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Document 31980R0771
Commission Regulation (EEC) No 771/80 of 28 March 1980 re-establishing the levying of customs duties on tubes and pipes and blanks therefor, of copper; hollow bars of copper, falling within subheading 74.07 and originating in Yugoslavia, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2789/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 771/80 der Kommission vom 28. März 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer, der Tarifnummer 74.07, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 771/80 der Kommission vom 28. März 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer, der Tarifnummer 74.07, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 85 vom 29.3.1980, p. 30–31
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 771/80 der Kommission vom 28. März 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer, der Tarifnummer 74.07, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 085 vom 29/03/1980 S. 0030
**** ( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 771/80 DER KOMMISSION VOM 28 . MÄRZ 1980 ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) UND HOHLSTANGEN , AUS KUPFER , DER TARIFNUMMER 74.07 , MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG DER ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSÄTZE 3 UND 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT . DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110/115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSCHREITEN . IM RAHMEN DIESES PLAFONDS MÜSSEN SICH DIE ANRECHNUNGEN VON WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER IN ANHANG B DER GENANNTEN VERORDNUNG ERWÄHNTEN LÄNDER UND GEBIETE INNERHALB EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAGS VON 50 V . H . DIESES PLAFONDS HALTEN , MIT AUSNAHME BESTIMMTER WAREN , FÜR DIE DER HÖCHSTBETRAG AUF DEN IN ANHANG A DER GENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN PROZENTSATZ HERABGESETZT IST . FÜR DIESE WAREN IST DER PROZENTSATZ AUF 25 V . H . HERABGESETZT . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE HÖCHSTBETRAG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) UND HOHLSTANGEN , AUS KUPFER , IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBENANGEGEBENEN GRUNDLAGE AUF 7 489 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . DEMGEMÄSS BETRAEGT DER HÖCHSTBETRAG 1 872 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN . AM 15 . MÄRZ 1980 HABEN DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON ROHREN ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) UND HOHLSTANGEN , AUS KUPFER , MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN HÖCHSTBETRAG ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES HÖCHSTBETRAGS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER JUGOSLAWIEN WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 1 . APRIL 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN WIEDEREINGEFÜHRT : // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 74.07 // ROHRE ( EINSCHLIESSLICH ROHLINGE ) UND HOHLSTANGEN , AUS KUPFER // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 28 . MÄRZ 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION