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Document 31980R0552
Council Regulation (EEC) No 552/80 of 3 March 1980 derogating from the concept of 'originating products' to take into account the special situation of Mauritius with regard to its production of canned tuna
Verordnung (EWG) Nr. 552/80 des Rates vom 3. März 1980 zur Abweichung von der Bestimmung des Begriffs der Ursprungswaren, um der besonderen Lage von Mauritius in bezug auf haltbargemachten Thunfisch Rechnung zu tragen
Verordnung (EWG) Nr. 552/80 des Rates vom 3. März 1980 zur Abweichung von der Bestimmung des Begriffs der Ursprungswaren, um der besonderen Lage von Mauritius in bezug auf haltbargemachten Thunfisch Rechnung zu tragen
ABl. L 61 vom 6.3.1980, p. 3–4
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1980
Verordnung (EWG) Nr. 552/80 des Rates vom 3. März 1980 zur Abweichung von der Bestimmung des Begriffs der Ursprungswaren, um der besonderen Lage von Mauritius in bezug auf haltbargemachten Thunfisch Rechnung zu tragen
Amtsblatt Nr. L 061 vom 06/03/1980 S. 0003 - 0004
**** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 552/80 DES RATES VOM 3 . MÄRZ 1980 ZUR ABWEICHUNG VON DER BESTIMMUNG DES BEGRIFFS DER URSPRUNGSWAREN , UM DER BESONDEREN LAGE VON MAURITIUS IN BEZUG AUF HALTBARGEMACHTEN THUNFISCH RECHNUNG ZU TRAGEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS DEM BESCHLUSS NR . 1/80 DES AKP - EWG-MINISTERRATS BETREFFEND DIE AB 1 . MÄRZ 1980 ANZUWENDENDEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN BLEIBEN DIE BESTIMMUNGEN DES AM 28 . FEBRUAR 1975 UNTERZEICHNETEN AKP - EWG-ABKOMMENS VOM LOME - NACHSTEHEND " ABKOMMEN VON LOME VON 1975 " GENANNT - ÜBER DIE HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT , DIE IN TITEL I UND IM PROTOKOLL NR . 1 ENTHALTEN SIND , ÜBER DEN 1 . MÄRZ 1980 HINAUS BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER NEUEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE GLEICHEN BEREICHE , LÄNGSTENS JEDOCH BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 , ANWENDBAR . BEI DER GENEHMIGUNG DES GENANNTEN BESCHLUSSES HAT DIE GEMEINSCHAFT EINE ERKLÄRUNG ABGEGEBEN , DERZUFOLGE NACH ABLAUF DES ABKOMMENS VON LOME VON 1975 BESTIMMTE VORSCHRIFTEN DES AM 31 . OKTOBER 1979 IN LOME UNTERZEICHNETEN ZWEITEN AKP - EWG-ABKOMMENS - NACHSTEHEND " ABKOMMEN VON LOME VON 1979 " GENANNT - IM WEGE VON AUTONOMEN BESCHLÜSSEN VORZEITIG IN KRAFT GESETZT WERDEN KÖNNEN . ARTIKEL 30 DES PROTOKOLLS NR . 1 DES ABKOMMENS VON LOME VON 1979 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " URSPRUNGSWAREN " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN SIEHT FÜR DIE URSPRUNGSREGELN DIE MÖGLICHKEIT VON ABWEICHUNGEN VOR , INSBESONDERE UM DIE ENTWICKLUNG BESTEHENDER INDUSTRIEN ODER DIE ANSIEDLUNG NEUER INDUSTRIEN ZU ERLEICHTERN . DIE AKP-STAATEN HABEN EINEN ANTRAG DER REGIERUNG VON MAURITIUS AUF ABWEICHUNG VON DER IN PROTOKOLL NR . 1 DES ABKOMMENS VON LOME VON 1975 VORGESEHENEN DEFINITION ZUGUNSTEN VON HALTBARGEMACHTEM THUNFISCH AUS MAURITIUS VORGELEGT . MAURITIUS HAT ZUR SICHERSTELLUNG DER FÜR SEINE KONSERVENINDUSTRIE BESTIMMTEN FÄNGE BESCHLOSSEN , EINE NATIONALE FISCHEREIFLOTTE ZU ERRICHTEN , SO DASS DIE BETREFFENDEN FERTIGWAREN DIE EIGENSCHAFT VON URSPRUNGSWAREN ERHALTEN . DIESE FANGFLOTTE WIRD IHRE TÄTIGKEIT ERST IN ETWA EINEM HALBEN JAHR AUFNEHMEN . DIE ABWEICHUNG VON DER DEFINITION DES BEGRIFFS " URSPRUNGSWAREN " MUSS AUF LÄNGSTENS SECHS MONATE BESCHRÄNKT BLEIBEN . DIESE UMSTÄNDE RECHTFERTIGEN ES , EINE VORÜBERGEHENDE ABWEICHUNG VON DEM BEGRIFF " URSPRUNGSWAREN " ZUZULASSEN . AUFGRUND UNVORHERSEHBARER EREIGNISSE MUSSTE DIE AUSFUHR VON HALTBARGEMACHTEM THUNFISCH AUS MAURITIUS VOM 25 . NOVEMBER 1979 BIS ZUM 29 . FEBRUAR 1980 UNTERBROCHEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ABWEICHEND VON DEN BESONDEREN BESTIMMUNGEN DER LISTE A IN ANHANG II DES PROTOKOLLS NR . 1 DES ABKOMMENS VON LOME VON 1975 GILT HALTBARGEMACHTER THUNFISCH DER TARIFNUMMER EX 16.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DER IN MAURITIUS HERGESTELLT WURDE , UNTER NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN ALS URSPRUNGSWARE VON MAURITIUS . ARTIKEL 2 DIE IN ARTIKEL 1 VORGESEHENE ABWEICHUNG GILT FÜR 800 TONNEN THUNFISCH , HALTBARGEMACHT , DER TARIFNUMMER EX 16.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DER IN DER ZEIT VOM 1 . MÄRZ 1980 BIS ZUM 31 . AUGUST 1980 AUS MAURITIUS AUSGEFÜHRT WIRD . ARTIKEL 3 DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VON MAURITIUS TREFFEN DIE ZUR MENGENMÄSSIGEN ÜBERWACHUNG DER IN ARTIKEL 2 FESTGELEGTEN AUSFUHREN ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN UND ÜBERMITTELN DER KOMMISSION EINE AUFSTELLUNG DER WARENMENGEN , FÜR DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR.1 AUFGRUND DIESER VERORDNUNG AUSGESTELLT WORDEN SIND . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST VOM 1 . MÄRZ 1980 BIS ZUM 31 . AUGUST 1980 ANWENDBAR . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . MÄRZ 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . MARCORA