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Document 31980R1503
Commission Regulation (EEC) No 1503/80 of 16 June 1980 re-establishing the levying of customs duties on filament lamps for lighting, falling within subheading 85.20 A and originating in Hong Kong, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2789/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 1503/80 der Kommission vom 16. Juni 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung, der Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 1503/80 der Kommission vom 16. Juni 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung, der Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 149 vom 17.6.1980, p. 29–30
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1503/80 der Kommission vom 16. Juni 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung, der Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 149 vom 17/06/1980 S. 0029
**** ( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1503/80 DER KOMMISSION VOM 16 . JUNI 1980 ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR GLÜHLAMPEN FÜR ELEKTRISCHE BELEUCHTUNG , DER TARIFSTELLE 85.20 A , MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG DER ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSÄTZE 3 UND 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT ; DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110 BZW . 115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSCHREITEN . IM RAHMEN DIESES PLAFONDS MÜSSEN SICH DIE ANRECHNUNGEN VON WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER IN ANHANG B DER GENANNTEN VERORDNUNG ERWÄHNTEN LÄNDER UND GEBIETE INNERHALB EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAGS VON 50 V . H . DIESES PLAFONDS HALTEN , MIT AUSNAHME BESTIMMTER WAREN , FÜR DIE DER HÖCHSTBETRAG AUF DEN IN ANHANG A DER GENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN PROZENTSATZ HERABGESETZT IST . FÜR DIESE WAREN IST DER PROZENTSATZ AUF 20 V . H . HERABGESETZT . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE HÖCHSTBETRAG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR GLÜHLAMPEN FÜR ELEKTRISCHE BELEUCHTUNG IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN ANGEGEBENEN GRUNDLAGE AUF 4 027 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . DEMGEMÄSS BETRAEGT DER HÖCHSTBETRAG 805 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN . AM 2 . JUNI 1980 HABEN DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON GLÜHLAMPEN FÜR ELEKTRISCHE BELEUCHTUNG MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN HÖCHSTBETRAG ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES HÖCHSTBETRAGS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER HONGKONG WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 20 . JUNI 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN HONGKONG WIEDEREINGEFÜHRT : // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 85.20 // ELEKTRISCHE GLÜHLAMPEN UND ENTLADUNGSLAMPEN ( EINSCHLIESSLICH SOLCHER FÜR INFRAROT- ODER ULTRAVIOLETTSTRAHLUNG ); BOGENLAMPEN : // // A . GLÜHLAMPEN FÜR ELEKTRISCHE BELEUCHTUNG // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 16 . JUNI 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION