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Document 31980R1574
Commission Regulation (EEC) No 1574/80 of 20 June 1980 laying down provisions for the implementation of Articles 16 and 17 of Council Regulation (EEC) No 1430/79 on the repayment or remission of import or export duties
Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben
Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben
ABl. L 161 vom 26.6.1980, p. 3–12
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31993R2454
Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben
Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1980 S. 0003 - 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0063
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0003
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 175 VOM 12.7.1979, S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 38 VOM 9.2.1977, S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 38 VOM 9.2.1977, S . 20 VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1574/80 DES KOMMISSION VOM 20 . JUNI 1980 ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 16 UND 17 VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DES RATE ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DES RATES VOM 2 . JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 25 ABSATZ 2, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS VON EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN IST NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 GRUNDSÄTZLICH VON EINEM ANTRAG BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ABHÄNGIG . NACH ARTIKEL 16 ERSTER ABSATZ DIESER VERORDNUNG IST DER ANTRAG BEI DER ZOLLSTELLE ZU STELLEN, BEI DER DIE EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN BUCHMÄSSIG ERFASST WORDEN SIND, FALLS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NICHT EINE ANDERE ZOLLSTELLE BESTIMMEN . NACH ARTIKEL 16 ZWEITER ABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 HAT DER ANTRAGSTELLER DEM ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS DER ABGABEN ALLE IHM ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN NACHWEISE BEIZUFÜGEN, DAMIT DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN ANTRAG ENTSCHEIDEN KÖNNEN . ES MUSS DAHER FESTGESTELLT WERDEN, WELCHE ANGABEN DER ANTRAG ENTHALTEN MUSS UND WELCHE UNTERLAGEN BEIZUFÜGEN SIND . ES IST MÖGLICH, DASS DER ANTRAGSTELLER BEI DER STELLUNG DES ANTRAGS AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS BESTIMMTE AUSKÜNFTE NICHT GEBEN ODER BESTIMMTE UNTERLAGEN NICHT VORLEGEN KANN . ES EMPFIEHLT SICH, DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN, UNTER DENEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINEN SOLCHEN UNVOLLSTÄNDIGEN ANTRAG ANNEHMEN KÖNNEN; BEARBEITEN DÜRFEN SIE EINEN DERARTIGEN ANTRAG ERST, WENN ER INNERHALB DER VON DER BEHÖRDE FESTGESETZTEN FRIST VERVOLLSTÄNDIGT WORDEN IST . ES MUSS DAS VERFAHREN FESTGELEGT WERDEN, NACH DEM DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEN ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS PRÜFEN, INSBESONDERE WENN SICH DIE WAREN, FÜR DIE EINE ERSTATTUNG ODER EIN ERLASS VON BUCHMÄSSIG ERFASSTEN ABGABEN BEANTRAGT WIRD, IM BEREICH EINER ANDEREN ZOLLSTELLE ALS DERJENIGEN BEFINDET, DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG ZUSTÄNDIG IST . NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 WIRD DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS VON ABGABEN IN DEN MEISTEN FÄLLEN NACH WIEDERAUSFUHR ODER VERNICHTUNG ODER ZERSTÖRUNG DER WARE ODER AUFGRUND EINER VERWENDUNG, DIE DIE GLEICHEN WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN HAT, GEWÄHRT . ES MUSS SICHERGESTELLT WERDEN, DASS DIESE VORAUSSETZUNGEN TATSÄCHLICH ERFÜLLT SIND, BEVOR EINE ENTSCHEIDUNG, DIE EINEM ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS STATTGIBT, DURCHGEFÜHRT WIRD . MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS DIE GEMEINSCHAFT EIN ZOLLGEBIET BILDET, MUSS ES DEM DURCH EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON ABGABEN BEGÜNSTIGTEN ERLAUBT SEIN, DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSFUHR, DER VERNICHTUNG ODER ZERSTÖRUNG ODER JEDER ANDEREN VERWENDUNG DER WARE, DIE VORAUSSETZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG SIND, BEI EINER ZOLLSTELLE SEINER WAHL ZU ERFÜLLEN, SOFERN DIESE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BEANTRAGTEN HANDLUNG BEFUGT IST . FÜR DIE ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN IST EINE FRIST FESTZUSETZEN, UM MISSBRÄUCHEN VORZUBEUGEN . BEFINDEN SICH DIE WAREN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN, IN DEM DIE BETREFFENDEN EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN BUCHMÄSSIG ERFASST WORDEN SIND, SO SIND NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DIE ZOLLSTELLE, BEI DER DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS DER ABGABEN GESTELLT WERDEN MUSS, UND DIE BEDINGUNGEN, UNTER DENEN SICH DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEHANDLUNG DIESES ANTRAGS AMTSHILFE LEISTEN, NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 25 ABSATZ 2 FESTZULEGEN . AUS PRAKTISCHEN GRÜNDEN EMPFIEHLT ES SICH, DASS DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON ABGABEN BEI DER ZOLLSTELLE GESTELLT WIRD, BEI DER DIE ABGABEN BUCHMÄSSIG ERFASST WORDEN SIND, ODER BEI EINER ANDEREN ZOLLSTELLE, DIE ZU DIESEM ZWECK VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM SICH DIE ZOLLSTELLE DER BUCHMÄSSIGEN ERFASSUNG BEFINDET, BESTIMMT WORDEN IST . DIE PRÜFUNG DES ANTRAGS UND DIE MÖGLICHERWEISE ERFORDERLICHE SCHLUSSBEHANDLUNG EINER DEM ANTRAG STATTGEBENDEN ENTSCHEIDUNG ERFOLGEN NACH DEN GLEICHEN GRUNDSÄTZEN, WIE WENN DIE WARE SICH IN DEM MITGLIEDSTAAT BEFINDET, IN DEM DIE ZOLLSTELLE LIEGT, BEI DER DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS GESTELLT WORDEN IST . JEDOCH MÜSSEN DIE AMTSHILFEMASSNAHMEN FESTGELEGT WERDEN, DIE NOTWENDIG SIND, UM DER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN, SICH DAVON ZU ÜBERZEUGEN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS DER ABGABEN VORLIEGEN UND DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VOLLZIEHUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS ERFÜLLT WORDEN SIND . NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DES VERTRAGES BEFINDEN SICH AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTE WAREN, FÜR DIE DIE VORGESCHRIEBENEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ERHOBEN UND ANSCHLIESSEND GANZ ODER TEILWEISE RÜCKVERGÜTET WORDEN SIND, NICHT MEHR IM FREIEN VERKEHR . UM EINE KLARE RECHTSLAGE ZU SCHAFFEN UND INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE RICHTIGE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 222/77 DES RATES VOM 13 . DEZEMBER 1976 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( 2 ) MUSS GENAU FESTGELEGT WERDEN, WANN DIESE SITUATION EINTRITT, WENN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS DER ABGABEN DAVON ABHÄNGIG IST, DASS DIE WAREN AUS DER GEMEINSCHAFT WIEDER AUSGEFÜHRT, VERNICHTET ODER ZERSTÖRT ODER EINEM ANDEREN ZOLLVERFAHREN ZUGEFÜHRT WERDEN . UM JEDER GEFAHR VON ZUWIDERHANDLUNGEN IN DIESEM BEREICH VORZUBEUGEN, SOLLTE HIERFÜR ZWECKMÄSSIGERWEISE DER ZEITPUNKT VORGESEHEN WERDEN, ZU DEM DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN ERLEDIGT WERDEN, DIE FÜR DIE WIRDERAUSFUHR DER WAREN ODER IHRE ÜBERFÜHRUNG IN DAS VORGESEHENE ZOLLVERFAHREN NOTWENDIG SIND . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIESE VERORDNUNG LEGT DIE DURCHFÜRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 16 UND 17 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DES RATES, NACHSTEHEND ,,GRUNDVERORDNUNG'' GENANNT, FEST . ( 2 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG GELTEN ALS : A ) ABGABEN : EINGANGS - UND AUSFUHRABGABEN IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABEN A ) UND B ) DER GRUNDVERORDNUNG; B ) ZOLLSTELLE : JEDE FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ZUSTÄNDIGE STELLE, SELBST WENN SIE NICHT DER ZOLLVERWALTUNG UNTERSTEHT; C ) ZOLLSTELLE DER BUCHMÄSSIGEN ERFASSUNG : DIE ZOLLSTELLE, BEI DER DIE ABGABEN, DEREN ERSTATTUNG ODER ERLASS BEANTRAGT WIRD, BUCHMÄSSIG ERFASST WORDEN SIND; D ) ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE : DIE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DIE ABGABEN, DEREN ERSTATTUNG ODER ERLASS BEANTRAGT WIRD, BUCHMÄSSIG ERFASST WORDEN SIND, UND DIE ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG ZUSTÄNDIG IST; E ) NACHPRÜFENDE BEHÖRDE : DIE ZOLLSTELLE, IN DEREN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH SICH DIE WARE, FÜR DIE ERSTATTUNG ODER ERLASS VON BUCHMÄSSIG ERFASSTEN ABGABEN BEANTRAGT WIRD, BEFINDET, UND DIE BESTIMMTE, FÜR DIE PRÜFUNG DES ANTRAGS ERFORDERLICHE KONTROLLEN VORNIMMT; F ) BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG : DIE ZOLLSTELLE, DIE DIE ZUR ORDNUNGSGEMÄSSEN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS NOTWENDIGEN MASSNAHMEN TRIFFT . ( 3 ) EIN UND DIESELBE ZOLLSTELLE KANN GANZ ODER TEILWEISE DIE AUFGABEN DER ZOLLSTELLE DER BUCHMÄSSIGEN ERFASSUNG, DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE, DER NACHPRÜFENDEN BEHÖRDE UND DER BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG ÜBERNEHMEN . TITEL I BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS ARTIKEL 2 ( 1 ) UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON ABGABEN SCHRIFTLICH ZU STELLEN UND MUSS DIE NACHFOLGENDEN ANGABEN ENTHALTEN, SOFERN DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE NICHT AUF BESTIMMTE ANGABEN VERZICHTET : A ) NAME UND ANSCHRIFT DES ANTRAGSTELLERS; B ) ZOLLSTELLE DER BUCHMÄSSIGEN ERFASSUNG; C ) BEZUGNAHME AUF DEN ZOLLBELEG, AUFGRUND DESSEN DIE ABGABEN, DEREN ERSTATTUNG ODER ERLASS BEANTRAGT WIRD, BUCHMÄSSIG ERFASST WORDEN SIND; D ) WARENBESCHREIBUNG ( MENGE, ART, WERT ); E ) GENAUE ANGABE DES ORTES, AN DEM SICH DIE WARE BEFINDET; F ) SOFERN SICH DIE WARE IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH EINER ANDEREN ZOLLSTELLE ALS DER DER BUCHMÄSSIGEN ERFASSUNG BEFINDET : GENAUE BEZEICHNUNG DER ZOLLSTELLE ( NACHPRÜFENDEN BEHÖRDE ); G ) BETRAG DER ABGABEN, DEREN ERSTATTUNG ODER ERLASS BEANTRAGT WIRD; H ) GRÜNDE FÜR DIE ERSTATTUNG ODER ERLASS; I ) AUSSER IN DEN FÄLLEN VON ARTIKEL 2 DER GRUNDVERORDNUNG : VERWENDUNG ODER BESTIMMUNG, DER DER ANTRAGSTELLER DIE BETREFFENDE WARE ZUFÜHREN WILL, ENTSPRECHEND DEN MÖGLICHKEITEN, DIE IM EINZELFALL NACH DER GRUNDVERORDNUNG GEGEBEN SIND ( WIEDERAUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT, ANMELDUNG ZU EINEM ANDEREN ZOLLVERFAHREN, VERNICHTUNG ODER ZERSTÖRUNG DER WARE ODER UNENTGELTLICHE ABGABE AN EINE WOHLFAHRTSEINRICHTUNG ); J ) WENN DER ANTRAGSTELLER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE G ) DER GRUNDVERORDNUNG BEANTRAGT : DIE WOHLFAHRTSEINRICHTUNG, AN DIE DIE WARE ABGEGEBEN WERDEN SOLL; K ) WENN DER ANTRAGSTELLER NICHT DERJENIGE IST, DER DIE EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN ENTRICHTET ODER ZU ENTRICHTEN HAT, DEREN ERSTATTUNG ODER ERLASS BEANTRAGT WIRD : DIE BERECHTIGUNG ZUR ANTRAGSTELLUNG; L ) WENN SICH DER ANTRAG AUF ARTIKEL 7 ODER 12 DER GRUNDVERORDNUNG BEZIEHT : MENGE, ART UND WERT DES ANTEILS DER WARE, DER IN DER GEMEINSCHAFT VERBLEIBEN SOLL . IM ANTRAG IST AUCH ANZUGEBEN, OB DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ ODER VON ARTIKEL 11 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ DER GRUNDVERORDNUNG BEANTRAGT WIRD . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN FESTLEGEN, DASS DIE ANGABE NACH ABSATZ 1 BUCHSTABE G ) NICHT ERFORDERLICH IST . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN VORSCHREIBEN, DASS FÜR DEN ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS EIN BESONDERER VORDRUCK ZU VERWENDEN IST . SIE KÖNNEN AUCH VORSCHREIBEN, DASS IN DEN FÄLLEN VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) DER GRUNDVERORDNUNG DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS IN VEREINFACHTER FORM ZU STELLEN IST . ARTIKEL 3 ( 1 ) DEM ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS SIND ALLE UNTERLAGEN BEIZUFÜGEN, DIE GEEIGNET SIND, DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG ZU ERMÖGLICHEN . ( 2 ) WIRD DER ANTRAG FÜR EINE WARE GESTELLT, FÜR DIE MIT DER ZOLLANMELDUNG EINE EIN - ODER AUSFUHRLIZENZ ODER EINE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG VORZULEGEN IST, MUSS UNBESCHADET DER EINSCHLAEGIGEN SONDERVORSCHRIFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZUSÄTZLICH EINE BESTÄTIGUNG DER FÜR DIE AUSSTELLUNG DER LIZENZEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DARÜBER BEIGEFÜGT WERDEN, DASS ALLES ERFORDERLICHE GETAN WORDEN IST, UM DIE RECHTSFOLGEN DER GENANNTEN LIZENZEN ODER BESCHEINIGUNGEN, SOWEIT NOTWENDIG, AUFZUHEBEN . DIESE BESTÄTIGUNG IST NICHT ERFORDERLICH, - WENN DIE BEHÖRDE, BEI DER DER ANTRAG GESTELLT WORDEN IST, DIE LIZENZ ODER BESCHEINIGUNG SELBST AUSGESTELLT HAT; - WENN SICH DER ANTRAG AUF EINEN SCHREIB - ODER RECHENFEHLER STÜTZT, ADER KEINERLEI AUSWIRKUNG AUF DIE ABSCHREIBUNG IN DER LIZENZ ODER BESCHEINIGUNG HAT . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE ZOLLSTELLE, BEI DER DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS GESTELLT WERDEN MUSS, KANN EINEN ANTRAG AUCH OHNE DIE ANGABEN NACH ARTIKEL 2 ODER UNTERLAGEN NACH ARTIKEL 3 ANNEHMEN, WENN ER ZUMINDEST DIE ANGABEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ), B ), C ), H ) UND K ) ENTHÄLT . DIE EINSCHRÄNKUNG GILT NICHT IN DEN FÄLLEN VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ . ( 2 ) IM FALLE DER ANWENDUNG VON ABSATZ 1 SETZEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FÜR DIE NACHREICHUNG DER FEHLENDEN ANGABEN BZW . UNTERLAGEN EINE FRIST, DIE GEGEBENENFALLS DIE IN DER GRUNDVERORDNUNG FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG VORGESEHENE FRIST ÜBERSCHREITEN KANN . ( 3 ) WIRD DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH ABSATZ 2 FESTGESETZTE FRIST NICHT EINGEHALTEN, SO GILT DER ANTRAG ALS ZURÜCKGEZOGEN . DER ANTRAGSTELLER WIRD UNVERZUEGLICH DARÜBER UNTERRICHTET . ARTIKEL 5 SOLANGE NICHT ÜBER DEN ANTRAG ENTSCHIEDEN IST, DARF DIE WARE, FÜR DIE ERSTATTUNG ODER ERLASS BEANTRAGT WIRD, ERST NACH UNTERRICHTUNG DER ZOLLSTELLE, BEI DER DER ANTRAG GESTELLT WORDEN IST, VON DEM IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE E ) BEZEICHNETEN ORT ENTFERNT WERDEN . DIE ZOLLSTELLE UNTERRICHTET DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE, FALLS SIE NICHT SELBST ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE IST . ARTIKEL 6 MÜSSEN ZUR PRÜFUNG EINES ANTRAGS AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON ABGABEN ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE EINGEZOGEN ODER EINE WARENNACHPRÜFUNG VORGENOMMEN WERDEN, INSBESONDERE UM SICHERZUSTELLEN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS NACH DER GRUNDVERORDNUNG ERFÜLLT SIND, TRIFFT DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE ALLE HIERFÜR ZWECKMÄSSIGEN MASSNAHMEN, WOBEI SIE GEGEBENENFALLS AN DIE NACHPRÜFENDE BEHÖRDE EIN ERSUCHEN MIT GENAUER ANGABE DER ART DER GEWÜNSCHTEN AUSKÜNFTE ODER NACHPRÜFUNGEN RICHTET . DIE NACHPRÜFENDE BEHÖRDE GIBT DEM ERSUCHEN DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE SO BALD WIE MÖGLICH STATT UND TEILT IHR DIE EINGEHOLTEN AUSKÜNFTE ODER DAS ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG MIT . ARTIKEL 7 ( 1 ) LIEGEN DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE ALLE ERFORDERLICHEN ANGABEN UND UNTERLAGEN VOR, SO ENTSCHEIDET SIE SO BALD WIE MÖGLICH ÜBER DEN ANTRAG UND GIBT DEM ANTRAGSTELLER IHRE ENTSCHEIDUNG SCHRIFTLICH BEKANNT . ( 2 ) EINE DEM ANTRAG STATTGEBENDE ENTSCHEIDUNG MUSS ALLE ANGABEN ENTHALTEN, DIE FÜR DIE SCHLUSSBEHANDLUNG NOTWENDIG SIND . JE NACH FALL MUSS DIE ENTSCHEIDUNG DIE NACHSTEHENDEN ANGABEN GANZ ODER TEILWEISE ENTHALTEN : A ) ALLE ANGABEN, DIE ERFORDERLICH SIND, UM DIE NÄMLICHKEIT DER WARE, FÜR DIE DIE ENTSCHEIDUNG GILT, FESTZUSTELLEN; B ) DEN GRUND FÜR DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS DER ABGABEN UNTER HINWEIS AUF DEN ENTSPRECHENDEN ARTIKEL DER GRUNDVERORDNUNG; C ) DIE VERWENDUNG ODER BESTIMMUNG, DER DIE WARE ZUGEFÜHRT WERDEN KANN, ENTSPRECHEND DEN MÖGLICHKEITEN, DIE IM EINZELFALL NACH DER GRUNDVERORDNUNG GEGEBEN SIND ( WIEDERAUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT, ANMELDUNG ZU EINEM ANDEREN ZOLLVERFAHREN, VERNICHTUNG ODER ZERSTÖRUNG DER WARE ODER UNENTGELTLICHE ABGABE AN EINE WOHLFAHRTSEINRICHTUNG ); D ) GEGEBENENFALLS DIE ANGABE, DASS DIE WARE NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DER GRUNDVERORDNUNG IN EIN ZOLLAGER ODER EINE FREIZONE ÜBERFÜHRT WERDEN DARF; E ) DIE FRIST ZUR VORNAHME DER FÖRMLICHKEITEN, VON DENEN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS DER ABGABEN ABHÄNGIG IST; DIE FRIST DARF ZWEI MONATE AB DEM ZEITPUNKT DER BEKANNTGABE DER ENTSCHEIDUNG AN DEN BEGÜNSTIGTEN NICHT ÜBERSCHREITEN; F ) DEN HINWEIS DARAUF, DASS DIE ABGABEN NUR DANN TATSÄCHLICH ERSTATTET ODER ERLASSEN WERDEN, WENN DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE BESCHEINIGT HAT, DASS DIE FÖRMLICHKEITEN, VON DENEN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS ABHÄNGIG SIND, VORGENOMMEN WORDEN SIND; G ) DIE BESCHRÄNKUNGEN, DENEN DIE WARE BIS ZUR SCHLUSSBEHANDLUNG WEITERHIN UNTERLIEGT; H ) EINEN HINWEIS AN DEN BEGÜNSTIGTEN, DASS ER DER VON IHM FREI ZU WÄHLENDEN BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG MIT DER GESTELLUNG DER WAREN DAS ORIGINAL DER ENTSCHEIDUNG VORLEGEN MUSS . ARTIKEL 8 ( 1 ) DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG HAT SICHERZUSTELLEN : - GEGEBENENFALLS, DASS DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE G ) GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN EINGEHALTEN WERDEN; - AUF JEDEN FALL, DASS DIE WARE TATSÄCHLICH DER VERWENDUNG ODER BESTIMMUNG ZUGEFÜHRT WIRD, DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS DER ABGABEN VORGESEHEN IST . ( 2 ) SIEHT DIE ENTSCHEIDUNG DIE MÖGLICHKEIT VOR, DIE WARE IN EIN ZOLLAGER ODER EINE FREIZONE ZU ÜBERFÜHREN UND WIRD DIESE MÖGLICHKEIT VOM BEGÜNSTIGTEN GENUTZT, SO SIND DIE ERFORDERLICHEN FÖRMLICHKEITEN BEI DER BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG VORZUNEHMEN . ( 3 ) LÄSST SICH NUR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN, IN DEM SICH DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG BEFINDET, FESTSTELLEN, OB DIE WARE TATSÄCHLICH DER VERWENDUNG ODER DER BESTIMMUNG ZUGEFÜHRT WIRD, DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER ERSTATTUNG ODER ERLASS DER ABGABEN VORGESEHEN IST, SO WIRD DER NACHWEIS DURCH VORLAGE EINES KONTROLLEXEMPLARS T NR . 5 ERBRACHT, DAS NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 DER KOMMISSION VOM 2 . DEZEMBER 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS ( 3 ) SOWIE NACH DIESEM ARTIKEL AUSGESTELLT UND VERWENDET WIRD . IN DEM KONTROLLEXEMPLAR T NR . 5 IST DER ABSCHNITT ,,BESONDERE ANGABEN'' WIE FOLGT AUSZUFÜLLEN : A ) FELD NR . 101 : ANGABE DER FÜR DIE WAREN ZUTREFFENDEN TARIFSTELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS; B ) FELD NR . 103 : ANGABE DES EIGENGEWICHTS IN BUCHSTABEN; C ) FELD NR . 104 : ENTWEDER STREICHUNG VON ,,ANDERE'' IM ZWEITEN GEDANKENSTRICH ODER VON ,,AUSGANG AUS DEM GEOGRAPHISCHEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT'' IM ERSTEN GEDANKENSTRICH MIT ERGÄNZUNG DES ZWEITEN GEDANKENSTRICHS DURCH EINE DER FOLGENDEN ANGABEN : - UNENTGELTLICHE ABGABE AN FOLGENDE WOHLFAHRTSEINRICHTUNG ...................................................; - VERNICHTUNG ODER ZERSTÖRUNG UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG; - ÜBERFÜHRUNG IN FOLGENDES ZOLLVERFAHREN : ............... SOWIE DER HINWEIS ,,( VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1574/80 .)''; D ) FELD NR . 106 : BEZUGNAHME AUF DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS DER ABGABEN . ( 4 ) DIE ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLE, DIE FESTSTELLT ODER IN EIGENER VERANTWORTUNG FESTSTELLEN LÄSST, DASS DIE WARE TATSÄCHLICH DER VORGESEHENEN VERWENDUNG ODER BESTIMMUNG ZUGEFÜHRT WORDEN IST, ERGÄNZT IN DEM FELD ,,ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND/ODER DER BESTIMMUNG'' ENTWEDER DEN SATZTEIL ,,HABEN DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT AM ....VERLASSEN'' MIT DER ANGABE DES DATUMS DER AUSFUHR DER WAREN, ODER DEN SATZTEIL ,,SIND DER UMSEITIG ANGEGEBENEN BESTIMMUNG AM .... ZUGEFÜHRT WORDEN'', MIT DEM ENTSPRECHENDEN DATUM . ( 5 ) HAT SICH DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG VERGEWISSERT, DASS DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, BESCHEINIGT SIE DIES DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE . ARTIKEL 9 HAT DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE EINEM ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS STATTGEGEBEN, SO ERSTATTET ODER ERLÄSST SIE DIE ABGABEN TATSÄCHLICH ERST NACH EINGANG DER BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 5 . WIRD DIE IN DER ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTE FRIST ZUR VORNAHME DER FÖRMLICHKEITEN, VON DENEN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS DER ABGABEN ABHÄNGT, NICHT EINGEHALTEN, SO VERFÄLLT DAS RECHT AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS, FALLS DER BEGÜNSTIGTE NICHT NACHWEIST, DASS ER DIE FRIST WEGEN ZUFALL ODER HÖHERER GEWALT NICHT EINHALTEN KONNTE . TITEL II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ARTIKEL 10 DIE BESTIMMUNGEN DIESES TITELS GELTEN, WENN SICH DIE WARE, FÜR DIE ERSTATTUNG ODER ERLASS VON ABGABEN BEANTRAGT WIRD, IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN BEFINDET, IN DEM DIE ABGABEN BUCHMÄSSIG ERFASST WORDEN SIND . KAPITEL I ERSTATTUNG ODER ERLASS VON EINGANGSABGABEN ARTIKEL 11 DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON EINGANGSABGABEN IST BEI DER ZOLLSTELLE DER BUCHMÄSSIGEN ERFASSUNG ZU STELLEN ODER BEI EINER ANDEREN STELLE, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM SICH DIE ZOLLSTELLE DER BUCHMÄSSIGEN ERFASSUNG BEFINDET, BESTIMMT WORDEN IST . IST DIESE STELLE NICHT SELBST ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE, SO ÜBERSENDET SIE DIESER DEN ANTRAG UNVERZUEGLICH NACH DER ANNAHME, DIE GEGEBENENFALLS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ERFOLGEN KANN . ARTIKEL 12 IN DEN IN ARTIKEL 6 ERSTER UNTERABSATZ GENANNTEN FÄLLEN RICHTET DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE DAS ERSUCHEN SCHRIFTLICH UND IN ZWEIFACHER AUSFERTIGUNG AUF EINEM VORDRUCK NACH DEM MUSTER IN ANHANG I AN DIE NACHPRÜFENDE BEHÖRDE . DEM ERSUCHEN SIND DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS SOWIE ALLE UNTERLAGEN, DIE DIE NACHPRÜFENDE BEHÖRDE BENÖTIGT, UM DIE ERBETENEN AUSKÜNFTE EINZUHOLEN ODER PRÜFUNGEN VORZUNEHMEN, IM ORIGINAL ODER IN KOPIE BEIZUFÜGEN . ARTIKEL 13 ( 1 ) INNERHALB VON ZWEI WOCHEN NACH EINGANG DES ERSUCHENS HOLT DIE NACHPRÜFENDE BEHÖRDE DIE VON DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE ERBETENEN AUSKÜNFTE EIN ODER NIMMT DIE ERBETENEN PRÜFUNGEN VOR . SIE VERMERKT DAS ERGEBNIS IN DEM ENTSPRECHENDEN FELD AUF DEM ERSTSTÜCK DES IN ARTIKEL 12 GENANNTEN VORDRUCKS UND SENDET DIESES ZUSAMMEN MIT ALLEN UNTERLAGEN, DIE IHR ÜBERMITTELT WORDEN SIND, AN DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE ZURÜCK . ( 2 ) KANN DIE NACHPRÜFENDE BEHÖRDE INNERHALB DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN FRIST VON ZWEI WOCHEN DIE ERBETENEN AUSKÜNFTE NICHT EINHOLEN ODER PRÜFUNGEN NICHT VORNEHMEN, SO BESTÄTIGT WIE INNERHALB DIESER FRIST DEN EINGANG DES ERSUCHENS, INDEM SIE DAS ENTSPRECHENDE FELD AUF DEM ZWEITSTÜCK DES IN ARTIKEL 12 GENANNTEN VORDRUCKS AUSFÜLLT UND DIESES AN DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE ZURÜCKSENDET . ARTIKEL 14 DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG ÜBERMITTELT DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE DIE BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 5 AUF EINEM VORDRUCK NACH DEM MUSTER IN ANHANG II . ARTIKEL 15 FALLEN BEI EINER VON DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE ZUGELASSENEN ZERSTÖRUNG DER WARE EINGANGSABGABENPFLICHTIGE ABFÄLLE ODER ÜBERRESTE AN, OHNE DASS DIESE ZUR AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT ODER ZUR ÜBERFÜHRUNG IN EIN ZOLLAGER ODER EINE FREIZONE ANGEMELDET WERDEN, SO ÜBERZEUGT SICH DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG VON DER ERHEBUNG DER ABGABEN . IST DAGEGEN DIE ZERSTÖRUNG DER WARE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ ODER NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ DER GRUNDVERORDNUNG IM VORAUS ZUGELASSEN WORDEN, SO KANN DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG EINE SICHERHEIT FÜR DIE BETREFFENDEN ABGABEN VERLANGEN, BIS DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE ENDGÜLTIG ÜBER DEN ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS ENTSCHIEDEN HAT . DIE ABGABEN WERDEN NUR ERHOBEN, WENN DIE ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE DEM ANTRAG STATTGIBT . KAPITEL II ERSTATTUNG ODER ERLASS VON AUSFUHRABGABEN ARTIKEL 16 ARTIKEL 11, 12, 13 UND 14 GELTEN SINNGEMÄSS FÜR DIE ERSTATTUNG UND DEN ERLASS VON AUSFUHRABGABEN . TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 17 ( 1 ) WIRD DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS DER EINGANGSABGABEN DAVON ABHÄNGIG GEMACHT, DASS DIE WARE AUS DER GEMEINSCHAFT WIEDER AUSGEFÜHRT ODER IN EIN ZOLLAGER, EINE FREIZONE ODER EIN SONSTIGES ANDERES ZOLLVERFAHREN ALS DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WIRD, SO GILT DIE WARE ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 222/77 DES RATES ALS NICHT MEHR DEN VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ENTSPRECHEND, SOBALD DIE BETREFFENDEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN ERLEDIGT SIND . ( 2 ) ABSATZ 1 GILT SINNGEMÄSS FÜR EINGANGSABGABENPFLICHTIGTE ABFÄLLE ODER ÜBERRESTE, DIE BEI DER ZERSTÖRUNG ODER VERNICHTUNG EINER WARE ANFALLEN, FÜR DIE DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS DER ABGABEN UNTER DIESER VORAUSSETZUNG GEWÄHRT WURDE, SOBALD DIE ZERSTÖRUNG VORGENOMMEN WORDEN IST ODER DIE VERNICHTUNG STATTGEFUNDEN HAT . ARTIKEL 18 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL, DEN 20 . JUNI 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION ANHANG I ERSTATTUNG ODER ERLASS VON ABGABEN - PRÜFUNGSERSUCHEN ( NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1574/80 DER KOMMISSION ) ( VORDERSEITE ) 1 . BEZEICHNUNG DER ANSCHRIFT DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE : 2 . GESCHÄFTSZEICHEN DER ENTSCHEIDUNGSBEHÖRDE : 3 . BEZEICHNUNG UND ANSCHRIFT DER NACHPRÜFENDEN BEHÖRDE : 4 . NAME UND ANSCHRIFT DESJENIGEN, BEI DEM DIE ERBETENEN AUSKÜNFTE EINGEHOLT WERDEN KÖNNEN ODER DER DIENLICHE ANGABEN MACHEN KANN : 5 . GENAUE ANGABE DES ORTES, AN DEM SICH DIE WARE BEFINDET ( 1 ): 6 . GEGENSTAND DES ERSUCHENS : - UM FOLGENDE AUSKÜNFTE WIRD GEBETEN : - FOLGENDE PRÜFUNGEN SIND DURCHZUFÜHREN : 7 . ORT UND DATUM : 8 . UNTERSCHRIFT UND DIENSTSTEMPEL : 9 . LISTE DER ANLAGEN : ( 1 ) GEGEBENENFALLS AUSZUFÜLLEN . ANTWORT DER NACHPRÜFUNGEN BEHÖRDE ( 1 ) EINGANGSBESTÄTIGUNG ( 1 ) ( RÜCKSEITE ) - EINGEHOLTE AUSKÜNFTE : - ERGEBNIS DER VORGENOMMENEN PRÜFUNGEN : 12 . ORT UND DATUM : 13 . UNTERSCHRIFT UND DIENSTSTEMPEL : ( 1 ) NICHTZUTREFFENDES STREICHEN . DIE EINGANGSBESTÄTIGUNG IST VON DER NACHPRÜFENDEN BEHÖRDE NUR AUSZUFÜLLEN, WENN SIE DEM ERSUCHEN NICHT INNERHALB VON ZWEI WOCHEN NACH DESSEN EINGANG NACHKOMMEN KANN . DER EINGANG WIRD AUF DEM ZWEITSTÜCK DIESES VORDRUCKES BESTÄTIGT . ANHANG II BESCHEINIGUNG FÜR DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGSABGABEN ( NACH ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1574/80 DER KOMMISSION ) ( VORDERSEITE ) 1 . BEZEICHNUNG UND ANSCHRIFT DER BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG : 2 . BEZUGNAHME AUF DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS : 3 . NAME UND ANSCHRIFT DES BEGÜNSTIGTEN : 4 . GENAUE WARENBESCHREIBUNG : 5 . EIGENGEWICHT 6 . HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS NACH DER IN FELD NR . 2 ANGEFÜHRTEN ENTSCHEIDUNG DIE OBEN BESCHRIEBENEN WAREN AM ( DATUM ) ............ .................................................... AUS DER GEMEINSCHAFT WIEDER AUSGEFÜHRT WORDEN SIND IN EIN ZOLLAGER ÜBERFÜHRT WORDEN SIND UNENTGELTLICH AN FOLGENDE WOHLFAHRTSEINRICHTUNG ABGEGEBEN WORDEN SIND UNTER ZOLLAUFSICHT VERNICHTET ODER ZERSTÖRT WORDEN SIND IN EINE FREIZONE ÜBERFÜHRT WORDEN SIND IN DAS IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEGEBENE ZOLLVERFAHREN ÜBERFÜHRT WORDEN SIND GESCHÄFTSZEICHEN EINES ETWAIGEN ZOLLPAPIERS : .............. ZU DIESEM ZEITPUNKT HABEN DIE WAREN DIE FÜR DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT ( 1 ). ...................... .................... ( ORT ) ( DATUM ) UNTERSCHRIFT UND DIENSTSTEMPEL DER BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG ( 1 ) STELLT DIE BEHÖRDE DER SCHLUSSBEHANDLUNG FEST, DASS DIE WAREN DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT MEHR ERFÜLLEN, SO STREICHT SIE DIESEN SATZ UND LEGT IHRE FESTSTELLUNGEN AUF DER RÜCKSEITE (,, BEMERKUNGEN '') SCHRIFTLICH NIEDER . BEMERKUNGEN ( RÜCKSEITE )