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Document 31980R0819
Commission Regulation (EEC) No 819/80 of 28 March 1980 re-establishing the levying of customs duties on yarn of sheep' s or lambs' wool or of fine animal hair, products of category 49 (code 0490), originating in Peru, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2894/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 819/80 der Kommission vom 28. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 49 (Kennziffer 0490), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 819/80 der Kommission vom 28. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 49 (Kennziffer 0490), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 89 vom 2.4.1980, p. 9–9
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 819/80 der Kommission vom 28. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 49 (Kennziffer 0490), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 089 vom 02/04/1980 S. 0009
**** ( 1 ) ABL . NR . L 332 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 819/80 DER KOMMISSION VOM 28 . MÄRZ 1980 ÜBER DIE WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR GARNE AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF , DER WARENKATEGORIE NR . 49 ( KENNZIFFER 0490 ), MIT URSPRUNG IN PERU , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS , DER FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER DER IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT , GEWÄHRT . GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR GARNE AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF , IST DER PLAFOND AUF 38 TONNEN FESTGESETZT . AM 24 . MÄRZ 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN VON GARNEN AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF , MIT URSPRUNG IN PERU , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER GENANNTEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER PERU WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 5 . APRIL 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN PERU WIEDEREINGEFÜHRT : // // KENNZIFFER // KATEGORIE NUMMER // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // NIMEXE-KENNZIFFER 1980 // WARENBEZEICHNUNG // // // ( 1 ) // ( 2 ) // ( 3 ) // ( 4 ) // // 0490 // 49 // EX 53.10 // // GARNE AUS WOLLE , AUS FEINEN ODER GROBEN TIERHAAREN ODER AUS ROSSHAAR , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF : // // // // 53.10-11 ; 15 // GARNE AUS WOLLE ODER AUS FEINEN TIERHAAREN , IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 28 . MÄRZ 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION