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Document 31980R2072
Commission Regulation (EEC) No 2072/80 of 1 August 1980 re-establishing the levying of customs duties on woven pneumatic mattresses, products of category 110 (code 1100), originating in South Korea, to which the preferential tarif arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2894/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 2072/80 der Kommission vom 1. August 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben, der Warenkategorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 2072/80 der Kommission vom 1. August 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben, der Warenkategorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 202 vom 2.8.1980, p. 15–15
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2072/80 der Kommission vom 1. August 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben, der Warenkategorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 202 vom 02/08/1980 S. 0015
**** ( 1 ) ABL . NR . L 332 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2072/80 DER KOMMISSION VOM 1 . AUGUST 1980 ÜBER DIE WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR LUFTMATRATZEN AUS GEWEBEN , DER WARENKATEGORIE NR . 110 ( KENNZIFFER 1100 ), MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS , DER FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER DER IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT , GEWÄHRT ; GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR LUFTMATRATZEN AUS GEWEBEN , DER WARENKATEGORIE NR . 110 , IST DER PLAFOND AUF 26 TONNEN FESTGESETZT . AM 4 . JULI 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN VON LUFTMATRATZEN AUS GEWEBEN , DER WARENKATEGORIE NR . 110 , MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER GENANNTEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER SÜDKOREA WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 5 . AUGUST 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA WIEDEREINGEFÜHRT : // // KENNZIFFER // KATEGORIE NUMMER // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // NIMEXE-KENNZIFFER 1980 // WARENBEZEICHNUNG // // // ( 1 ) // ( 2 ) // ( 3 ) // ( 4 ) // // 1100 // 110 // 62.04 // // PLANEN , SEGEL , MARKISEN , ZELTE UND ZELTLAGERAUSRÜSTUNGEN : // // // // 62.04-25 ; 75 // LUFTMATRATZEN AUS GEWEBEN // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 1 . AUGUST 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION