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Document 31980R0946
Commission Regulation (EEC) No 946/80 of 14 April 1980 re-establishing the levying of customs duties on knives, falling within subheading 82.09 A, originating in developing countries, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2788/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 946/80 der Kommission vom 14. April 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Messer der Tarifstelle 82.09 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2788/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 946/80 der Kommission vom 14. April 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Messer der Tarifstelle 82.09 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2788/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 101 vom 18.4.1980, p. 32–32
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 946/80 der Kommission vom 14. April 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Messer der Tarifstelle 82.09 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2788/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 101 vom 18/04/1980 S. 0032 - 0032
**** ( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 14 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 946/80 DER KOMMISSION VOM 14 . APRIL 1980 ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR MESSER DER TARIFSTELLE 82.09 A , MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DENEN DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ÜBER DIE ERÖFFNUNG UND VERWALTUNG GEMEINSCHAFTLICHER PLAFONDS FÜR ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS GEWÄHRT ; DIESER IST GLEICH DER IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTE . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER GENANNTE PLAFOND BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER - AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR MESSER DER TARIFSTELLE 82.09 A IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN ANGEGEBENEN GRUNDLAGE AUF 4 515 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . AM 3 . APRIL 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN GENANNTEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 21 . APRIL 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DER VORGENANNTEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , WIEDEREINGEFÜHRT : // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 82.09 // MESSER , ANDERE ALS MESSER DER TARIFNUMMER 82.06 , MIT SCHNEIDENDER ODER GEZAHNTER KLINGE ( EINSCHLIESSLICH KLAPPMESSER FÜR DEN GARTENBAU ), UND KLINGEN DAFÜR : // // A . MESSER // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 14 . APRIL 1980 FÜR DIE KOMMISSION ANTONIO GIOLITTI MITGLIED DER KOMMISSION