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Document 31980R0819

Verordnung (EWG) Nr. 819/80 der Kommission vom 28. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 49 (Kennziffer 0490), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 89 vom 2.4.1980, p. 9–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/819/oj

31980R0819

Verordnung (EWG) Nr. 819/80 der Kommission vom 28. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 49 (Kennziffer 0490), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 089 vom 02/04/1980 S. 0009


****

( 1 ) ABL . NR . L 332 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 819/80 DER KOMMISSION

VOM 28 . MÄRZ 1980

ÜBER DIE WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR GARNE AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF , DER WARENKATEGORIE NR . 49 ( KENNZIFFER 0490 ), MIT URSPRUNG IN PERU , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS , DER FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER DER IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT , GEWÄHRT . GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST .

FÜR GARNE AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF , IST DER PLAFOND AUF 38 TONNEN FESTGESETZT . AM 24 . MÄRZ 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN VON GARNEN AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF , MIT URSPRUNG IN PERU , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER GENANNTEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER PERU WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 5 . APRIL 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN PERU WIEDEREINGEFÜHRT :

// //

KENNZIFFER // KATEGORIE NUMMER // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // NIMEXE-KENNZIFFER 1980 // WARENBEZEICHNUNG //

//

// ( 1 ) // ( 2 ) // ( 3 ) // ( 4 ) //

//

0490 // 49 // EX 53.10 // // GARNE AUS WOLLE , AUS FEINEN ODER GROBEN TIERHAAREN ODER AUS ROSSHAAR , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF : //

// // // 53.10-11 ; 15 // GARNE AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 28 . MÄRZ 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

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