Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980R2073

Verordnung (EWG) Nr. 2073/80 der Kommission vom 1. August 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 202 vom 2.8.1980, p. 16–17 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2073/oj

31980R2073

Verordnung (EWG) Nr. 2073/80 der Kommission vom 1. August 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 202 vom 02/08/1980 S. 0016


****

( 1 ) ABL . NR . L 332 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2073/80 DER KOMMISSION

VOM 1 . AUGUST 1980

ÜBER DIE WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR SCHEUERTÜCHER , WISCHTÜCHER , SPÜLTÜCHER UND STAUBTÜCHER , ANDERE ALS AUS GEWIRKEN , DER WARENKATEGORIE NR . 113 ( KENNZIFFER 1130 ), MIT URSPRUNG IN DEN PHILIPPINEN , DENEN DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS , DER FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER DER IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT , GEWÄHRT ; GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST .

FÜR SCHEUERTÜCHER , WISCHTÜCHER , SPÜLTÜCHER UND STAUBTÜCHER , ANDERE ALS AUS GEWIRKEN , DER WARENKATEGORIE NR . 113 , IST DER PLAFOND AUF 1 TONNE FESTGESETZT .

AM 4 . JULI 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN VON SCHEUERTÜCHERN , WISCHTÜCHERN , SPÜLTÜCHERN UND STAUBTÜCHERN , ANDERE ALS AUS GEWIRKEN , DER WARENKATEGORIE NR . 113 , MIT URSPRUNG IN DEN PHILIPPINEN , DENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER GENANNTEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER DEN PHILIPPINEN WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 5 . AUGUST 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN PHILIPPINEN WIEDEREINGEFÜHRT :

// //

KENNZIFFER // KATEGORIE NUMMER // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // NIMEXE-KENNZIFFER 1980 // WARENBEZEICHNUNG //

//

// ( 1 ) // ( 2 ) // ( 3 ) // ( 4 ) //

//

1130 // 113 // 62.05 C // // ANDERE KONFEKTIONIERTE WAREN AUS GEWEBEN , EINSCHLIESSLICH SCHNITTMUSTER ZUM HERSTELLEN VON BEKLEIDUNG : //

// // // // C . SCHEUERTÜCHER , WISCHTÜCHER , SPÜLTÜCHER UND STAUBTÜCHER , ANDERE ALS AUS JUTE ODER ANDEREN TEXTILEN BASTFASERN DER TARIFNR . 57.03 ODER AUS KOKOS : //

// // // 62.05 EX 20 // SCHEUERTÜCHER , WISCHTÜCHER , SPÜLTÜCHER UND STAUBTÜCHER , ANDERE ALS AUS GEWIRKEN //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 1 . AUGUST 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

Top