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Document 31980R0750

Verordnung (EWG) Nr. 750/80 des Rates vom 26. März 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern

ABl. L 84 vom 28.3.1980, p. 23–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/750/oj

31980R0750

Verordnung (EWG) Nr. 750/80 des Rates vom 26. März 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/1980 S. 0023


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( 1 ) ABL . NR . L 172 VOM 28.6.1978, S . 2 .

( 2 ) ABI . NR . L 81 VOM 27.3.1980, S . 29 .

( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5.3.1979, S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 750/80 DES RATES

VOM 26 . MÄRZ 1980

ZUR ERÖFFNUNG, AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR WEINE AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN DER TARIFSTELLE EX 22.05 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN ZYPERN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 5 DES ERGÄNZUNGSPROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ZYPERN ( 1 ) SIEHT DIE ERÖFFNUNG EINES JÄHRLICHEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS ZU ZOLLSÄTZEN IN HÖHE VON 25 V . H . DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR 10 000 HL BESTIMMTER WEINE AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN, IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON 2 LITERN ODER WENIGER, MIT URSPRUNG IN ZYPERN, DER TARIFSTELLE EX 22.05 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, VOR .

DIE GEMEINSCHAFT HAT MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 718/80 ( 2 ) FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . MÄRZ 1980 BEREITS EIN ZOLLKONTINGENT VON 2 500 HL ERÖFFNET . FOLGLICH IST FÜR DIE ZEIT VOM 1 . APRIL BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 EIN ZOLLKONTINGENT VON 7 500 HL ZU ERÖFFNEN .

BEI DEN GENANNTEN WEINEN IST DER REFERENZPREIS FREI GRENZE EINZUHALTEN . DAMIT FÜR SIE DAS ZOLLKONTINGENT ZUR ANWENDUNG KOMMEN KANN, MUSS ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ( 3 ) ERFÜLLT SEIN .

ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN, DASS ALLE IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DASS DIE VORGESEHENEN KONTINGENTSZOLLSÄTZE FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS ANGEWANDT WERDEN .

DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESES KONTINGENTS KANN UNTER BEACHTUNG DER OBEN AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE ENTSPROCHEN WERDEN, INDEM DER AUSNUTZUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EINE AUFTEILUNG DES VOLUMENS AUF DE MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE GELEGT WIRD . DAMIT DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG BEI DIESEN WAREN MÖGLICHST WEITGEHEND BERÜCKSICHTIGT WIRD, IST DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF DER MITGLIEDSTAATEN VORZUNEHMEN, DER EINERSEITS ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN DIESER ERZEUGNISSE AUS ZYPERN UND ANDERERSEITS NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN KONTINGENTSZEITRAUM ZU BERECHNEN IST .

ES STEHEN JEDOCH WEDER GEMEINSCHAFTLICHE NOCH NATIONALE STATISTISCHE DATEN FÜR DIE BETREFFENDEN WEINE ZUR VERFÜGUNG, UND SELBST STICHHALTIGE EINFUHR-VORAUSSCHÄTZUNGEN SIND NICHT MÖGLICH . BEI DIESER SACHLAGE SCHEINT ES ZWECKDIENLICH, EINE AUFTEILUNG DER KONTINGENTSMENGE IN URSPRÜNGLICHE QUOTEN VORZUSEHEN, WELCHE DIE AUFNAHMEMÖGLICHKEIT FÜR DIESE WEINE AUF DEN MÄRKTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BERÜCKSICHTIGT .

UM DER ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN, IST DIE KONTINGENTSMENGE IN ZWEI RATEN ZU TEILEN, WOBEI DIE ERSTE RATE ZWISCHEN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD UND DIE ZWEITE RATE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST, DIE IHRE URSPRÜNGLICHE QUOTE AUSGESCHÖPFT HABEN . UM DEN IMPORTEUREN EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN, IST ES ANGEZEIGT, DIE ERSTE RATE AUF EINER AUSREICHENDEN HÖHE FESTZUSETZEN, DIE IM VORLIEGENDEN FALL BEI 86 V . H . DER KONTINGENTSMENGE LIEGEN KÖNNTE .

DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . UM DIESER TATSACHE RECHNUNG ZU TRAGEN UND UNTERBRECHUNGEN AUSZUSCHALTEN, SOLLTE JEDER MITGLIEDSTAAT, DER SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE FAST VÖLLIG AUSGENUTZT HAT, DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN, WENN SEINE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT SIND UND SO OFT ES DIE RESERVE ZULÄSST . DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDET EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION, DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS, DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN .

IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN EINE GRÖSSERE RESTMENGE VORHANDEN, SO MUSS DIESER STAAT EINEN ERHEBLICHEN TEIL DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN, UM ZU VERHINDERN, DASS EIN TEIL DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT AUSGENUTZT WIRD, WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDEN KÖNNTE .

DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN, KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) VOM 1 . APRIL BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 WERDEN DIE ZOLLSÄTZE FÜR DIE NACHGENANNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN ZYPERN IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON 7 500 HL AUF DIE FÜR JEDE WARE ANGEGEBENE HÖHE AUSGESETZT :

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

WARENBEZEICHNUNG

ZOLLSATZ

22.05 WEINE AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN; MIT ALKOHOL STUMMGEMACHTER MOST AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN : C . ANDERE : 1 . MIT EINEM VORHANDEN ALKOHOLGEHALT VON 13 % VOL ODER WENIGER UND IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT : EX A ) VON 2 LITER ODER WENIGER : - WEIN AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN 3,6 ECU/HL II . MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON MEHR ALS 13 % VOL BIS 15 % VOL UND IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT : EX A ) VON 2 LITER ODER WENIGER : - WEIN AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN, ANDERER ALS LIKÖRWEIN, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON 15 % VOL 4,2 ECU/HL

( 2 ) FÜR DIESE WEINE IST DER FREI-GRENZE-REFERENZPREIS EINZUHALTEN . DAMIT FÜR SIE DAS ZOLLKONTINGENT ZUR ANWENDUNG KOMMEN KANN, MUSS ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ERFÜLLT SEIN .

ARTIKEL 2

( 1 ) DAS IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENT WIRD IN ZWEI RATEN GETEILT .

( 2 ) DIE ERSTE RATE VON 6 450 HL WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT; DIE QUOTEN, DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 5 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 GELTEN, BELAUFEN SICH AUF FOLGENDE MENGEN :

BENELUX 210 HL

DÄNEMARK 210 HL

DEUTSCHLAND 210 HL

FRANKREICH 60 HL

IRLAND 450 HL

ITALIEN 60 HL

VEREINIGTES KÖNIGREICH 5 250 HL

( 3 ) DIE ZWEITE RATE IN HÖHE VON 1 050 HL BILDET DIE RESERVE .

ZU DIESER KOMMEN AM 31 . MÄRZ 1980 ETWA VORHANDENE RESTMENGEN AUS DEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUGETEILTEN QUOTEN UND DER MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 718/80 GEBILDETEN RESERVE HINZU .

ARTIKEL 3

( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE, WIE SIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 FESTGELEGT IST, ODER - BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 - DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DER AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGENEN MENGE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT, SO NIMMT ER UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE ZIEHUNG EINER GEGEBENENFALLS AUFGERUNDETEN ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 15 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR, SOWEIT DIE RESERVEMENGE AUSREICHT .

( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER URSPRÜNGLICHEN QUOTE DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT, SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER GEGEBENENFALLS AUFGERUNDETEN DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 7,5 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR .

( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT, SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTEN IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR .

DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR VÖLLIGEN AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT .

( 4 ) ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1, 2 UND 3 KANN JEDER MITGLIEDSTAAT ZIEHUNGEN NIEDRIGERER QUOTEN ALS IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHEN VORNEHMEN, WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT, DASS DIESE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . ER UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE, DIE IHN VERANLASST HABEN, DIESEN ABSATZ ANZUWENDEN .

ARTIKEL 4

DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 .

ARTIKEL 5

DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE, DER AM 15 . SEPTEMBER 1980 20 V . H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN, WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT, DASS DIE BETREFFENDE MENGE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGENUTZT WERDEN KANN .

JEDER MITGLIEDSTAAT TEILT DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 DIE GESAMTMENGE DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT, DIE BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1980 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DAS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ANGERECHNET WURDEN, SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE, DEN ER AUF DIE RESERVE ÜBERTRAEGT .

ARTIKEL 6

DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE BETRAEGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 2 UND 3 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE, SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ZUGEHEN .

SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . OKTOBER 1980 ÜBER DEN STAND DER RESERVE, DIE NACH DEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ERFOLGTEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBT .

SIE SORGT DAFÜR, DASS DIE ZIEHUNG, MIT DER DIE RESERVE AUSGESCHÖPFT WIRD, AUF DIE VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT, UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT, DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT, DIE RESTMENGE AN .

ARTIKEL 7

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT TRIFFT DIE ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN, UM DURCH DIE ERÖFFNUNG DER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN, DIE ER GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGEN HAT, DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF SEINEN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZU ERMÖGLICHEN .

( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT GARANTIERT DEN IN SEINEM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN .

( 3 ) DER STAND AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN, DIE BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR GESTELLT WERDEN, FESTGESTELLT .

ARTIKEL 8

AUF ANTRAG DER KOMMISSION TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT, WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND .

ARTIKEL 9

DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IN HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN .

ARTIKEL 10

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . APRIL 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL, AM 26 . MÄRZ 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . MARCORA

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