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Document 31980R1991

Verordnung (EWG) Nr. 1991/80 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein

ABl. L 195 vom 29.7.1980, p. 8–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/1991/oj

31980R1991

Verordnung (EWG) Nr. 1991/80 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein

Amtsblatt Nr. L 195 vom 29/07/1980 S. 0008 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0251


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( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) SIEHE SEITE 6 DIESES AMTSBLATTS .

( 3 ) ABL . NR . L 57 VOM 29 . 2 . 1980 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 64 .

( 5 ) ABL . NR . L 198 VOM 4 . 8 . 1979 , S . 3 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1991/80 DES RATES

VOM 22 . JULI 1980

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR BESTIMMTE DESTILLATIONSMASSNAHMEN BETREFFEND WEIN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 40 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 41 ABSATZ 3 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

AUFGRUND DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 453/80 ( 3 ) VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN AN DEN ARTIKELN 40 UND 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 SIND DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTLEGUNG DESJENIGEN ANTEILS DER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN FÜR DIE IN DEN OBENGENANNTEN ARTIKELN VORGESEHENEN DESTILLATIONEN ÜBERNOMMENEN AUSGABEN AUFZUSTELLEN , DER VOM EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , FINANZIERT WERDEN SOLL . DURCH DIE VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN WIRD DEN BRENNEREIEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN , DER INTERVENTIONSSTELLE DAS GEWONNENE ERZEUGNIS ZU LIEFERN . DAHER SIND IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR BESTIMMTE DESTILLATIONSMASSNAHMEN BETREFFEND WEIN ( 4 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1709/79 ( 5 ), DIE ERFORDERLICHEN ÄNDERUNGEN AUFZUNEHMEN UND FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 ZUR ANWENDUNG ZU BRINGEN , BIS DIE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN VÖLLIG NEU GESTALTET WORDEN SIND .

DA DER MARKT FÜR ÄTHYLALKOHOL AUF GEMEINSCHAFTSEBENE NICHT ORGANISIERT IST , LAUFEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN , DIE MIT DER VERMARKTUNG DIESES ALKOHOLS BETRAUT SIND , GEFAHR , IHN ZU EINEM NIEDRIGEREN ALS DEM ANKAUFSPREIS WEITERZUVERKAUFEN . IN DIESEM FALL MUSS ZUM AUSGLEICH DER EINGETRETENEN VERLUSTE EINE BETEILIGUNG DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , VORGESEHEN WERDEN . FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 , DEM ERSTEN JAHR DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG , IST DIESE BETEILIGUNG IN FORM EINES BETRAGES IN GLEICHER HÖHE FESTZUSETZEN WIE DIE BEIHILFEN FÜR DIE BRENNEREIEN , DIE KEINEN ALKOHOL AN DIE INTERVENTIONSSTELLEN LIEFERN .

ES MUSS AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE INTERVENTIONSSTELLEN ERZEUGNISSE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 85 % VOL ODER WENIGER ÜBERNEHMEN . DIE ERZEUGUNG VON WEINEN AUS TAFELTRAUBEN KONZENTRIERT SICH NUR AUF EINIGE GEBIETE DER GEMEINSCHAFT . ES IST DAHER NICHT SINNVOLL , AUSSERHALB DES MITGLIEDSTAATS ZU DESTILLIEREN , IN DEM DIE TRAUBEN ERZEUGT WORDEN SIND , UND DAS GEWONNENE ERZEUGNIS SODANN DER INTERVENTIONSSTELLE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANZUBIETEN . UM DEN INTERVENTIONSSTELLEN NICHT KOSTEN AUFZUERLEGEN , DIE IN KEINEM VERHÄLTNIS ZUM NUTZEN DER MASSNAHME STEHEN , SOLLTE VORGESEHEN WERDEN , DASS DAS DESTILLATIONSERZEUGNIS NUR DANN VON DER INTERVENTIONSSTELLE ÜBERNOMMEN WIRD , WENN DIE DESTILLATION IN DEM MITGLIEDSTAAT STATTGEFUNDEN HAT , IN DEM DIE TRAUBEN ERZEUGT WORDEN SIND . ZUR SICHERSTELLUNG DES ERWÜNSCHTEN GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN DEN NACH ARTIKEL 40 UND DEN NACH ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DURCHGEFÜHRTEN DESTILLATIONEN IST FÜR DAS ERZEUGNIS , DAS DURCH DIESE DESTILLATIONEN GEWONNEN WIRD , DIE GLEICHE ÜBERNAHMEREGELUNG VORZUSEHEN .

DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ABWEICHUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 MÜSSEN FÜR DAS WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 WEITERHIN ANWENDUNG FINDEN .

FÜR DIE ANWENDUNG DIESER REGELUNG IST DEMNACH EINE ANPASSUNG ANDERER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ERFORDERLICH -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 WERDEN FOLGENDE ARTIKEL EINGEFÜGT :

" ARTIKEL 4A

( 1 ) DIE BRENNEREIEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 40 ODER ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 EINE DESTILLATION VON WEINEN AUS TRAUBEN DURCHGEFÜHRT HABEN , DIE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE DESTILLATION STATTGEFUNDEN HAT , ERZEUGT WORDEN SIND , KÖNNEN ABWEICHEND VON DEN ARTIKELN 2 UND 4 FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE DIE GESAMTMENGE DES DESTILLATIONSERZEUGNISSES LIEFERN , SOFERN DIESES EINEN ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 86 % VOL AUFWEIST .

( 2 ) IM FALL EINER LIEFERUNG NACH ABSATZ 1 ERBRINGT DIE BRENNEREI DEN NACHWEIS , DASS SIE DEM ERZEUGER SPÄTESTENS 30 TAGE NACH DEM EINGANG DER GESAMTEN IM VERTRAG ANGEGEBENEN WEINMENGE IN DER BRENNEREI ZUMINDEST DEN JE NACH DEM IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 ODER IN ARTIKEL 41 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GENANNTEN PREIS GEZAHLT HAT .

( 3 ) DIE INTERVENTIONSSTELLE KAUFT DAS IHR ANGEBOTENE ERZEUGNIS ZU EINEM PREIS AUF , DER AUFGRUND DES PREISES NACH ABSATZ 2 UND DER PAUSCHALKOSTEN FÜR DIE VERARBEITUNG FESTGESETZT WIRD .

DIESER PREIS WIRD FÜR 1 HEKTOLITER UND JE % VOL FESTGESETZT . ER GILT FÜR DIE NICHT ABGEFÜLLTE WARE FREI LAGER DER INTERVENTIONSSTELLE . ER WIRD SPÄTESTENS 60 TAGE NACH DER ABLIEFERUNG DER WARE BEI DER INTERVENTIONSSTELLE GEZAHLT .

ARTIKEL 4B

( 1 ) BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4A ENTSPRICHT DER BETRAG FÜR DIE BETEILIGUNG DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , AN DEN AUSGABEN , DIE VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ZU ÜBERNEHMEN SIND , FÜR JEDE DESTILLATION DEM NACH ARTIKEL 2 FESTGESETZTEN BEIHILFEBETRAG .

( 2 ) ARTIKEL 4 UND 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 729/70 SIND FÜR DIE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTE BETEILIGUNG DES EAGFL ANWENDBAR . "

ARTIKEL 2

( 1 ) ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 3 ) DIE ABSÄTZE 1 UND 2 GELTEN FÜR DIE LIEFERVERTRAEGE FÜR WEIN , DIE WÄHREND DER WEINWIRTSCHAFTSJAHRE 1979/80 UND 1980/81 GESCHLOSSEN WERDEN . "

( 2 ) ARTIKEL 6A ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 343/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" IN DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLEN ZAHLT DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 VORGESEHENE BEIHILFE FÜR DIE WEINMENGE , DIE TATSÄCHLICH DESTILLIERT WORDEN IST , ODER KAUFT IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4A DIE ALKOHOLMENGE AUF , DIE DURCH DIE DESTILLATION GEWONNEN WORDEN IST . "

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT AB 1 . SEPTEMBER 1980 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 22 . JULI 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

C . NEY

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