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Document 31980R0946

Verordnung (EWG) Nr. 946/80 der Kommission vom 14. April 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Messer der Tarifstelle 82.09 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2788/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 101 vom 18.4.1980, p. 32–32 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/946/oj

31980R0946

Verordnung (EWG) Nr. 946/80 der Kommission vom 14. April 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Messer der Tarifstelle 82.09 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2788/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 101 vom 18/04/1980 S. 0032 - 0032


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( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 14 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 946/80 DER KOMMISSION

VOM 14 . APRIL 1980

ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR MESSER DER TARIFSTELLE 82.09 A , MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DENEN DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ÜBER DIE ERÖFFNUNG UND VERWALTUNG GEMEINSCHAFTLICHER PLAFONDS FÜR ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS GEWÄHRT ; DIESER IST GLEICH DER IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTE .

GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER GENANNTE PLAFOND BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER - AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST .

FÜR MESSER DER TARIFSTELLE 82.09 A IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN ANGEGEBENEN GRUNDLAGE AUF 4 515 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . AM 3 . APRIL 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN GENANNTEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 21 . APRIL 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2788/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DER VORGENANNTEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , WIEDEREINGEFÜHRT :

//

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

82.09 // MESSER , ANDERE ALS MESSER DER TARIFNUMMER 82.06 , MIT SCHNEIDENDER ODER GEZAHNTER KLINGE ( EINSCHLIESSLICH KLAPPMESSER FÜR DEN GARTENBAU ), UND KLINGEN DAFÜR : //

// A . MESSER //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 14 . APRIL 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ANTONIO GIOLITTI

MITGLIED DER KOMMISSION

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