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Document 31980R1198
Commission Regulation (EEC) No 1198/80 of 12 May 1980 re-establishing the levying of customs duties on angles, shapes and sections, falling within subheadings 73.11 A II, III, IV a) 2, b) and originating in Romania, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2789/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 1198/80 der Kommission vom 12. Mai 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Profile der Tarifstellen 73.11 A II, III, IV a) 2 und b), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 1198/80 der Kommission vom 12. Mai 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Profile der Tarifstellen 73.11 A II, III, IV a) 2 und b), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 121 vom 14.5.1980, p. 10–11
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1198/80 der Kommission vom 12. Mai 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Profile der Tarifstellen 73.11 A II, III, IV a) 2 und b), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 121 vom 14/05/1980 S. 0010 - 0011
**** ( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1198/80 DER KOMMISSION VOM 12 . MAI 1980 ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR PROFILE DER TARIFSTELLEN 73.11 A II , III , IV A ) 2 UND B ), MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG DER ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSÄTZE 3 UND 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT . DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110 BZW . 115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSCHREITEN . IM RAHMEN DIESES PLAFONDS MÜSSEN SICH DIE ANRECHNUNGEN VON WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER IN ANHANG B DER GENANNTEN VERORDNUNG ERWÄHNTEN LÄNDER UND GEBIETE INNERHALB EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAGS VON 50 V . H . DIESES PLAFONDS HALTEN , MIT AUSNAHME BESTIMMTER WAREN , FÜR DIE DER HÖCHSTBETRAG AUF DEN IN ANHANG A DER GENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN PROZENTSATZ HERABGESETZT IST . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE HÖCHSTBETRAG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR PROFILE DER TARIFSTELLEN 73.11 A II , III , IV A ) 2 UND B ), IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN ANGEGEBENEN GRUNDLAGE AUF 543 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . DEMGEMÄSS BETRAEGT DER HÖCHSTBETRAG 271 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN . AM 6 . MAI 1980 HABEN DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON PROFILEN DER TARIFSTELLEN 73.11 A II , III , IV A ) 2 UND B ), MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN , DEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN HÖCHSTBETRAG ERREICHT , IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES HÖCHSTBETRAGS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER RUMÄNIEN WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 17 . MAI 1980 WIRD DER ZOLLSATZ DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN WIEDEREINGEFÜHRT : // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 73.11 // PROFILE AUS STAHL , WARM GEWALZT , WARM STRANGGEPRESST , GESCHMIEDET , KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT ; SPUNDWANDSTAHL , AUCH GELOCHT ODER AUS ZUSAMMENGESETZTEN ELEMENTEN HERGESTELLT : // // A . PROFILE : // // II . NUR GESCHMIEDET // // III . NUR KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT // // IV . PLATTIERT ODER MIT OBERFLÄCHENBEARBEITUNG ( Z . B . POLIERT , ÜBERZOGEN ): // // A ) NUR PLATTIERT : // // 2 . KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT // // B ) ANDERE // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 12 . MAI 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION