Prozentsatz gekürzt werden.

b) i) Die Kommission entscheidet für jedes betroffene Drittland, in welchem Umfang den Anträgen nach Artikel 13 stattgegeben werden kann. Werden für Erzeugnisse mit Ursprung in einem bestimmten Drittland Lizenzen für grössere Mengen beantragt als für das Land verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen verringert werden.

ii) Ist die für ein Drittland beantragte Gesamtmenge geringer als die für das Drittland verfügbare Menge, so stellt die Kommission die verbleibende Menge fest.

c) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang der Anträgen gemäß Artikel 14 stattgegeben wird. Werden grössere Mengen beantragt als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen verringert werden.

TITEL V Meldungen

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem fünften Tag jedes Monats fernschriftlich nach Maßgabe von Anhang I und unter Benutzung der angegebenen Kennziffer, für welche Erzeugnismengen im vorhergehenden Kalendermonat Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Kommission kann zusätzliche Auskünfte anfordern.

TITEL VI Schlußbestimmungen

Artikel 17

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/78 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/78 oder auf ihre Artikel in allen Gemeinschaftsrechtsakten gelten als Verweisung auf diese Verordnung oder auf die entsprechenden Artikel dieser Verordnung. Eine Tabelle der einander entsprechenden Artikel ist in Anhang II beigefügt.

Artikel 18

(1) Artikel 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 werden gestrichen.

(2) Artikel 2 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 486/80 werden gestrichen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.

Sie gilt für alle vom 1. Oktober 1980 an beantragten Lizenzen.

Für die vor dem 1. Oktober 1980 beantragten Lizenzen findet die Verordnung (EWG) Nr. 571/78 weiterhin Anwendung.

Für die Ausfuhren von Erzeugnissen der Tarifstelle 01.02 A I des Gemeinsamen Zolltarifs aufgrund einer vor dem 1. Oktober 1980 beantragten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung bedarf es nicht der Vorlage einer Ausfuhrlizenz.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

ANHANG I

>PIC FILE= "T0015492"> >PIC FILE= "T0015493">

>PIC FILE= "T0015494"> >PIC FILE= "T0015495">

ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PIC FILE= "T0015496"> >PIC FILE= "T0015497">

Top