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Document 31980R1991
Council Regulation (EEC) No 1991/80 of 22 July 1980 amending Regulation (EEC) No 343/79 laying down general rules governing certain distillation operations in the wine sector
Verordnung (EWG) Nr. 1991/80 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein
Verordnung (EWG) Nr. 1991/80 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein
ABl. L 195 vom 29.7.1980, p. 8–9
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1983
Verordnung (EWG) Nr. 1991/80 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein
Amtsblatt Nr. L 195 vom 29/07/1980 S. 0008 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0251
**** ( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) SIEHE SEITE 6 DIESES AMTSBLATTS . ( 3 ) ABL . NR . L 57 VOM 29 . 2 . 1980 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 64 . ( 5 ) ABL . NR . L 198 VOM 4 . 8 . 1979 , S . 3 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1991/80 DES RATES VOM 22 . JULI 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR BESTIMMTE DESTILLATIONSMASSNAHMEN BETREFFEND WEIN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 40 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 41 ABSATZ 3 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : AUFGRUND DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 453/80 ( 3 ) VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN AN DEN ARTIKELN 40 UND 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 SIND DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTLEGUNG DESJENIGEN ANTEILS DER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN FÜR DIE IN DEN OBENGENANNTEN ARTIKELN VORGESEHENEN DESTILLATIONEN ÜBERNOMMENEN AUSGABEN AUFZUSTELLEN , DER VOM EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , FINANZIERT WERDEN SOLL . DURCH DIE VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN WIRD DEN BRENNEREIEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN , DER INTERVENTIONSSTELLE DAS GEWONNENE ERZEUGNIS ZU LIEFERN . DAHER SIND IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR BESTIMMTE DESTILLATIONSMASSNAHMEN BETREFFEND WEIN ( 4 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/79 ( 5 ), DIE ERFORDERLICHEN ÄNDERUNGEN AUFZUNEHMEN UND FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 ZUR ANWENDUNG ZU BRINGEN , BIS DIE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN VÖLLIG NEU GESTALTET WORDEN SIND . DA DER MARKT FÜR ÄTHYLALKOHOL AUF GEMEINSCHAFTSEBENE NICHT ORGANISIERT IST , LAUFEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN , DIE MIT DER VERMARKTUNG DIESES ALKOHOLS BETRAUT SIND , GEFAHR , IHN ZU EINEM NIEDRIGEREN ALS DEM ANKAUFSPREIS WEITERZUVERKAUFEN . IN DIESEM FALL MUSS ZUM AUSGLEICH DER EINGETRETENEN VERLUSTE EINE BETEILIGUNG DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , VORGESEHEN WERDEN . FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 , DEM ERSTEN JAHR DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG , IST DIESE BETEILIGUNG IN FORM EINES BETRAGES IN GLEICHER HÖHE FESTZUSETZEN WIE DIE BEIHILFEN FÜR DIE BRENNEREIEN , DIE KEINEN ALKOHOL AN DIE INTERVENTIONSSTELLEN LIEFERN . ES MUSS AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE INTERVENTIONSSTELLEN ERZEUGNISSE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 85 % VOL ODER WENIGER ÜBERNEHMEN . DIE ERZEUGUNG VON WEINEN AUS TAFELTRAUBEN KONZENTRIERT SICH NUR AUF EINIGE GEBIETE DER GEMEINSCHAFT . ES IST DAHER NICHT SINNVOLL , AUSSERHALB DES MITGLIEDSTAATS ZU DESTILLIEREN , IN DEM DIE TRAUBEN ERZEUGT WORDEN SIND , UND DAS GEWONNENE ERZEUGNIS SODANN DER INTERVENTIONSSTELLE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANZUBIETEN . UM DEN INTERVENTIONSSTELLEN NICHT KOSTEN AUFZUERLEGEN , DIE IN KEINEM VERHÄLTNIS ZUM NUTZEN DER MASSNAHME STEHEN , SOLLTE VORGESEHEN WERDEN , DASS DAS DESTILLATIONSERZEUGNIS NUR DANN VON DER INTERVENTIONSSTELLE ÜBERNOMMEN WIRD , WENN DIE DESTILLATION IN DEM MITGLIEDSTAAT STATTGEFUNDEN HAT , IN DEM DIE TRAUBEN ERZEUGT WORDEN SIND . ZUR SICHERSTELLUNG DES ERWÜNSCHTEN GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN DEN NACH ARTIKEL 40 UND DEN NACH ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DURCHGEFÜHRTEN DESTILLATIONEN IST FÜR DAS ERZEUGNIS , DAS DURCH DIESE DESTILLATIONEN GEWONNEN WIRD , DIE GLEICHE ÜBERNAHMEREGELUNG VORZUSEHEN . DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ABWEICHUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 MÜSSEN FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 WEITERHIN ANWENDUNG FINDEN . FÜR DIE ANWENDUNG DIESER REGELUNG IST DEMNACH EINE ANPASSUNG ANDERER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ERFORDERLICH - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 WERDEN FOLGENDE ARTIKEL EINGEFÜGT : " ARTIKEL 4A ( 1 ) DIE BRENNEREIEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 40 ODER ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 EINE DESTILLATION VON WEINEN AUS TRAUBEN DURCHGEFÜHRT HABEN , DIE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE DESTILLATION STATTGEFUNDEN HAT , ERZEUGT WORDEN SIND , KÖNNEN ABWEICHEND VON DEN ARTIKELN 2 UND 4 FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE DIE GESAMTMENGE DES DESTILLATIONSERZEUGNISSES LIEFERN , SOFERN DIESES EINEN ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 86 % VOL AUFWEIST . ( 2 ) IM FALL EINER LIEFERUNG NACH ABSATZ 1 ERBRINGT DIE BRENNEREI DEN NACHWEIS , DASS SIE DEM ERZEUGER SPÄTESTENS 30 TAGE NACH DEM EINGANG DER GESAMTEN IM VERTRAG ANGEGEBENEN WEINMENGE IN DER BRENNEREI ZUMINDEST DEN JE NACH DEM IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 ODER IN ARTIKEL 41 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GENANNTEN PREIS GEZAHLT HAT . ( 3 ) DIE INTERVENTIONSSTELLE KAUFT DAS IHR ANGEBOTENE ERZEUGNIS ZU EINEM PREIS AUF , DER AUFGRUND DES PREISES NACH ABSATZ 2 UND DER PAUSCHALKOSTEN FÜR DIE VERARBEITUNG FESTGESETZT WIRD . DIESER PREIS WIRD FÜR 1 HEKTOLITER UND JE % VOL FESTGESETZT . ER GILT FÜR DIE NICHT ABGEFÜLLTE WARE FREI LAGER DER INTERVENTIONSSTELLE . ER WIRD SPÄTESTENS 60 TAGE NACH DER ABLIEFERUNG DER WARE BEI DER INTERVENTIONSSTELLE GEZAHLT . ARTIKEL 4B ( 1 ) BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4A ENTSPRICHT DER BETRAG FÜR DIE BETEILIGUNG DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , AN DEN AUSGABEN , DIE VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ZU ÜBERNEHMEN SIND , FÜR JEDE DESTILLATION DEM NACH ARTIKEL 2 FESTGESETZTEN BEIHILFEBETRAG . ( 2 ) ARTIKEL 4 UND 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 729/70 SIND FÜR DIE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTE BETEILIGUNG DES EAGFL ANWENDBAR . " ARTIKEL 2 ( 1 ) ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 3 ) DIE ABSÄTZE 1 UND 2 GELTEN FÜR DIE LIEFERVERTRAEGE FÜR WEIN , DIE WÄHREND DER WEINWIRTSCHAFTSJAHRE 1979/80 UND 1980/81 GESCHLOSSEN WERDEN . " ( 2 ) ARTIKEL 6A ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " IN DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLEN ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 VORGESEHENE BEIHILFE FÜR DIE WEINMENGE , DIE TATSÄCHLICH DESTILLIERT WORDEN IST , ODER KAUFT IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4A DIE ALKOHOLMENGE AUF , DIE DURCH DIE DESTILLATION GEWONNEN WORDEN IST . " ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT AB 1 . SEPTEMBER 1980 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 22 . JULI 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT C . NEY