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Document 31980R2130
Council Regulation (EEC) No 2130/80 of 5 August 1980 amending Regulation (EEC) No 950/68 on the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 2130/80 des Rates vom 5. August 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EWG) Nr. 2130/80 des Rates vom 5. August 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 207 vom 9.8.1980, p. 3–4
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2130/80 des Rates vom 5. August 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 207 vom 09/08/1980 S. 0003 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0066
**** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2130/80 DES RATES VOM 5 . AUGUST 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , UND INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : INFOLGE DER SCHUTZMASSNAHMEN , DIE DIE GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER SYNTHETISCHEN FASERN ERGRIFFEN HAT , HABEN IM RAHMEN DES GATT BERATUNGEN MIT DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA STATTGEFUNDEN . DIESE BERATUNGEN HABEN ZU EINEM BEIDERSEITS ZUFRIEDENSTELLENDEN ERGEBNIS GEFÜHRT , DAS DARIN BESTEHT , DASS DIE GEMEINSCHAFT FÜR BESTIMMTE WAREN DIE ZUGESTÄNDNISSE GEMÄSS DEM GENFER PROTOKOLL ( 1979 ) IM ANHANG ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN VORZEITIG ANWENDET - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERTRAGSMÄSSIGEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WERDEN FÜR DIE IM ANHANG GENANNTEN WAREN IN DER DORT BESTIMMTEN HÖHE FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . AUGUST 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . THORN **** ANHANG // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // VERTRAGSMÄSSIGE ZOLLSÄTZE % // // 35.04 // PEPTONE UND ANDERE EIWEISSSTOFFE ( AUSGENOMMEN ENZYME DER TARIFNUMMER 35.07 ), IHRE DERIVATE ; HAUTPULVER , AUCH CHROMIERT // 7,3 // 38.07 // BALSAMTERPENTINÖL ; WURZELTERPENTINÖL , SULFATTERPENTINÖL UND ANDERE TERPENHALTIGE LÖSUNGSMITTEL AUS DER DESTILLATION ODER EINER ANDEREN BEHANDLUNG DER NADELHÖLZER ; DIPENTEN , ROH ; SULFITTERPENTINÖL ; PINE-ÖL : // // C . ANDERE // 4,5 // 39.03 // REGENERIERTE ZELLULOSE ; ZELLULOSENITRATE , ZELLULOSEACETATE UND ANDERE ZELLULOSEESTER , ZELLULOSEÄTHER UND ANDERE CHEMISCHE ZELLULOSEDERIVATE , AUCH WEICHGEMACHT ( Z . B . ZELLOIDIN , KOLLODIUM , ZELLULOID ); VULKANFIBER : // // B . ANDERE : // // III . ZELLULOSEACETATE : // // A ) NICHT WEICHGEMACHT // 13,4 // // B ) WEICHGEMACHT : // // 2 . FILMUNTERLAGEN IN ROLLEN ODER STREIFEN // 9,4 // // IV . ANDERE ZELLULOSEESTER : // // B ) WEICHGEMACHT : // // 1 . FORMMASSEN // 8,7 // // V . ZELLULOSEÄTHER UND ANDERE CHEMISCHE ZELLULOSEDERIVATE : // // A ) NICHT WEICHGEMACHT : // // 1 . ÄTHYLZELLULOSE // 10,7 //