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Document 31980R0770

Verordnung (EWG) Nr. 770/80 der Kommission vom 28. März 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Methanol (Methylalkohol) der Tarifstelle 29.04 A I mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 85 vom 29.3.1980, p. 29–29 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/770/oj

31980R0770

Verordnung (EWG) Nr. 770/80 der Kommission vom 28. März 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Methanol (Methylalkohol) der Tarifstelle 29.04 A I mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 085 vom 29/03/1980 S. 0029


****

( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 770/80 DER KOMMISSION

VOM 28 . MÄRZ 1980

ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR METHANOL ( METHYLALKOLOL ) DER TARIFSTELLE 29.04 A I MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DENEN DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT . DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110/115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSTEIGEN . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER VORGENANNTE PLAFOND BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER - AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST .

FÜR METHANOL ( METHYLALKOHOL ) IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBENGENANNTEN GRUNDLAGE AUF 652 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . AM 24 . MÄRZ 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN GENANNTEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 1 . APRIL 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DER VORGENANNTEN VERORDNUNG NR . 2789/79 AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , WIEDEREINGEFÜHRT :

//

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

29.04 // ACYCLISCHE ALKOHOLE , IHRE HALOGEN- , SULFO , NITRO- UND NITROSODERIVATE : //

// A . EINWERTIGE GESÄTTIGTE ALKOHOLE : //

// I . METHANOL ( METHYLALKOHOL ) //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 28 . MÄRZ 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

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