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Document 31980R2130

Verordnung (EWG) Nr. 2130/80 des Rates vom 5. August 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 207 vom 9.8.1980, p. 3–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2130/oj

31980R2130

Verordnung (EWG) Nr. 2130/80 des Rates vom 5. August 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 207 vom 09/08/1980 S. 0003 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0066


****

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2130/80 DES RATES

VOM 5 . AUGUST 1980

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , UND INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

INFOLGE DER SCHUTZMASSNAHMEN , DIE DIE GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER SYNTHETISCHEN FASERN ERGRIFFEN HAT , HABEN IM RAHMEN DES GATT BERATUNGEN MIT DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA STATTGEFUNDEN .

DIESE BERATUNGEN HABEN ZU EINEM BEIDERSEITS ZUFRIEDENSTELLENDEN ERGEBNIS GEFÜHRT , DAS DARIN BESTEHT , DASS DIE GEMEINSCHAFT FÜR BESTIMMTE WAREN DIE ZUGESTÄNDNISSE GEMÄSS DEM GENFER PROTOKOLL ( 1979 ) IM ANHANG ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN VORZEITIG ANWENDET -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERTRAGSMÄSSIGEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WERDEN FÜR DIE IM ANHANG GENANNTEN WAREN IN DER DORT BESTIMMTEN HÖHE FESTGESETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . AUGUST 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . THORN

****

ANHANG

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // VERTRAGSMÄSSIGE ZOLLSÄTZE % //

//

35.04 // PEPTONE UND ANDERE EIWEISSSTOFFE ( AUSGENOMMEN ENZYME DER TARIFNUMMER 35.07 ), IHRE DERIVATE ; HAUTPULVER , AUCH CHROMIERT // 7,3 //

38.07 // BALSAMTERPENTINÖL ; WURZELTERPENTINÖL , SULFATTERPENTINÖL UND ANDERE TERPENHALTIGE LÖSUNGSMITTEL AUS DER DESTILLATION ODER EINER ANDEREN BEHANDLUNG DER NADELHÖLZER ; DIPENTEN , ROH ; SULFITTERPENTINÖL ; PINE-ÖL : //

// C . ANDERE // 4,5 //

39.03 // REGENERIERTE ZELLULOSE ; ZELLULOSENITRATE , ZELLULOSEACETATE UND ANDERE ZELLULOSEESTER , ZELLULOSEÄTHER UND ANDERE CHEMISCHE ZELLULOSEDERIVATE , AUCH WEICHGEMACHT ( Z . B . ZELLOIDIN , KOLLODIUM , ZELLULOID ); VULKANFIBER : //

// B . ANDERE : //

// III . ZELLULOSEACETATE : //

// A ) NICHT WEICHGEMACHT // 13,4 //

// B ) WEICHGEMACHT : //

// 2 . FILMUNTERLAGEN IN ROLLEN ODER STREIFEN // 9,4 //

// IV . ANDERE ZELLULOSEESTER : //

// B ) WEICHGEMACHT : //

// 1 . FORMMASSEN // 8,7 //

// V . ZELLULOSEÄTHER UND ANDERE CHEMISCHE ZELLULOSEDERIVATE : //

// A ) NICHT WEICHGEMACHT : //

// 1 . ÄTHYLZELLULOSE // 10,7 //

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